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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_338/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Betrug etc.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 13. Februar 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 3. August 2015 bzw. 14. September 2015 Strafanzeige gegen die A.________ AG bzw. deren Geschäftsführer wegen Diebstahls, Betrugs und Persönlichkeitsverletzung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung am 18. Januar 2017 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug am 13. Februar 2017 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 13. März 2017 ans Bundesgericht. 
 
2.   
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). 
 
3.   
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen Antrag, noch setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander und zeigt auf, inwieweit deren Nichteintreten willkürlich oder bundesrechtswidrig sein könnte. 
Seine Ausführungen, er habe seinen Namen beim Deutschen Patentamt eingereicht, damit dieser Markenschutz erhalte, sind im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill