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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5F_11/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 20. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, 
Gesuchsgegner, 
 
Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer.  
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Januar 2013 (5A_390/2012), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 8. Mai 2013 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 betreffend Nebenfolgen der Scheidung, 
in den Vergleich, den die Parteien am 3. September 2013 vor dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, abgeschlossen haben, 
in die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2013, gemäss deren Ziffer 1 der Vergleich vom 3. September 2013 gerichtlich genehmigt wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter das bundesgerichtliche Verfahren 5F_11/2013 mit Verfügung vom 19. September 2013 vorläufig, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2013 ausgesetzt hat, 
dass die Gesuchstellerin in Ziffer 5 des erwähnten Vergleichs für den Fall seiner Genehmigung durch das Kantonsgericht von Graubünden und erfolgten Nachzahlungen erklärt, die beim Schweizerischen Bundesgericht (Verfahren 5F_11/2013) und dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK zzz) anhängigen Revisionsgesuche zurückzuziehen, die Abschreibung dieser Verfahren zufolge Rückzugs der Gesuche zu beantragen und die Kosten der Abschreibungsverfügungen zu tragen, während die aussergerichtlichen Kosten der Revisionsverfahren wettgeschlagen werden, 
dass das Kantonsgericht von Graubünden in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2013 feststellt, der Gesuchsgegner habe gemäss bei den Akten liegenden Zahlungsnachweisen und Bestätigung der Gesuchstellerin vom 25. September 2013 Nachzahlungen betreffend den nachehelichen Unterhalt von Fr. 9'616.-- und ausstehende Kinderalimente von Fr. 6'130.-- geleistet, womit die Bedingung nach Ziffer 5 des Vergleichs erfüllt und das vor dem Kantonsgericht hängige Revisionsgesuch abzuschreiben sei, 
dass das bundesgerichtliche Revisionsverfahren daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BGG), 
dass die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass sich der Gesuchsgegner im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren zur Sache nicht zu vernehmen hatte und ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Revisionsverfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Schöbi 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn