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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.382/2006 /ggs 
 
Urteil vom 6. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 2. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen X.________ (geb. 1969) ein Strafverfahren wegen Tötung. Sie wirft ihr vor, ihren Ehemann A.________ am 5. September 2005 im Hotel B.________ in Zürich mit einem Taschenmesser erstochen zu haben. Sie wurde gleichentags verhaftet und am 7. September in Untersuchungshaft versetzt. X.________ sei grundsätzlich geständig, bestreite jedoch, mit Verletzungs- oder Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. 
B. 
Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 genehmigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. September 2006. 
C. 
Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung des Haftrichters sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
D. 
Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Untersuchungshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. 
 
Untersuchungshaft darf nach zürcherischem Recht angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919, Strafprozessordnung, StPO/ZH). Ein besonderer Haftgrund liegt unter anderem vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (Fluchtgefahr, § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH) oder er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (Kollusionsgefahr, § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO/ZH). 
 
Der Haftrichter bejahte den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Ziff. 2) und liess offen, ob zudem auch Fluchtgefahr (Ziff. 1) vorliege. 
 
Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24). 
3. 
Die Beschwerdeführerin wird der vorsätzlichen Tötung verdächtigt. 
 
Nach seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 7. Dezember 2005, auf die der Haftrichter in der angefochtenen Verfügung verweist, wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihrem Ehemann am Morgen des 5. September 2005 mit einem Taschenmesser eine derartige Stichverletzung ins Herz beigebracht zu haben, dass er in der Folge daran verstarb. Die Beschwerdeführerin sei insoweit geständig, im Verlaufe einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann mit dem Taschenmesser zugestochen zu haben, wobei sie von ihm zuvor mit einem Messer bedroht worden sei. Sie bestreite, mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt zu haben. Dies sei fraglich, da sie gemäss den Aussagen von C.________ nach der Tat an seinem Wohnort erschienen sei und ihm gesagt habe, dass sie ihren Mann erstochen habe, und zwar ins Herz, und dass sie nun viele Jahre ins Gefängnis gehen müsse. 
Im Verfahren vor Bundesgericht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es zu einer Auseinandersetzung mit ihrem Gatten gekommen ist, bei der sie das Taschenmesser eingesetzt hat. Ebenfalls steht fest, dass er an einer Stichverletzung erlegen ist. Die Beschwerdeführerin stellt dagegen in Abrede, dem Zeugen C.________ gesagt zu haben, ihren Ehemann erstochen bzw. ihm das Messer ins Herz gestossen zu haben. Anlässlich des Besuchs bei C.________ morgens um ca. 7 Uhr hätten weder sie selber noch C.________ mit einer ernsthaften oder lebensgefährlichen Verletzung von A.________ gerechnet. 
 
Die Einwände der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht betreffen nicht die objektiven Tatumstände, sondern ihr Wissen und Wollen. Es wird Aufgabe des Sachrichters sein, ihre Motive umfassend zu würdigen. Für das vorliegende Haftprüfungsverfahren reichen die objektiven Umstände, namentlich die Beteiligung am Streit im Hotelzimmer, der Einsatz des Taschenmessers und Blutspuren auf der Hoteltreppe für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Tötungsdelikts aus. 
4. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. 
4.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr sprechen. Diese können sich nach der Rechtsprechung namentlich ergeben aus der Stellung und den Tatbeiträgen des Angeschuldigten im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes oder aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f. mit Hinweisen). 
4.2 Der Haftrichter bejahte Kollusionsgefahr, weil der Fall grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Geschworenengerichts falle, vor dem wegen des Unmittelbarkeitsprinzips der Zeuge erneut einvernommen werden müsse (vgl. § 232 ff. StPO/ZH). Auch indirekte oder Umfeld-Zeugen könnten Wesentliches zur Urteilsfindung beitragen, Kontaktnahmen zwischen der Beschwerdeführerin und sämtlichen Zeugen seien zu verhindern. Zudem stehe das am 8. Februar 2006 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten noch aus. Gemäss Verfügung des Haftrichters vom 7. Dezember 2005 besteht Kollusionsgefahr bezüglich des Zeugen C.________, da dessen Aussagen wesentlich von jenen der Beschwerdeführerin abwichen, die beiden während längerer Zeit ein Verhältnis unterhalten hätten und sie ihn am Morgen des 5. September 2005 nach der Tat an seinem Wohnort aufgesucht habe. 
4.3 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin eine vorsätzliche Tötung vor, die mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft wird (Art. 111 StGB). Im Falle einer Verurteilung droht der Beschwerdeführerin somit eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Für die Strafbarkeit bedeutsam ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Tötung oder Verletzung ihres Ehemannes beabsichtigte. Dafür können die Aussagen von C.________ bedeutsam sein. 
 
Seine Aussagen finden sich in den Einvernahmeprotokollen vom 5. September 2005 (Frage 2) und vom 14. Dezember 2005 (Seite 6). Ihr Einwand vor Bundesgericht, seine Aussagen wichen nicht entscheidend von ihren eigenen ab, trifft nicht zu, da sie gegenüber der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft die Aussagen von C.________ bestritten hat (Einvernahmeprotokolle vom 20. September 2005, Frage 109 f., und vom 10. November 2005, Seite 10). Die frühere Beziehung mit C.________, der Besuch am Morgen des 5. September 2005 und die Bedeutung seiner Aussage für die Beurteilung der Motivlage und Strafbarkeit der Beschwerdeführerin stellen konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung dar, die Beschwerdeführerin könnte angesichts der empfindlichen Strafdrohung in Freiheit auf ihn einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Der Haftrichter hat die Verfassung nicht verletzt, indem er hinsichtlich des Zeugen C.________ Kollusionsgefahr annahm. 
4.4 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, die Aussagen des Zeugen C.________ seien widersprüchlich, andererseits habe sie ihm gegenüber keine Veranlassungen zu Kollusionshandlungen, da seine Aussagen nicht entscheidend von ihren eigenen Aussagen abwichen und da jenen im Hinblick auf die gerichtliche Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zukomme. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen C.________ sei seit Mai 2005 beendet und sie seien sich - ausser am 5. September 2005 - nur einmal zufällig begegnet. Da sie nach der Haftentlassung zu ihren Eltern nach Bassersdorf ziehen werde, seien weitere Begegnungen mit C.________ in Zürich höchst unwahrscheinlich. Da er bereits zweimal als Zeuge ausführlich einvernommen worden sei und seine Aussagen bestätigt habe, sei eine Beeinflussung im Hinblick auf eine allfällige weitere Einvernahme vor Geschworenengericht nicht denkbar. In Bezug auf weitere, noch zu befragende Personen, sei keine Kollusionsgefahr ersichtlich. 
4.5 Da die Kollusionsgefahr hinsichtlich des Zeugen C.________ ausreicht, kann offen bleiben, ob sie auch hinsichtlich weiterer Zeugen besteht und ob der weitere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben wäre. 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Ein Kontaktverbot sei ein ebenso wirksames, aber milderes Mittel gegen die Kollusionsgefahr. 
5.1 Der Haftrichter führte aus, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei angesichts der mutmasslichen Dauer der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheitsstrafe verhältnismässig, zumal keine mildere Massnahme gegeben sei. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die andauernde Untersuchungshaft mit Blick auf das zu erwartende Strafmass "grundsätzlich noch als verhältnismässig erscheinen mag". 
5.2 Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in erster Linie hinsichtlich ihrer Dauer. Rückt die Haftdauer in grosse Nähe der Freiheitsstrafe, die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre, erweist sie sich als unverhältnismässig (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.). Die Möglichkeit der Gewährung von Ersatzanordnungen wie Kontaktverboten ergibt sich aus dem kantonalen Recht (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH). Die kantonale Behörde hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in das Ermessen der kantonalen Behörde einzugreifen, da eine übermässige Haftdauer weder gerügt noch ersichtlich ist und da ein Kontaktverbot ohne zusätzliche Massnahmen nicht ausreichend vor heimlichen Kontaktnahmen schützt. Das Vorbringen ist unbegründet. 
6. 
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft verstösst nicht gegen das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit und ist rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist dem Gesuch zu entsprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Pascal Veuve wird als amtlicher Vertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: