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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_127/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1965, arbeitete zuletzt vom 1. Januar bis 31. März 2016 bei der B.________ GmbH vollzeitlich als Chauffeur und Umzugshelfer. Am 4. April 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 10. Mai 2016 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 1. April 2016. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragzeit. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. September 2016 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 21. September 2016, die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 4. April 2016. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese neu darüber verfüge. 
Sämtliche Verfahrenbeteiligten verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a S. 258 f. mit Hinweisen). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird laut Art. 11 Abs. 4 AVIV nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Satz 1).  
 
2.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde (Urteile 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3.2; C 254/01 vom 28. August 2002 E. 3.2 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (BGE 122 V 256 E. 4c/bb S. 263, 121 V 165 E. 2c/bb S. 170). Dies gilt auch im Rahmen des Zwischenverdienstes von teilzeitlich Erwerbstätigen, wo es nicht angeht, nur die einzelnen Beschäftigungstage zu berücksichtigen (BGE 122 V 249).  
 
3.   
Es ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2014 bis 3. April 2016 lief. Unbestritten ist weiter, dass der Versicherte vom 4. April bis 31. Mai 2014 bei der C.________ angestellt gewesen war und eine Beitragszeit von 1,887 Monaten generierte. Ebenfalls einig sind sich die Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ GmbH auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 7. Dezember 2015 vom 1. Januar bis 31. März 2016 beschäftigt war, was zu einer Beitragszeit von drei Monaten führte. Fest steht zudem, dass er in einem Anstellungsverhältnis auf Abruf bei der D.________ GmbH stand und am 15., 16. und 17. Juni, am 3., 10., 16. und 21. Juli sowie am 18., 21. und 22. August 2014 Arbeitseinsätze leistete. Streitig ist hingegen die Ermittlung der Beitragszeit anlässlich der bei der D.________ GmbH vom 15. Juni bis 22. August 2014 sowie bei der B.________ GmbH vom 20. August bis 31. Dezember 2015 geleisteten Arbeitseinsätze auf Abruf im Rahmen mündlicher Vereinbarungen. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere bezüglich der Frage nach dem Beginn dieser Arbeitsverhältnisse. 
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Beschäftigung bei der D.________ GmbH im Sommer 2014 davon aus, das Arbeitsverhältnis habe mit dem ersten Einsatz am 15. Juni 2014 begonnen. In nicht zu beanstandender Weise würdigte das kantonale Gericht die Aktenlage und kam in Anwendung der Rechtsprechung zu den Arbeitsverhältnissen auf Abruf zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis mit dem ersten Einsatz begründet wurde. Die erneuten Einwendungen in der Beschwerdeschrift, wonach eine Bestätigung im Recht liege, die den Arbeitsbeginn auf den 1. Juni 2014 belege, vermögen eine offensichtlich unrichtige oder auf andere Weise rechtswidrige Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht darzutun, erläuterte diese doch nachvollziehbar, weshalb diese Bestätigung vom 7. August 2016, die somit zwei Jahre nach dem Einsatz erstellt und erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde, nicht glaubhaft sei. Offen liess sie die Frage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Nachdem hierzu keine vorinstanzlichen Feststellungen vorliegen, ist das Bundesgericht befugt, den entsprechenden Sachverhalt frei zu prüfen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Angesichts der Zwischenverdienstbescheinigung vom 24. August 2014 für denselben Monat, worin die D.________ GmbH angab, die versicherte Person werde auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. August 2014 endete. Dass die Arbeitgeberin überdies anmerkte, es habe nie einen Arbeitsvertrag gegeben, ändert hieran nichts. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass lediglich ein mündlicher Arbeitsvertrag und keine schriftliche Vereinbarung bestand. Aus dem Arbeitsverhältnis bei der D.________ GmbH ergibt sich demnach eine Beitragszeit von 2,533 Monaten. 
 
4.2. Bei der B.________ GmbH dauerte die Beschäftigung auf Abruf mit mündlicher Vereinbarung bis 31. Dezember 2015. Bezüglich des Beginns dieses Arbeitsverhältnisses hielt das kantonale Gericht die eingereichte Bestätigung der Arbeitgeberin ebenfalls nicht für glaubwürdig, führte jedoch an, die Möglichkeit des Arbeitsbeginns am 10. anstatt am 20. August 2015 lasse "sich zwar nicht gänzlich ausschliessen". Bei seiner Begründung stützte es sich hauptsächlich auf den Umstand, dass die Bestätigung rund zwei Jahre nach dem ersten Arbeitseinsatz erstellt worden sei, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass sich die Arbeitgeberin nach so langer Zeit noch an das genaue Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses erinnern könne. Nachdem der erste Einsatz bei der B.________ GmbH am 20. August 2015 erfolgte und die Einsprache vom 10. August 2016 datiert, mit welcher die Bestätigung eingereicht wurde, basieren diese Ausführungen der Vorinstanz auf einer offensichtlich falschen Tatsachenfeststellung, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist (E. 1).  
 
4.3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemäss E-Mail vom 10. Juli 2015 zwei Wochen Ferien ab 25. Juli 2015 beantragte. Der Ferienbezug und ein möglicher Arbeitsbeginn am Montag, 10. August 2015, sind - wie beschwerdeweise dargestellt wird - somit schlüssig erstellt. Verwandtschaftliche Beziehungen, wie bei der D.________ GmbH, bestehen überdies diesfalls nicht, weshalb die schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 10. August bis 31. Dezember 2015 auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden, nicht als Gefälligkeit gegenüber dem Versicherten zu werten ist. Es ist daher aufgrund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass das Arbeitsverhältnis am 10. August 2015 begann. Daraus resultiert eine Beitragszeit von 4,746 Monaten.  
 
4.4. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit generierte der Beschwerdeführer demnach folgende Beitragszeiten: C.________, 1,887 Monate, D.________ GmbH, 2,533 Monate, sowie B.________ GmbH, 4,746 und 3 Monate, woraus insgesamt 12,166 Beitragsmonate resultieren. Damit ist die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt. Sofern die übrigen Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) gegeben sind, hat der Beschwerdeführer folglich innerhalb der vom 4. April 2016 bis 3. April 2018 dauernden Leistungsrahmenfrist Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.  
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Arbeitslosenkasse als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2016 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. September 2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. April 2016. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo