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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_21/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht U.________. 
 
Gegenstand 
Überprüfung einer Kindesschutzmassnahme (Obhutsentzug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 18. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1999 geborene B.________ ist die Tochter der allein sorgeberechtigten A.________. Die Schule V.________ erstattete am 21. Dezember 2015 eine Gefährdungsmeldung an das Familiengericht U.________. Am 11. Januar 2016 lief B.________ von zu Hause weg und suchte im Frauenhaus C.________ Unterschlupf. Ihrer Mutter hinterliess sie einen Brief, worin sie mitteilte, dass sie eine Auszeit nehme, da sie es zuhause nicht mehr ausgehalten habe. 
Mit Entscheid des Familiengerichts U.________ vom 29. Januar 2016 wurde für B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beiständin wurde unter anderem der Auftrag erteilt, den Kontakt zwischen Mutter und Tochter während deren Aufenthalt im Frauenhaus sicherzustellen, bei Konflikten zu vermitteln, sobald wie möglich eine geeignete sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten, welche die Rückplatzierung der Betroffenen vorbereite und begleite, sowie den Zeitpunkt für eine Rückplatzierung mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung verbindlich festzulegen, sobald dies möglich sei. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 28. Mai 2016 erklärte die Beiständin dem Familiengericht, dass es ihr in der gegenwärtigen Situation nicht möglich sei, den Auftrag zu erfüllen. Es sei ihres Erachtens nicht angezeigt und dem Wohl von B.________ nicht zuträglich, zur Mutter zurückzukehren. Sie beantragte dem Familiengericht insbesondere, der Mutter die Obhut zu entziehen und die Platzierung von B.________ zu genehmigen. Nachdem Gerichtsverhandlungen mit der Tochter, der Mutter, deren Rechtsvertreterin und der Beiständin stattgefunden hatten, entzog das Gericht am 27. Juni 2016 der Mutter die Obhut und bestätigte die Platzierung von B.________. 
Mit Entscheid vom 18. November 2016 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Mutter gegen den Entscheid des Familiengerichts erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2017 verlangte A.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Verhandlung und subeventualiter zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Kindesschutzssache; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Im Streit liegt das Recht, den Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB), welche mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes endet (Art. 14 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Ab diesem Zeitpunkt kann somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht definitionsgemäss nicht mehr entzogen werden und ein darüber bestehender Rechtsstreit wird gegenstandslos. 
Vorliegend ist die Tochter am xx.xx.2017 volljährig und somit der vorliegende Rechtsstreit über die Frage des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf dieses Datum hin gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV sind zwar formeller Natur; sie gelten aber nicht um ihrer selbst willen. Dass die Beschwerdeführerin ein im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde haben muss (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.), gilt auch für formelle Rügen (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 159; Urteil 5A_941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.1.1). Weder wurde ein solches Interesse dargetan noch ist es ersichtlich. Da die Vorinstanz keine Kosten erhoben hat, kann auch in dieser Hinsicht kein aktuelles und praktisches Interesse bestehen. 
 
3.   
Mangels eines Interesses im beschriebenen Sinn ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500), und zwar in Form einer Verfügung mit Dreierbesetzung, weil der Fall im Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit bereits zugeteilt war (vgl. Urteil 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.2). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat - wie schon für das kantonale Verfahren - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sie ist prozessarm. Dass die Beschwerde gegenstandslos wird, stand bei deren Einreichung noch nicht fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und die Beschwerdeführerin durch die sie vertretende Rechtsanwältin zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG) und Rechtsanwältin Therese Hintermann wird aus der Bundesgerichtskasse angemessen entschädigt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwältin Therese Hintermann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli