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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_14/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmela Degen, 
Gesuchsgegner, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts 4D_14/2017 vom 13. April 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Gesuchstellerin am 7. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Hochdorf Klage gegen den Gesuchsgegner einreichte und beantragte, dieser sei zu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'000.-- aus Mietvertrag zu verpflichten; 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts mit Urteil vom 18. Oktober 2016 den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin Fr. 400.-- zu bezahlen, die weitergehenden Begehren der Gesuchstellerin abwies und die Bank C.________ anwies, der Gesuchstellerin vom Mieterkautionsparkonto der Parteien den Betrag von Fr. 400.-- und dem Gesuchsgegner den nach dieser Auszahlung verbleibenden Saldo auszurichten; 
dass die Gesuchstellerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern erhob, das mit Urteil vom 14. Februar 2017 die Beschwerde abwies; 
dass das Bundesgericht mit Urteil 4D_14/2017 vom 13. April 2017 auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eintrat; 
dass die Gesuchstellerin mit den am 19. Mai 2017 der Schweizerischen Post übergebenen Eingaben die Revision des Urteils 4D_14/2017 vom 13. April 2017 beantragt; 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt; 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann; 
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_3/2017 vom 1. März 2017 mit Hinweisen); 
dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; 
dass sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG beruft und geltend macht, dass "nicht alle Anträge und Punkte beurteilt" worden seien; 
dass das Bundesgericht im Urteil 4D_14/2017 vom 13. April 2017 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist, mithin die materielle Beurteilung ihrer Anträge aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt wurde und nicht einzelne Anträge versehentlich unbeurteilt geblieben sind; 
dass mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde damit alle mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2017 im Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt worden sind bzw. als beurteilt gelten (Urteil 4F_7/2014 vom 21. August 2014 mit Hinweisen); 
dass die Gesuchstellerin richtig gesehen die rechtlichen Erwägungen kritisiert; dass die Revision aber nicht zulässig ist, um behauptete Rechtsfehler, wie angeblich zu Unrecht erfolgtes Nichteintreten, zu korrigieren (Urteil 4F_19/2016 vom 27. September 2016 mit Hinweisen); 
dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG daher nicht gegeben ist; 
dass die Gesuchstellerin im Weiteren nicht hinreichend begründet, inwiefern ein anderer in Art. 121 - 123 BGG vorgesehener Revisionsgrund gegeben sein soll, sondern bloss auf ihrer Ansicht beharrt, dass der Gesuchsgegner zu Schadenersatz betreffend "Mieterschaden" zu verpflichten sei; 
dass das Revisionsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger