Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_826/2020  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2020 (100.2019.394U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1983) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Aus seiner ersten Ehe gingen drei Kinder hervor: B.A.________ (geb. 2003), C.A.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2011). Die Ehefrau bzw. Mutter der Kinder verstarb im Jahr 2012. Das jüngste Kind wurde daraufhin von einem in der Schweiz lebenden Onkel väterlicherseits adoptiert. 
 
Am 11. März 2014 reiste A.A.________ nach der Heirat mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau in die Schweiz ein, worauf ihm der Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Paar hob im Dezember 2014 den gemeinsamen Haushalt auf und liess sich am 29. Dezember 2014 in Nordmazedonien scheiden, wo A.A.________ am 5. Januar 2015 wiederum eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau (E.________, geb. 1986) heiratete. 
Gestützt auf die Ehe mit seiner dritten Ehefrau erteilte ihm die Migrationsbehörde des Kantons Luzern eine neue Aufenthaltsbewilligung. Dieselbe Behörde bewilligte am 8. November 2016 den Nachzug seiner beiden Kinder. Am 24. Januar 2017 reisten B.A.________ und C.A.________ in die Schweiz zu ihrem Vater ein, der mit E.________ am 1. Januar 2017 in den Kanton Bern umgezogen war. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst [nachfolgend: MIDI]), bewilligte den Kantonswechsel von A.A.________ und verlängerte dessen Aufenthaltsbewilligung bis zum 28. Januar 2018 und erteilte B.A.________ und C.A.________ Aufenthaltsbewilligungen mit gleicher Gültigkeitsdauer. 
 
B.  
Am 10. Mai 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.A.________ wegen Vergewaltigung, Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe und zu einer Busse. 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 verweigerte das MIDI die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. 
Gegen die Verfügung des MIDI erhoben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ am 10. August 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute: Sicherheitsdirektion [nachfolgend: POM]). Diese wies die Beschwerde am 28. Oktober 2019 ab und setzte der Familie eine neue Ausreisefrist auf den 6. Januar 2020 an. Eine Beschwerde gegen die Verfügung der POM an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb erfolglos (Urteil vom 31. August 2020). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 erheben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil vom 31. August 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das MIDI, eventualiter an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, subeventualiter an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2020 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ sowie dessen Kindern, B.A.________ und C.A.________, zu verlängern. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung. Das MIDI und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Mit ihren formellen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, stellen die Beschwerdeführenden rein kassatorische Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. auf Rückweisung ist nicht zulässig. Aus ihrem subsubeventualen Begehren ergibt sich jedoch, dass sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Die Rechtsbegehren sind insofern in dem Sinn aufzufassen, dass sie im Hauptbegehren die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen und eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen.  
 
1.3. Die Beschwerdeführenden berufen sich in vertretbarer Weise auf den Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK. Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer 1 wohnt mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau zusammen, weshalb er sich auf diese Norm berufen kann. Die minderjährigen Beschwerdeführer 2 und 3 haben ein schutzwürdiges eigenes Interesse daran, dass der Entscheid, die Bewilligung ihres Vaters nicht zu verlängern, aufgehoben wird, müssten sie doch das Land mit diesem verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Rechtsverletzungen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu augenfällig sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
1.4.2. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie allein aufgrund des Vorliegens einer längerfristigen Freiheitsstrafe auf einen Widerrufsgrund geschlossen habe, ohne die konkreten Umstände des Einzelfalls willkürfrei miteinzubeziehen. Diese Rüge zielt massgeblich darauf ab, die von der Vorinstanz erfolgten Überlegungen zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs in Frage zu stellen. Sie ist eng mit der materiellen Prüfung der Sache verbunden, weshalb sie im Zusammenhang mit der Rechtsfrage - soweit notwendig - behandelt wird.  
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2, mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen sind nach dem angefochtenen Urteil vom 31. August 2020 entstanden. Folglich stellen sie echte Noven dar und sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.  
 
2.  
In intertemporal-rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Fassung gemäss Ziff. IV 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 [Änderung des Sanktionenrechts], in Kraft seit 1. Januar 2018 [AS 2016 1249]) abgestützt, was angesichts dessen, dass das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen am 11. Juli 2018 beschlossen und die Vorinstanz diese mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 10. Mai 2017 wegen der von Mai bis Dezember 2014 begangenen Vergewaltigung, Drohung, versuchten Drohung sowie mehrfachen Tätlichkeiten und Beschimpfung begründet hat, nicht zu beanstanden ist (BGE 146 II 49 E. 5.6). 
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu Recht nicht verlängert worden sind. 
 
3.1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familiennachzug aufgrund von Art. 43 AIG: Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den in Art. 43 Abs. 1-3 AIG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.  
 
3.2. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1). Der Beschwerdeführer 1 wurde am 10. Mai 2017 wegen Vergewaltigung, Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG für seine Aufenthaltsbewilligung vorliegt, was er auch nicht prinzipiell in Abrede stellt.  
 
3.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).  
 
3.4. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer 1 - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteile 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5).  
 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihr durch Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletze. Die Massnahme sei unverhältnismässig und eine Rückkehr nach Nordmazedonien könne ihnen nicht zugemutet werden. 
 
4.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil 2C_16/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.3). Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil vom 10. Mai 2017 zu 24 Monaten bedingt verurteilt.  
 
4.2. Aufgrund des Strafmasses sowie der konkreten Tatumstände ging die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschwerdeführer 1 ausländerrechtlich von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen und sein Verschulden dementsprechend als schwer zu qualifizieren sei. Sie berücksichtigte dabei insbesondere, dass er am 10. Mai 2017 nicht nur wegen der an seiner ehemaligen Ehefrau begangenen Vergewaltigung verurteilt wurde, sondern auch wegen Drohung, versuchter Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten und Beschimpfung, welche mehrheitlich nach dem Sexualdelikt begangen wurden. Schliesslich bezog sie in die Gesamtwürdigung mit ein, dass er am 15. Oktober 2014 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verurteilt worden ist.  
Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Schuldsprüche, die sich aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Mai 2017 ergeben, sich allesamt auf einen kurzen Zeitraum beziehen. Wenn die festgestellten Verfehlungen zwar allesamt Straftaten betreffen, welche zulasten der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 erfolgten, so schliesst dies nicht aus, dass es sich um eigenständige, voneinander unabhängige Delikte handelt und von einer wiederholten Delinquenz gesprochen werden kann. 
 
4.3. Zur zukünftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit hielt die Vorinstanz fest, dass aus der Verurteilung zu einer (lediglich) bedingten Strafe nicht automatisch auf das Fehlen einer Rückfallgefahr geschlossen werden könne. Sie bewertete zwar als positiv, dass der Beschwerdeführer 1 seit über fünf Jahren deliktsfrei lebe, relativierte jedoch dessen Wohlverhalten vor dem Hintergrund, dass seine Probezeit erst im Mai 2019 abgelaufen war. Ungeachtet der derzeitig stabilen Lebensumstände des Beschwerdeführers 1, der nun seit vielen Jahren mit seiner dritten Ehefrau zusammenlebt, bestätigte die Vorinstanz deshalb die unterinstanzliche Auffassung, dass eine gewisse Rückfallgefahr nicht auszuschliessen und angesichts der schweren Delinquenz in einem äusserst sensiblen Bereich nicht hinzunehmen sei. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung:  
 
4.3.1. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Eine günstige Legalprognose schliesst eine Ausweisung folglich nicht von vornherein aus.  
 
4.3.2. Dass sich der Beschwerdeführer 1 während der strafrechtlichen Probezeit nichts zu Schulden kommen lässt, darf ebenfalls vorausgesetzt werden. So kann er aus der Tatsache, dass die ihm vorgeworfenen Verfehlungen mehr als fünf Jahre zurückliegen, nicht den Schluss ziehen, dass von einer äusserst geringen Rückfallgefahr auszugehen sei. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. Urteile 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 3.3.2). Mangels Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) muss zudem keine konkrete Rückfallgefahr vorliegen, damit die Wegweisung zulässig ist, sondern es dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.3.2; vgl. oben E. 3.3).  
 
4.4. Schliesslich zielt auch die Kritik ins Leere, die Vorinstanz habe das Rückwirkungsverbot missachtet, indem sie darauf hinwies, dass es sich bei Vergewaltigungen um eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handle. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, dass diese Tatsache die Schwere der erfolgten Gesetzesverletzung unterstreiche, die Norm im Übrigen aber nicht anwendbar sei. Insofern ist auch das Argument unbeachtlich, dass von einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen sei.  
 
4.5. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zu prüfen.  
 
5.  
 
5.1. Die BV bzw. die EMRK umfassen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8 praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ist erwachsen, hat zwei Kinder von seiner verstorbenen Ehefrau und ist mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Frau verheiratet. Er kann somit grundsätzlich den Schutz aus Art. 8 EMRK beanspruchen. Es ist somit zu prüfen, ob der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.  
 
5.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer 1 sich noch nicht sehr lange in der Schweiz aufhalte und seit zweieinhalb Jahren seine Anwesenheit lediglich geduldet werde. Seine Integration sei in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich, insgesamt aber unterdurchschnittlich ausgefallen. Eine Wiedereingliederung in Nordmazedonien erachtete sie aufgrund der bestehenden Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 mit seiner Heimat als ohne Weiteres möglich. Die Ausreise sei für die knapp 17-jährige Tochter zwar mit einer gewissen Härte verbunden, doch sei die Rückkehr auch den beiden Kindern nicht unzumutbar, da sie den Grossteil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat gelebt hätten und gemeinsam mit ihrem Vater zurückkehren könnten.  
 
5.4. Die Vorinstanz anerkannte, dass die Wegweisung aus familiärer Sicht erhebliche Einschränkungen zur Folge habe, sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 den Beschwerdeführenden nicht in das Heimatland folgen. Da die Beziehungen jedoch in einem gewissen Rahmen auch über die Distanz gepflegt werden könnten, erachtete sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig.  
 
5.5. Diesen Erwägungen vermögen die Beschwerdeführenden nichts Wesentliches entgegenzusetzen.  
 
5.5.1. Das private Interesse des Beschwerdeführers 1 an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermag selbst unter Berücksichtigung, dass es für seine Ehefrau nicht zumutbar wäre, mit ihm auszureisen, nicht das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Seine Integration ist auch in Anbetracht dessen, dass er in seinem Quartier gut integriert und durch seine Vollzeitanstellung sowie die Kinderbetreuung zu stark beansprucht gewesen sei, um sein Deutsch verbessern zu können, nicht als gelungen zu betrachten.  
 
5.5.2. Der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 in der Heimat dürften des Weiteren keine massgeblichen Hürden entgegenstehen. Er ist jung und gesund und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie sein junges Erwachsenenleben in seiner Heimat verbracht. Er verfügt in der Heimat über ein Haus sowie ein soziales Netz und ist dort nicht auf sich selbst gestellt. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen in der Schweiz, die ihm nützlich sein werden, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehr in die Heimat ist ihm insofern ohne Weiteres zuzumuten.  
 
5.5.3. Von erheblichem Gewicht erweisen sich zweifelsohne die Interessen der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführenden 2 und 3 an einem Verbleib der Familie in der Schweiz. Angesichts dessen, dass die Ehefrau seit mehr als achtzehn Jahren in der Schweiz wohnt, wo auch ihre eigenen Kinder ansässig sind, kann ihr eine Ausreise nur schwer zugemutet werden. Nicht zu leugnen ist ferner, dass eine mögliche Trennung der Beschwerdeführenden 2 und 3 von ihrer Stiefmutter, die sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz um sie kümmert, einschneidende Auswirkungen auf ihr Wohlbefinden haben dürfte. Des Weiteren dürfte der Verlust des Kontakts zu Gleichaltrigen in der Schweiz, mit denen die Beschwerdeführenden 2 und 3 freundschaftliche Bande geknüpft haben, letztere hart treffen. Negativ ins Gewicht fällt schliesslich auch die Tatsache, dass die von der Schweiz gewährte Lernunterstützung zugunsten der behinderten Beschwerdeführerin 2 abgebrochen werden müsste.  
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die im Januar 2017 im Familiennachzug zu ihrem Vater in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführenden 2 und 3 erst nach dem erstinstanzlichen Strafurteil nachgezogen worden sind und diese aufgrund ihrer noch nicht als lang zu bezeichnenden Präsenz in der Schweiz in eine vertraute Umgebung zurückkehren dürften. Den Bezug zum Heimatland dürften die Beschwerdeführenden 2 und 3 auch in Anbetracht dessen, dass sie mit ihrem Vater zwecks Familienbesuchs nach Nordmazedonien zurückgekehrt sind, nicht verloren haben. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.5), welche eine Rückkehr von schulpflichtigen Kinder zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil in die Heimat nicht ausschliesst, wenn diese durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind, hat die Vorinstanz insofern vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu Recht bejaht. 
 
5.6. Zusammenfassend sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die hier lebende Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bedeutend. Aufgrund dessen schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu beenden. Die Rückkehr nach Nordmazedonien ist ihnen zumutbar; die Ein-schränkung des Ehelebens hat der Beschwerdeführer 1 hinzunehmen. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus