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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_80/2018  
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Zofingen. 
 
Gegenstand 
Schlussbericht infolge Versterbens der verbeiständeten Person, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. Januar 2018 (XBE.2017.53). 
 
 
Sachverhalt:  
Für C.________, geb. 1931, bestand eine Beistandschaft. Sie verstarb 2016. 
Mit Entscheid vom 17. Februar 2017 genehmigte das Familiengericht Zofingen den vom Beistand D.________ eingereichten Schlussbericht mit Schlussrechnung vom 23. Dezember 2016, unter Entlassung des Beistandes aus dem Amt und Festsetzung der Mandatsentschädigung. 
Mit Entscheid vom 30. Januar 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen von der Tochter A.________ und deren Lebenspartner B.________ eingereichte Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht am 16. April 2018 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um Rückerstattung der widerrechtlich bezogenen Gelder und um Berichtigung der Sachverhaltsbehauptungen im angefochtenen Entscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung für eine Beistandschaft; hiergegen steht - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer und deren Kritik, wonach der angefochtene Entscheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte - nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschwerde in Zivilsachen offen (letztmals Urteil 5A_583/2017 vom 7. August 2017 E. 1), weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es bereits ihr Name sagt, nicht zum Zug kommt (vgl. Art. 113 BGG). Das explizit unter dem Titel "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" eingereichte Rechtsmittel kann jedoch als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden. 
 
2.   
Das Obergericht hat die Beschwerdelegitimation von B.________, der mit der Verstorbenen nicht verwandt und nie am Verfahren beteiligt war, verneint. Sodann hat es ausgeführt, dass der Schlussbericht - im Unterschied zur periodischen Berichterstattung - einzig der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft diene, weshalb die Genehmigung auszusprechen sei, soweit der Bericht der Informationspflicht genüge. Die mit der Genehmigung befasste Behörde habe sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistandes zu äussern, sondern diese wären auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen. 
 
3.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt nicht. Die Beschwerdeschrift besteht zum grössten Teil aus einer in ungebührlichem Ton verfassten Pauschalkritik am Beistand und am Obergericht; darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 6 BGG). 
 
5.   
Nicht zuständig ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanträgen bzw. für strafrechtliche Untersuchungen in Bezug auf die zahlreichen angeblichen Straftaten, zur Entgegennahme von (im Übrigen unbezifferten) Schadenersatzbegehren aus Staatshaftung und zur Abklärung der angeblich fragwürdigen Begleitumstände des Todes von C.________. 
 
6.   
Gerügt wird ferner eine menschenverachtende Besetzung des Obergerichts, indem der mitwirkende Oberrichter E.________ "Chef der KESB der gesamten Schweiz" sei. Damit ist offensichtlich gemeint, dass Oberrichter E.________ Präsident der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz ist. Indes wird nicht dargetan (und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich), inwiefern dies den Anschein von Befangenheit im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu begründen vermöchte. 
 
7.   
Soweit schliesslich eine Verletzung der Datenschutzgesetzgebung bemängelt wird, weil im Rubrum des angefochtenen Entscheides das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin aufgeführt ist, wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern dies unzulässig sein und sich im Übrigen in einer Weise auswirken soll, dass der Entscheid aufzuheben wäre. 
 
8.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig ist, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
9.   
Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli