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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_587/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, 
3. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, Verletzung des Anklageprinzips, Willkür, Strafzumessung, Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, am 1. Januar 2007 frühmorgens auf der Strasse von hinten an A.________ herangetreten zu sein und ihn unter der Androhung "Sobald du um Hilfe rufst, wird es schlimmer" in einen Innenhof gedrängt zu haben. Dort habe A.________ seine Hose öffnen und herunterlassen müssen. X.________ habe A.________ durch Festhalten an den Armen und Blockieren der Beine zum Widerstand unfähig gemacht und gegen dessen Willen den Analverkehr an ihm vollzogen. 
 
B.  
Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 25. April 2013 der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu bezahlen. 
 
C.  
X.________ erhob Berufung. Da gegen ihn in der Zwischenzeit ein weiteres Verfahren wegen sexueller Nötigung eröffnet worden war, sistierte das Kantonsgericht St. Gallen das Berufungsverfahren. 
 
D.  
 
D.a. Im erwähnten neueren Strafverfahren wird X.________ vorgeworfen, am frühen Morgen des 27. Novembers 2010 den ihm unbekannten und sichtlich alkoholisierten B.________ auf der Strasse angesprochen und ihn unter einem Vorwand in einen Innenhof gelockt zu haben. Dort habe X.________ B.________ zu Fall gebracht, indem er ihm die locker sitzende Jeanshose bis zu den Knien runtergezogen habe. Unter der Androhung, es passiere ihm etwas, wenn er um Hilfe rufe, habe er B.________ auch noch die Boxershorts heruntergezogen, als dieser am Boden gelegen sei. B.________ habe sich loszulösen versucht, was ihm aufgrund der körperlichen Überlegenheit von X.________ und seiner eigenen durch Alkohol beeinträchtigten Verfassung nicht gelungen sei. X.________ habe den Penis von B.________ in seinen Mund genommen und diesen bis zum Samenerguss stimuliert, obwohl ihn B.________ angefleht habe, dies zu unterlassen. Danach habe X.________ seinen eigenen Penis in die Nähe des Gesichts von B.________ gebracht und von ihm verlangt, dass er ihn oral befriedige. B.________ habe sich geweigert und sich schliesslich von X.________ lösen und den Innenhof verlassen können.  
 
D.b. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 9. Februar 2016 wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von B.________ und sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten aus. Es verpflichtete X.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu bezahlen.  
 
E.  
X.________ erhob auch gegen diese Verurteilung Berufung. Das Kantonsgericht hob daraufhin die Sistierung des Verfahrens auf und vereinigte die beiden Strafverfahren. Es sprach X.________ am 25. Januar 2017 der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig, verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie zur Leistung von Genugtuungszahlungen im Umfang von Fr. 10'000.-- respektive Fr. 5'000.-- nebst Zins an A.________ und B.________. 
 
F.  
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen, subeventuell sei der Zins auf den Genugtuungsforderungen auf 1 % zu reduzieren. Weiter beantragt X.________, der Beschwerde sei auch hinsichtlich der Zivilforderungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt den Anklagegrundsatz als verletzt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Anklageprinzip kann auf die gängige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. statt vieler: BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet bezüglich des ersten Vorfalls ein, es sei in der Anklageschrift lediglich von Analverkehr die Rede. Er könne daher nicht für andere Handlungen wie etwa "Schenkelverkehr" verurteilt werden. Die Sachverhaltsvariante des Schenkelverkehrs entnimmt der Beschwerdeführer dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Seine Rüge zielt ins Leere, da auch die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 zum Analverkehr genötigt.  
Den zweiten Vorfall betreffend rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur Art und Weise, wie er den Beschwerdegegner 3 zu Fall gebracht haben soll. Mit seinen Ausführungen macht er in erster Linie geltend, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei unzutreffend bzw. lasse sich beweismässig nicht erstellen. Darauf liefen auch seine Einwände im vorinstanzlichen Verfahren hinaus. Ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt, ist nicht unter dem Titel des Anklageprinzips zu prüfen. Vielmehr wird im Folgenden darauf einzugehen sein (vgl. E. 3). 
Nachdem sich seine Einwände in der Sache als unbegründet erweisen, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips überhaupt rechtzeitig erhoben hat. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich bezüglich des ersten Vorfalls gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt Willkür bei der Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".  
 
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 206 E. 2.5; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz gibt zunächst sämtliche Aussagen des Beschwerdegegners 2 wieder. Sie erwägt, seine Aussagen seien detailreich und er habe die Vorkommnisse in freier Rede geschildert. Die Angaben zum Kernsachverhalt seien konstant und der Beschwerdegegner 2 habe diese mehrfach bestätigt. Weiter habe er seine Gefühle geschildert, Wissenslücken eingestanden und keinen übermässigen Belastungseifer gezeigt. Die erwähnten Umstände stellten Realkennzeichen dar. Seine Aussagen seien als glaubhaft einzustufen. Dies gelte auch hinsichtlich der Tatsache, dass er nie homosexuelle Neigungen gehabt habe. Anschliessend geht die Vorinstanz auf scheinbare Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 ein und befasst sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Die fraglichen Diskrepanzen löst die Vorinstanz mit sachlichen Erklärungen schlüssig auf.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdegegners 2 werde durch verschiedene Indizien untermauert. So sei eine Spermaspur des Beschwerdeführers auf der Jacke des Beschwerdegegners 2 sichergestellt worden. Weiter habe der Beschwerdegegner 2 nach der Tat ein Restaurant aufgesucht. Die dort tätige C.________ habe angegeben, er habe auf sie einen sehr aufgeregten Eindruck gemacht. Er habe kaum sprechen können vor Aufregung. In seinem Blut sei jedoch kein Alkohol gefunden worden und auch Hinweise auf einen Konsum von Drogen oder Medikamenten gebe es nicht. Auch der Passant, welcher schliesslich die Polizei verständigte, habe der Polizei gegenüber angegeben, er habe eine jugendliche Person bei sich, welche er nicht allein lassen könne. Die eintreffenden Polizeibeamten hätten rapportiert, der Beschwerdegegner 2 sei völlig ausser sich gewesen, habe geweint und am ganzen Körper gezittert. Dr. med. D.________ vom psychologischen Dienst des Kantonsspitals St. Gallen habe den Beschwerdegegner 2 als sichtlich traumatisiert wahrgenommen. Gemäss Polizeirapport sei er apathisch auf dem Patientenbett gelegen und kaum fähig gewesen, Angaben zur Tat zu machen. Auf Vorlage des Fotowahlbogens habe er den Beschwerdeführer selbst fünf Jahre nach der Tat auf Anhieb einwandfrei und eindeutig identifizieren können. 
Die Aussagen des Beschwerdeführers selber seien im Gegensatz dazu äusserst detailarm. Er habe einen sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdegegner 2 nicht ausgeschlossen. Mit Verweis darauf, dass die behauptete Tat sehr lange her sei sowie auf seine häufigen Sexualkontakte habe er angegeben, sich nicht an weitere Details der Tatnacht erinnern zu können. 
Die Vorinstanz weist schliesslich auf die Parallelen zwischen den beiden Vorfällen hin. So habe es sich bei den Opfern beide Male um junge Männer ungefähr im gleichen Alter gehandelt. Beide Opfer seien heterosexuell. Beide Taten hätten sich in einer Winternacht in den frühen Morgenstunden ereignet. Der Beschwerdeführer habe die Opfer nicht gekannt, diese überraschend überwältigt und in eine dunkle Ecke gedrängt, wo er sich an ihnen vergangen habe. Beiden Opfern habe er mit Nachteilen gedroht, falls sie nicht machten, was er von ihnen verlangte. Beide Opfer hätten umgehend nach der Tat versucht, mit Dritten telefonisch Kontakt aufzunehmen. Sie hätten den Beschwerdeführer eindeutig identifizieren können. Dass diesen komplett unabhängigen Vorfällen mit Opfern, die weder sich noch den Täter kannten, nur ein missglücktes homosexuelles Experiment heterosexueller Männer zugrunde gelegen sei, wie der Beschwerdeführer geltend mache, könne ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz erachtet es daher als erstellt, dass sich die Tat wie vom Beschwerdegegner 2 geschildert ereignet hat. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 zu erzwungenem Analverkehr gekommen ist. Dazu führt er unter anderem ins Feld, beim Beschwerdegegner 2 seien keine Verletzungen oder DNA-Spuren im Analbereich festgestellt worden. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht es allerdings nicht, wenn der Beschwerdeführer frei plädiert und darlegt, welche Beweismittel und DNA-Spuren seiner Meinung nach hätten gefunden werden müssen. Damit vermag er die übrigen Indizien nicht zu entkräften. Zutreffend ist einzig, dass sich das Manual, welches nota bene vom Beschwerdeführer selber eingereicht wurde und auf welches die Vorinstanz verweist, nicht zur analen Vergewaltigung von Männern äussert. Es ist allerdings nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte.  
Gleiches gilt hinsichtlich der sichergestellten Spermaspuren. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, auf der Jacke des Beschwerdegegners 2 sei auch dessen eigenes Sperma gefunden worden. Dies spreche eher dafür, dass der Beschwerdegegner 2 sexuell erregt und mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Sperma auf der Vorderseite der Jacke gewesen sei, wenn er sich hinter dem Beschwerdegegner 2 befunden haben soll. Schliesslich würde er niemals ungeschützt Analverkehr praktizieren. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sein soll, sondern setzt lediglich seine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz. Ebenso wenig ist erstellt, dass das Sperma des Beschwerdegegners 2 von der Tatnacht stammt. 
 
3.4.2. Ferner ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erwägt, das Nachtatverhalten des Opfers (Informieren der Polizei, unbeteiligter Personen und der Eltern sowie sein Zustand nach der Tat) spreche gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 2 habe sich auf ein homoerotisches Abenteuer eingelassen, denn in diesem Fall wäre zu erwarten, dass er den Vorfall totgeschwiegen und niemandem davon erzählt hätte.  
 
3.4.3. Weiter moniert der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 2 habe zum eigentlichen Geschlechtsakt keine genauen Angaben machen können. Insbesondere habe er nicht einmal sagen können, ob der Täter ein Kondom oder Gleitgel verwendet habe. Demgegenüber würden seine eigenen Aussagen als detailarm bezeichnet, obwohl er eine negative Tatsache - das Nichtstattfinden des erzwungenen Geschlechtsverkehrs - offensichtlich nicht detailreich beschreiben könne. Zudem diskriminiere ihn die Vorinstanz aufgrund seiner Homosexualität. Denn seine Lebensweise bringe einen häufigen Wechsel der Sexualpartner mit sich. Häufig bleibe man dabei anonym. Diese Argumentation verfängt nicht. Einzig zutreffend ist, dass der Beschwerdegegner 2 zu gewissen Tatumständen keine Angaben machen konnte. Abgesehen davon schilderte er den Tatablauf, die Örtlichkeiten sowie seine Gefühle jedoch äusserst detailreich. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich seiner eigenen Aussagen verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht vorgeworfen wird, er hätte einen Sachverhalt, von dem er behauptet, dass es nicht stattgefunden habe, detailreich beschreiben müssen. Vielmehr würdigt die Vorinstanz zu seinen Ungunsten, dass er zur fraglichen Nacht, wobei es sich immerhin um eine Silvesternacht handelte, nur sehr wenige Angaben machte. Er könne sich angeblich nicht an den Beschwerdegegner 2 erinnern, obwohl aufgrund der sichergestellten Spermaspuren zweifellos feststehe, dass es zwischen den beiden einen sexuellen Kontakt gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe zwar ein solches Zusammentreffen nicht ausgeschlossen, aber mit Verweis auf seine zahlreichen sexuellen Kontakte angeblich keine genaueren Angaben dazu machen können. Inwiefern die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dieser Begründung aufgrund seiner Homosexualität ungerechtfertigt behandelt und gegen das Diskriminierungsverbot verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich.  
 
3.5. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist umfassend und nachvollziehbar. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen der Beteiligten auseinander und begründet in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdegegners 2, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers, als glaubhaft erachtet. Sie verurteilt den Beschwerdeführer aufgrund der willkürfreien Würdigung der Aussagen und Indizien, die keinerlei Zweifel daran lassen, dass er die ihm angelasteten Taten beging. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers den erhöhten Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), erweisen sie sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die angeblichen Nötigungshandlungen erreichten nicht die erforderliche Intensität. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, welches Übel er dem Beschwerdegegner 2 angedroht haben soll. Auch habe er keine physische Gewalt in Aussicht gestellt. Beim zweiten Vorfall sei gänzlich unklar, wie er dem Opfer verbal gedroht haben soll. Auch hier habe der Beschwerdeführer dem Opfer keine physische Gewalt angedroht. Zudem sei er dem Beschwerdegegner 3 nicht körperlich überlegen gewesen. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. In jenen Fällen habe es sich stets um weibliche Opfer und männliche Täter gehandelt. Vorliegend wäre es den männlichen Opfern zweifellos möglich gewesen, Widerstand zu leisten.  
 
4.2. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 plötzlich von hinten am Arm gepackt, ihn vor sich hergeschoben und mit der Androhung "Sobald du um Hilfe rufst, wird es schlimmer" in den Innenhof gedrängt. Weiter habe er den Beschwerdegegner 2 mit seinen Armen unter Kontrolle gehalten bzw. mit seinem Bein dessen Bein blockiert, damit dieser nicht davonrennen konnte. Damit habe er sowohl das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung als auch der Bedrohung erfüllt. Der Beschwerdegegner 2 habe versucht zu fliehen. Jedoch sei der Beschwerdeführer ihm körperlich überlegen gewesen. Daher habe er den Widerstand aufgegeben und sich gefügt. Ebenso habe er darauf verzichtet, auf sich aufmerksam zu machen, weil er grosse Angst gehabt habe. Aufgrund des Überraschungseffekts, der physischen Unterlegenheit und der Einschüchterung sei dem Beschwerdegegner 2 kein zusätzlicher Widerstand zumutbar gewesen. Auch wenn nur verhältnismässig wenig Gewalt angewendet worden sei, sei der Beschwerdegegner 2 dazu genötigt worden, die anale Penetration zu dulden.  
Bezüglich des zweiten Vorfalls erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 3 in einer dunklen Ecke des Innenhofs zu Fall gebracht und verbal bedroht. Er habe sowohl das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung als auch der Bedrohung erfüllt. Der Beschwerdegegner 3 habe Angst gehabt und sei wie gelähmt gewesen. Er habe zunächst versucht, sich verbal und physisch zu widersetzen. Dann habe er jedoch den Widerstand aufgegeben, weil er keine Chance gesehen habe, sich gegen den Beschwerdeführer zu wehren. Seine Reaktion sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verständlich. Wegen des Überraschungseffekts, der beeinträchtigten Beinfreiheit zufolge der heruntergezogenen Hose und seiner starken Alkoholisierung sei der Beschwerdegegner 3 in seiner Wehrfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Er habe sich in einer beängstigenden und ausweglosen Situation befunden. Auch in diesem Fall geht die Vorinstanz davon aus, dass es dem Opfer nicht möglich war, sich gegen den Übergriff effektiv zur Wehr zu setzen. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB bereits vorliegt, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indessen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer erfüllte durch die von der Vorinstanz beschriebene Vorgehensweise das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne weiteres. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer körperlich unterlegen war. Beim Beschwerdegegner 3 war dies zwar grundsätzlich nicht der Fall. Er war jedoch aufgrund seiner Alkoholisierung körperlich beeinträchtigt und zudem war seine Bewegungsfreiheit durch die heruntergezogene Hose eingeschränkt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz Entscheide zitiert, denen Sexualdelikte mit weiblichen Opfern zugrunde liegen. Diese Rechtsprechung gilt auch bei sexuellen Übergriffen auf Männer, wenn der Täter dem Opfer körperlich überlegen ist. 
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Dies verkennt die Vorinstanz ebensowenig wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einem erwachsenen Mann grösserer Widerstand zuzumuten ist als beispielsweise einem Kind (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 122 IV 97 E. 2b). 
 
4.5.  
 
4.5.1. Bezüglich der Tatbestandsvariante der Bedrohung wird in der herrschenden Lehre überwiegend die Auffassung vertreten, diese sei erfüllt, wenn der Täter dem Opfer für den Fall der Nichtkooperation die Anwendung körperlicher Gewalt androht (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 189 StGB mit Hinweisen; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 189 StGB; a.M. PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 189 StGB: Nachteile, die sich dazu eignen, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen). Ob im konkreten Fall eine Drohung vorliegt, ist immer nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Es darf nicht allein auf objektive Kriterien abgestellt werden, sondern es sind im Rahmen der Beurteilung des Nötigungsmittels auch Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen (relativer Massstab).  
 
4.5.2. Im ersten Fall stellte der Beschwerdeführer dem Opfer zwar kein konkretes Übel in Aussicht. Die Aussage "Sobald du um Hilfe rufst, wird es schlimmer" kommt aber an sich bereits in Gestalt einer Drohung daher. Dass das Opfer unter den genannten Umständen (Überraschungseffekt, fremder Täter, physische Unterlegenheit, Einschüchterung) in Angst versetzt wird und sich auf unmittelbar bevorstehende Gewaltanwendung des Täters einstellt, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erfüllte das Tatbestandsmerkmal der Drohung, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung gefolgt wird, allemal. Indem die Vorinstanz das Tatmittel der Drohung bejaht, verstösst sie nicht gegen Bundesrecht.  
Unzutreffend ist, dass die Vorinstanz im zweiten Fall keine konkreten Drohungen nennt. Sie führt diese zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht erneut auf, erwähnte diese jedoch bereits bei der Sachverhaltsfeststellung. Zudem verweist sie auf zahlreiche Aktenstellen. Demnach gab der Beschwerdegegner 3 an, der Täter habe ihm mit Konsequenzen gedroht und dass er sein blaues Wunder erleben werde, wenn er nicht stillhalte. Er habe Angst bekommen und sei wie gelähmt gewesen. Die erwähnten Aussagen können in ihrem Kontext betrachtet nur als Drohung verstanden werden, wobei der Beschwerdegegner 3 das Gefahrenpotential des ihm unbekannten Täters unmöglich abschätzen konnte. Auch in diesem Fall ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung erfüllt. 
 
4.6. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Nötigung verletzt somit kein Bundesrecht.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren sei zu hoch. Er habe nur minimalen Zwang angewendet. Er habe den Opfern kein Übel in Aussicht gestellt und es sei auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen. Weshalb das Verschulden erheblich sein soll, erschliesse sich ihm nicht. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Einsatzstrafe nicht auf ein Jahr festgesetzt habe, was dem Minimum bei einer Vergewaltigung entspreche. Weiter hätte die Vorinstanz die Folgen der Tat für die Opfer bei der Strafzumessung nicht berücksichtigen dürfen. Die Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren sei auch deshalb nicht zulässig, da sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft und über die vom Kreisgericht ausgefällte Strafe hinausgehe und somit gegen das Verschlechterungsverbot verstosse. Auch die Straferhöhung für das zweite Delikt um neun Monate sei angesichts der attestierten minimalen Zwangsanwendung zu hoch. Da die Prognose gut sei und er in geordneten Verhältnissen lebe, sei es unverhältnismässig, nunmehr zehn Jahre nach der Tat eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten auszufällen.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz setzt zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Analpenetration, fest. Bei der Tatkomponente berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 überraschend attackierte, verbal bedrohte und unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit gefügig machte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dies stelle einen ausserordentlich schweren sexuellen Übergriff dar. Daran ändere nichts, dass die eigentliche Tathandlung von relativ kurzer Dauer gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Analpenetration ungeschützt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe aus rein sexuellen Motiven gehandelt. Ein derart egoistisches Verhalten und die erwähnte Vorgehensweise zeugten von erheblicher krimineller Energie. Analverkehr sei in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich. Entsprechend sei die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar. Da die Zwangsintensität gering gewesen sei, sei die Strafe im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und auf zweieinhalb Jahre festzusetzen. Für die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 9 Monate auf insgesamt 39 Monate. Dazu führt sie aus, das Verschulden wiege nicht leicht. Es handle sich um einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers. Der Beschwerdeführer habe die starke Alkoholisierung des Opfers ausgenützt. Die Tat sei rein sexuell motiviert und egoistisch gewesen. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz im Umfang von sechs Monaten strafmildernd, dass die Taten bereits relativ lange zurückliegen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirkten sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.  
 
5.4. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine massive Gewalt angewendet hat. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen Aspekt der Strafzumessung. Die erwähnten weiteren Tatumstände wirken sich erschwerend aus, weshalb die Vorinstanz trotz relativ geringer Zwangsintensität nicht eine Minimalstrafe festlegt. Inwiefern die vorinstanzliche Begründung nicht ausreichend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die geringe kriminelle Energie, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hinsichtlich des zweiten Vorfalls attestiert, schlägt sich denn auch im geringen Umfang der Straferhöhung nieder. Dass die Vorinstanz aus den Folgen, welche die Tat für das Opfer zeitigte, Rückschlüsse auf die Tatschwere zieht, ist nicht zu beanstanden. Keine Strafreduktion rechtfertigt schliesslich, dass der Beschwerdeführer aktuell in geordneten Verhältnissen lebt.  
Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Zwar wurde der Beschwerdeführer für den ersten Vorfall erstinstanzlich zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die im vorinstanzlichen Verfahren festgelegte Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren allerdings nicht ohne weiteres der erstinstanzlichen Verurteilung gegenübergestellt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass bereits die erste Instanz, gleich wie die Vorinstanz, eine Strafe von zweieinhalb Jahren für die Analpenetration als verschuldensangemessen erachtete und im Umfang von sechs Monaten strafmindernd berücksichtigte, dass seit der Deliktsbegehung mehrere Jahre vergangen sind. Somit ist das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt. 
Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des methodischen Vorgehens ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Strafe hält sich noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift. Seine Beanstandungen zur Vollzugsform begründet der Beschwerdeführer mit der Herabsetzung der Einsatzstrafe. Es bleibt jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
6.  
 
6.1. Den Antrag auf Abweisung der Zivilforderung des Beschwerdegegners 2 bzw. Verweisung auf den Zivilweg begründet der Beschwerdeführer mit dem Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
6.2. Den Beschwerdegegner 3 betreffend macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Festsetzung der Genugtuung habe sich die Vorinstanz an einem Fall orientiert, bei dem der Täter der Onkel des Opfers gewesen sei. Vorliegend liege weder ein Vertrauensverhältnis noch eine familiäre Bindung vor. Die Genugtuung sei daher deutlich zu hoch.  
 
6.2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn sie Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht lässt, die sie in ihren Entscheid hätte miteinbeziehen müssen. Darüber hinaus greift es in Entscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 137 III 303 E. 2.2.2; 128 IV 53 E. 7a; 127 IV 215 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
6.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Bemessung der Genugtuung, dass es sich um einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Beschwerdegegners 3 gehandelt habe, der ohne weiteres geeignet sei, eine schwere immaterielle Unbill zu verursachen, wenn auch die eigentliche Tathandlung nur von relativ kurzer Dauer gewesen sei. Zu beachten sei weiter, dass der Beschwerdegegner 3 zum Tatzeitpunkt erst 21 Jahre alt gewesen sei und sich Täter und Opfer nicht gekannt hätten. Der Beschwerdegegner 3 sei nach der Tat in einem schlechten Zustand gewesen. Es sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Tat den Beschwerdegegner 3 noch während Wochen beschäftigt und belastet habe und bis heute nachwirke. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Begründung im erstinstanzlichen Entscheid und setzt die Genugtuung auf Fr. 5'000.-- fest.  
 
6.2.3. Die Vorinstanz trägt bei der Festsetzung der Genugtuungssumme den wesentlichen Kriterien Rechnung. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder relevante Bemessungskriterien nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So geht sie zu Recht von einer erheblichen Verletzung der sexuellen Integrität des Beschwerdegegners 3 aus. Es kann auch nicht gesagt werden, die Genugtuungssumme liege ausserhalb der Praxis. Zwar waren die Umstände in den von der Vorinstanz respektive der ersten Instanz zitierten Fälle anders. Insbesondere lag ein Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis vor, was vorliegend nicht der Fall ist. Im vom Beschwerdeführer als nicht einschlägig bezeichneten Urteil lag die Genugtuung mit Fr. 9'000.-- jedoch auch deutlich höher als vorliegend (vgl. Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011; vgl. zudem Urteil 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017).  
 
6.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der auf den Genugtuungen geschuldete Zins von 5 % sei zu hoch. Angesichts der nicht bestehenden Teuerung und der nachhaltig gegen Null tendierenden Sparzinsen stelle ein Zins von 5 % eine unzulässige Bereicherung der Beschwerdegegner dar. Der Zins sei auf 1 % zu beschränken.  
Wie das Bundesgericht kürzlich festhielt, beträgt der Zinssatz auf Genugtuungsforderungen gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Weshalb vom gesetzlichen Zinssatz und der gängigen und aktuellen Rechtsprechung abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär