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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.218/2003 /lma 
 
Urteil vom 28. Oktober 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Klägerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecher Ralph van den Bergh, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 5430 Wettingen, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagter und Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Postfach 1760, 5401 Baden. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juni 2003 (4C.396/2002). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. Dezember 2002 gelangte B.________ (Gesuchsgegner) mit Berufung ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des am 30. Oktober 2002 ergangenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau und die Abweisung der gegen ihn am 17. Februar 2000 erhobenen Klage der A.________ AG (Gesuchstellerin). In seinem Entscheid schützte das Obergericht das am 4. September 2001 ergangene Urteil des Bezirksgerichts Baden, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 130'000.-- nebst Zins an die Gesuchstellerin verurteilt worden war. Mit Urteil 4C.396/2002 vom 10. Juni 2003 (BGE 129 III 503) folgte das Bundesgericht dem Antrag des Gesuchsgegners, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Klage ab. 
 
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob die eingeklagte Forderung der Gesuchstellerin bereits verjährt war. Die Parteien hatten im Juli 1990 einen formungültigen Kaufrechtsvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück und im Dezember 1993 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über dasselbe Grundstück abgeschlossen. Darin hielten sie fest, dass die Gesuchstellerin den Kaufpreis von Fr. 130'000.-- bereits im April 1989 bezahlt hatte. Mit Verfügung vom 24. August 1998 stellte das Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft) des Kantons Aargau fest, dass der Kaufrechtsvertrag von 1990 den Vorschriften des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) zuwiderläuft, und mit Verfügung vom 10. Januar 2000 verweigerte das Amt aufgrund Art. 61 i.V.m. Art. 63 BGBB die Bewilligung des auf den Kaufvertrag von 1993 gestützten Grundstückerwerbs. Der Kaufvertrag war somit nichtig, und die Gesuchstellerin hatte deshalb einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises von Fr. 130'000.--. 
 
Die kantonalen Vorinstanzen gingen davon aus, dass für den Beginn der nach Art. 67 Abs. 1 OR ein Jahr dauernden Verjährungsfrist seit Kenntnis des Bereicherungsanspruchs die Verfügung vom 10. Januar 2000 massgebend sei und der Anspruch deshalb am 17. Februar 2000, dem Datum der Klageerhebung am Bezirksgericht Baden, nicht verjährt war. Demgegenüber vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass für den Beginn der relativen Verjährungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR die Verfügung vom 24. August 1998 ausschlaggebend war und der Bereicherungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. Februar 2000 bereits verjährt war. 
B. 
Die Gesuchstellerin beantragt beim Bundesgericht, dessen Urteil vom 10. Juni 2003 sei aufzuheben und in dem Sinne zu revidieren, dass die eidgenössische Berufung des Gesuchsgegners vom 16. Dezember 2002 abzuweisen sei. Der Gesuchsgegner verlangt die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Gesuchsgegner verlangt für den Fall, dass die Abweisung des Revisionsgesuchs umstritten sein sollte, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 143 OG und gemäss Art. 6 und Art. 7 EMRK
 
Beim Entscheid über die Revision entfällt die öffentliche Beratung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 10, N 8/21). 
2. 
Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich gegen ein bundesgerichtliches Urteil, datiert vom 10. Juni 2003. Die Gesuchstellerin ist zur Revision berechtigt, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid führte, Partei war und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuchs über die Frage der Verjährung ihres Anspruchs neu entscheidet (vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N 4 zum siebenten Titel des OG). Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht form- und fristgerecht eingegangen (Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. a OG). 
3. 
3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Anspruch auf Rückzahlung des zum Voraus geleisteten Grundstückkaufpreises sei im Zeitpunkt der Klageerhebung am Bezirksgericht Baden am 17. Februar 2000 nicht verjährt gewesen. Dies treffe selbst dann zu, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR entgegen der von den kantonalen Instanzen vertretenen Auffassung nicht die bewilligungsverweigernde Verfügung des Finanzdepartements (Abteilung Landwirtschaft) vom 10. Januar 2000, sondern dessen Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 als massgebend erachtet wird. Das Bundesgericht habe übersehen, dass die Gesuchstellerin am 22. September 1999, also vor Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsverfügung am 25. September 1998, ein Sühnebegehren gestellt habe, wodurch die Verjährungsfrist gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden sei. Das Sühnebegehren und der Weisungsschein hätten bei den Akten gelegen. Es liege somit ein Revisionsgrund wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (Art. 136 lit. d OG) vor. 
3.2 Nach Art. 136 lit. d OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund erfasst demnach alles, was sich in tatsächlicher Hinsicht aus den Akten ergibt, setzt aber voraus, dass der Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Poudret, a.a.O., N 5.4 zu Art. 136 OG). 
3.3 In Erwägung 3 des angefochtenen Bundesgerichtsurteils befasste sich das Bundesgericht mit der Vorschrift von Art. 67 Abs. 1 OR, wonach ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, verjährt. Zur Beurteilung stand die Frage, ob die gestützt auf Art. 84 BGBB ergangene Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 oder die bewilligungsverweigernde Verfügung vom 10. Januar 2000 für den Beginn der relativen Verjährungsfrist des Anspruchs auf Rückerstattung des bereits gezahlten Grundstückkaufpreises massgebend sein soll. Das Bundesgericht schloss, dass die Feststellungsverfügung, welche den Parteien über die Chancen der Bewilligung ihres Rechtsgeschäfts verbindlich Auskunft erteilte, die Gesuchstellerin über ihren Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Grundstückkaufpreises hinreichend in Kenntnis setzte und für den Beginn der Verjährungsfrist daher die Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 und nicht die bewilligungsverweigernde Verfügung vom 10. Januar 2000 ausschlaggebend war. Allein auf diese Frage bezog sich die Erwägung 3 des angefochtenen Bundesgerichtsurteils. 
 
Wie die Gesuchstellerin zutreffend geltend macht, bezeichnete das Bundesgericht den Eintritt der Rechtskraft, nicht den Zeitpunkt der Eröffnung der Feststellungsverfügung, als fristauslösend. Damit entschied es über eine Rechtsfrage, die im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann. Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft soll den Parteien eine Bedenkzeit eingeräumt werden, um darüber zu entscheiden, ob sie die Verfügung anfechten wollen. Da die Feststellungsverfügung den Parteien eröffnete, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung ihres Rechtsgeschäfts nicht vorlagen, hatten die Parteien Anlass, die Rechtsmittelfrist als Bedenkzeit zu nutzen. Beide Parteien, also auch der Gesuchsgegner, waren zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung legitimiert (vgl. Beat Stalder, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, N 13 zu Art. 84; ders., Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 214 ff.). Die Gesuchstellerin konnte deshalb erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist sicher sein, dass der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel gegen die Feststellungsverfügung eingelegt hatte. Erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist hatte die Gesuchstellerin somit keinen Anlass mehr zu weiterem Zuwarten, so dass ihr in diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung zugemutet werden durfte (BGE 127 III 421 E. 4b S. 427; 82 II 411 E. 9a S. 428 f.; 63 II 252 E. 3 S. 259 f.). 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, stellte die Gesuchstellerin am 22. September 1999, also vor Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsverfügung am 25. September 1998, ein Sühnebegehren. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch unterbrochen. Der Begriff des amtlichen Sühneversuchs unterliegt Bundesrecht (BGE 114 II 261 E. a S. 262). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt bereits die Postaufgabe des Begehrens um Abhaltung eines Sühneversuchs die Unterbrechung der Verjährung (BGE 65 II 166 S. 167; 114 II 261 E. a S. 262). Das am 22. September 1999 gestellte Sühnebegehren der Gesuchstellerin hatte rechtzeitig zur Unterbrechung der Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR geführt, und der Bereicherungsanspruch war daher im Zeitpunkt der Klageerhebung beim Bezirksgericht Baden am 17. Februar 2000 nicht verjährt. 
 
Das Bundesgericht hat das bei den Akten liegende Sühnebegehren aus Versehen nicht berücksichtigt. Der Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG ist somit gegeben. 
4. 
Die Gesuchstellerin bringt sodann vor, indem das Bundesgericht unberücksichtigt liess, dass der Gesuchsgegner anerkannt hatte, dass am 22. September 1999 ein Sühnebegehren gestellt wurde, habe es dem Gesuchsgegner mehr zugesprochen, als dieser gewollt habe. Damit habe das Bundesgericht gegen die Dispositionsmaxime verstossen, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. b OG darstelle. In Anbetracht des Vorliegens eines Revisionsgrundes nach Art. 136 lit. d OG kann diese Frage offen bleiben. 
5. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG vorliegt. Das Revisionsgesuch ist deshalb gutzuheissen, das Urteil 4C.396/2002 vom 10. Juni 2003 aufzuheben und die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Ferner ist für den Fall, dass das Obergericht aufgrund des nunmehr aufgehobenen Urteils 4C.396/2002 vom 10. Juni 2003 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens bereits entschieden haben sollte, die Sache zur Regelung der Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, zurückzuweisen. 
 
Für das Revisionsverfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 1 OG), jedoch hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des Bundesgerichts 4C.396/2002 vom 10. Juni 2003 aufgehoben und die Berufung abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 
3. 
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, zurückgewiesen für den Fall, dass das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, aufgrund des aufgehobenen Urteils 4C.396/2002 vom 10. Juni 2003 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens bereits entschieden hat. 
5. 
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 
6. 
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, den 28. Oktober 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: