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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_78/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung, Sachbeschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2014 (BK 14 345). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine Frist angesetzt bis zum 6. Februar 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 27. Januar 2015 teilte er mit, dass er von einer sechsköpfigen Totschläger-Bande angegriffen worden sei. Da er unter starken Schmerzen leide und täglich starke Schmerzmittel einnehmen müsse, sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, die Frist für dessen Begleichung zu verlängern oder eine Ratenzahlung anzuordnen. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 29. Januar 2015 darauf hin, dass am Kostenvorschuss auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. Januar 2015 festgehalten werde. Bis zu dessen Eingang werde keine Korrespondenz mehr geführt. Am 10. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 23. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 25. Februar 2015 und damit von vornherein verspätet ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Fristverlängerung und eine Reduktion des geforderten Kostenvorschussbetrags. Er sei nach dem Genuss von verunreinigtem Leitungswasser wiederum krank. Seinem Gesuch legte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill