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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_243/2023  
 
 
Urteil vom 14. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Theodor G. Seitz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe (Art. 86 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 9. Mai 2023 (VB.2022.00615). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 10. November 1993 wegen vollendeten und versuchten Mordes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Verweisungsbruchs zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 1245 Tagen Untersuchungshaft. 
A.________ befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bisher nicht gewährt. 
Eine bedingte Entlassung wäre frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen (aArt. 38 Ziff. 1 StGB). Mit Verfügung vom 4. April 2005 verweigerte das damalige Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung [nachfolgend: JuWe]) die bedingte Entlassung von A.________ auf den frühestmöglichen Zeitpunkt. In den Folgejahren wurde die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung jeweils abgelehnt. 
Die von A.________ gegen die am 13. April 2016 abgelehnte bedingte Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. Januar 2017 rechtskräftig ab. Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Juni 2017 gelangte A.________ letztinstanzlich an das Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 6B_653/2018 vom 24. September 2018 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 verweigerte das JuWe A.________ erneut die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 6. September 2022 ab.  
 
B.b. Am 9. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen die Verfügung der Justizdirektion erhobene Beschwerde ab.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen und eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023 sowie die Verfügung der Justizdirektion vom 6. September 2022 seien aufzuheben. Sein Gesuch um bedingte Entlassung sei gutzuheissen und unverzüglich zu vollziehen. Eventualiter sei die Justizdirektion bzw. das JuWe anzuweisen, allfällige Bewährungshilfen in Mazedonien abzuklären und eine Überstellung in sein Heimatland zu prüfen. Ausserdem sei ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten anzufertigen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht aber Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil betrifft die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und damit den den Vollzug einer Strafe, weshalb es der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da mit der Beschwerde in Strafsachen ebenfalls die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (Art. 95 BGG), bleibt für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG) kein Raum. 
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde im Übrigen, soweit sie sich auf die Verfügung der Justizdirektion vom 6. September 2022 bezieht. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet nach Art. 80 Abs. 1 BGG ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9. Mai 2023. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.2). Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 lit. d BGG), keinen Beschwerdegrund dar und kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3). Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). 
 
2.2. Vorab kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Er macht indessen keine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung geltend. Insbesondere bringt er nicht vor, die Vorinstanz habe § 59 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) willkürlich angewendet oder seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt. Soweit er zu Beginn seiner Beschwerde pauschal ausführt, die von seinem Rechtsvertreter bereits gemachten Ausführungen gälten auch für das bundesgerichtliche Verfahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften genügt nicht (BGE 144 IV 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz Anspruch auf eine erneute persönliche Anhörung gehabt hätte (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Urteil 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 2.3), nachdem ihn bereits das JuWe am 12. April 2022 persönlich zur fraglichen bedingten Entlassung angehört hatte (vorinstanzliches Urteil E. 2.4 S. 6). Auch aus dem Umstand, dass er seit dieser Anhörung einen neuen Rechtsvertreter hat, erwächst kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB
 
3.1. Er macht geltend, die Vorinstanz überschreite den ihr zustehenden Ermessensspielraum, indem sie im Ergebnis allein auf sein Vorleben abstelle und das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiere. Bei der Legalprognose stütze sich die Vorinstanz auf ein widerrechtlich zustande gekommenes Gutachten und lasse die positiven Führungsberichte der Strafanstalt U.________ weitgehend ausser Acht. Weil die Vorinstanz vor allem aufgrund seiner fehlenden Therapiebereitschaft von einer negativen Prognose ausgehe, obwohl eine Therapie nie angeordnet worden sei, werde er faktisch zur Teilnahme an einer Therapie gezwungen. Das verstosse gegen die Bundesverfassung und die EMRK. Er habe eine positive Entwicklung durchgemacht und verfüge in seinem Heimatland Mazedonien über einen optimalen sozialen Empfangsraum, weshalb einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nichts im Weg stehe. Ausserdem bemängelt er, dass keine Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB eingesetzt worden ist.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Abs. 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).  
Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1; 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4.3.1; 6B_1037/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen sind im Sinne einer Differenzialprognose die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa/bb und 5b/bb; Urteile 7B_388/2023 vom 29. September 2023 E. 2.2; 7B_412/2023 vom 31. August 2023 E. 2.2.1; 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist eine Legalprognose für den Fall der Vollverbüssung der Strafe dagegen nicht sinnvoll, weil nicht gewiss ist, ob der Täter überhaupt je aus dem Strafvollzug entlassen wird (FELIX BOMMER, Das Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung, in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 23). Bei der Interessenabwägung kommt deshalb der zum Zeitpunkt des Entscheids über die bedingte Entlassung prognostizierten Rückfallgefahr und den davon bedrohten Rechtsgütern der Allgemeinheit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a). 
 
3.2.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann die Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, worunter auch die bedingte Entlassung fällt, die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB) Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB an dieser Stelle nicht vor (Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1; 6B_557/2021 vom 18. August 2021 E. 2.2.1; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).  
 
3.2.3. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1; 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat bereits mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach Art. 86 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Wie die Vorinstanz erwägt, hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung damit davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB zu stellen ist.  
 
3.4. Die Vorinstanz stützt die negative Legalprognose auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 28. Januar 2021, das dem Beschwerdeführer eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopathischen Zügen sowie eine unterdurchschnittliche Intelligenz attestiert. Das Gutachten sei in zeitlicher Hinsicht aktuell und seit dessen Erstellung seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Das Rückfallrisiko für schwere Gewalt sei unverändert hoch, für minderschwere Gewaltdelikte und andere Delikte sogar sehr hoch. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei Vollzugslockerungen und namentlich einer bedingten Entlassung wieder in die kriminelle Szene eintauchen würde, mit den bekannten Folgen im Rahmen seiner Waffenaffinität und Gewaltbereitschaft.  
Was sein Vorleben betrifft, habe der Beschwerdeführer eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Die begangenen Straftaten mitsamt Vorstrafen seien weiterhin relevant und ein wesentlicher Bestandteil der Legalprognose, auch wenn die Inhaftierung bereits seit 1990 andauere. Zur fehlenden Therapiebereitschaft habe das Verwaltungsgericht bereits 2017 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Therapie gezwungen werden könne und mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender Motivation davon abgesehen worden sei, eine solche anzuordnen. Nach wie vor stehe er jeglichen Bemühungen zur Tataufarbeitung ablehnend gegenüber. Zwar könne auch eine anderweitige, objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Delikten, der Lebensgeschichte oder kriminellen Verhaltensmustern und Einstellungen ausserhalb einer Therapie für die Legalprognose relevant sein. Eine solche sei für den Gutachter aber nicht erkennbar. Das Gutachten stelle fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Begutachtung ein ausgesprochenes Desinteresse an diesen Themen bekundet habe. Immerhin seien die zwischenzeitlich geführten sozialarbeiterischen Gespräche anerkennend zu berücksichtigen, doch könne daraus nach so kurzer Zeit noch kein Fazit gezogen werden, das die auf verschiedene Kriterien gestützte negative Legalprognose massgeblich verbessern würde. Aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen im April 2021 und April 2022 lasse sich im Einklang mit dem Gutachten vom 28. Januar 2021 keine objektiv nachvollziehbare und wesentliche Persönlichkeitsentwicklung feststellen. 
Aufgrund seiner Aussagen bestünden weiterhin Zweifel, ob der Beschwerdeführer bei einer Entlassung die benötigte Unterstützung aus seinem sozialen Empfangsraum in seiner Heimat Mazedonien erfahren würde. Ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern habe die Justizdirektion im Rahmen der Gesamtwürdigung dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit deshalb den Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern dürfen. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht über weite Strecken darauf, seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte zu wiederholen, ohne sich mit deren einschlägigen Würdigung auseinanderzusetzen. Dies gilt etwa für seine Ausführungen, die diversen Vollzugsberichte der Strafanstalt U.________ aus den Jahren 2007 bis 2015 seien geeignet, seine positive Entwicklung nachzuzeichnen. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, sie habe bereits in ihrem Urteil aus dem Jahr 2017 ausführlich dargelegt, dass die Strafanstalt U.________ die bedingte Entlassung nicht aufgrund einer legalprognostischen Einschätzung empfohlen habe, sondern einzig aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug und dessen Empfangsraum in Mazedonien. Zudem würden die erwähnten Vollzugsberichte allesamt aus der Zeit vor dem tätlichen Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Angestellten der Strafanstalt U.________ am 12. August 2015 stammen, welcher auch zu einer Versetzung in die Justizvollzugsanstalt V.________ geführt habe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insofern vermag seine Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen.  
 
3.5.2. Unbegründet sind die Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 28. Januar 2021. Die Vorinstanz zeigt auf, dass der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsbeistand die Möglichkeit hatte (und wahrnahm), sich zur Wahl und Person des Gutachters zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Dass er inzwischen von einem anderen Anwalt vertreten wird, der sich nicht persönlich dazu äussern konnte, begründet keine Gehörsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Dolmetscherin sei nicht genügend über ihre Pflichten belehrt worden, entfernt er sich von den Feststellungen der Vorinstanz, ohne Willkür darzutun.  
Auch seine erneut vorgetragenen Rügen, das Gutachten sei "widerrechtlich zustande gekommen" und der Gutachter sei nicht unabhängig, weil dieser darin "ständig" Bezug auf ältere Gutachten nehme, sind ohne Substanz. Wie die Vorinstanz ausführt, hat Dr. med. B.________ an Explorationsterminen, die insgesamt fünf Stunden dauerten, eigene Befunde erhoben und eigene Abklärungen vorgenommen. Dass er im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte und der Auswertung der Akten ausweist, zu welchen Ergebnissen frühere psychopathologische Befunde geführt haben, ist nicht nur zulässig, sondern sachlich geboten, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf den Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich zu Recht ausführt (vgl. auch URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Handbuch Strafrecht, Psychiatrie, Psychologie, 2022, S. 365 f.). Daraus folgt weder, dass der Gutachter nicht unabhängig wäre, noch, dass sich das Gericht nicht auf sein Gutachten stützen dürfte. Dass die Vorinstanz das Gutachten willkürlich gewürdigt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.5.3. Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer nicht gezwungen, sich einer Therapie zu unterziehen. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, aktiv an den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat ist ein wesentliches Element des Veränderungsprozesses auf dem Weg zu einem deliktfreien Leben. Die Weigerung, aktiv an den Resozialisierungsmassnahmen mitzuwirken, ist als negatives Prognoseelement zu werten (Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.4.2; 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; je mit Hinweisen). Dies kann im Ergebnis zur Verweigerung von Vollzugslockerungen führen.  
 
3.5.4. Schliesslich trifft nicht zu, dass eine Kommission i.S.v. Art. 62d Abs. 2 StGB die bedingte Entlassung hätte beurteilen müssen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Zwar hat er einen Mord und damit ein Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB begangen (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB). Die Vorinstanz erkennt aber zutreffend, dass die Fachkommission nur dann tätig wird, wenn die zuständige Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Das war vorliegend nicht der Fall, da aufgrund der gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr keine Unsicherheit bezüglich der Gefahr weiterer Straftaten bestand (vgl. Art. 75a Abs. 3 StGB).  
 
3.6. Die Vorinstanz unterzieht die für die Entscheidung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Beschwerdeführer ihr wahlweise vorwirft, sie leite die negative Legalprognose einzig aus dem Gutachten (Beschwerde S. 17 Rn. 68), das dem Beschwerdeführer eine hohe bis sehr hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte attestiert, seinem Vorleben (S. 9 Rn. 30) oder dem fehlenden Therapiewillen (S. 10 Rn. 36) ab. Tatsächlich berücksichtigt die Vorinstanz alle diese Gesichtspunkte. Darüber hinaus trägt sie auch den jüngsten Entwicklungen im Strafvollzug Rechnung, namentlich den (wenigen) Gesprächen, die der Beschwerdeführer mit Sozialarbeitern geführt hat. Sie bewegt sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie diesen für die Legalprognose keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Auch hinsichtlich der in Freiheit zu erwartenden Lebensverhältnisse stellt die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers willkürfrei fest, dass die Entlassungsverhältnisse weiterhin wenig klar seien. Sie leitet dies unter anderem daraus ab, dass weder die angeblich wichtigste Bezugsperson des Beschwerdeführers, sein Bruder, noch die restliche übrige Familie in Mazedonien etwas über seine kriminelle Vorgeschichte und den problematischen Vollzugsverlauf wüssten und keine Konzepte bestünden, wie sie mit den deliktsrelevanten Problembereichen umzugehen gedächten.  
 
3.7. Vor diesem Hintergrund überschreitet oder missbraucht die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten stellt, die eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt erlauben würde. Die Rüge ist unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Gesuch entsprochen (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Prof. Dr. Theodor G. Seitz wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle