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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 214/02 
 
Urteil vom 5. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Florastrasse 44, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
F.________, 1958, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene F.________ arbeitete seit 18. September 1986 als Kopistin/Ausrüsterin bei der Firma R.________ in X.________ und war damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) unfallversichert. Am 19. März 1989 erlitt sie einen Verkehrsunfall, in dessen Folge ein Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit residuellem cervico-cephalem und linksseitigem cervico-brachialem Schmerzsyndrom sowie neuropsychologischen und neurovegetativen Störungen diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 21. November 1991 sprach ihr die Zürich eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte mangels Erwerbseinbusse den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 8. Oktober 1993 insoweit teilweise gut, als sie die Integritätsentschädigung auf 15 % erhöhte. Den Rentenanspruch verneinte sie mit Entscheid vom 28. September 1994, da F.________ weder in der Aufsichts- noch in der einfachen Bürotätigkeit eine Erwerbseinbusse erleide. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 17. Februar 1998 ab. 
 
Am 27. September 1996 teilte F.________ der Zürich mit, am 6. Juli 1996 sei sie auf dem Parkettboden in ihrer Wohnung ausgerutscht und habe sich den Kopf an der gleichen Stelle angeschlagen, die bereits beim Unfall vom 19. März 1989 schmerzhaft gewesen sei. Zwischen den heutigen Beschwerden und dem letztgenannten Unfall bestehe ein Kausalzusammenhang. Mit Verfügung vom 15. März 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich F.________ ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu, welche mit Verfügung vom 6. Juni 2000 revisionsweise auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % herabgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 16. und 22. Juni 2000 teilte F.________ der Zürich mit, der Unfall vom 6. Juli 1996 habe zu einer Verschlimmerung des am 19. März 1989 erlittenen HWS-Schleudertraumas geführt. Der Unfall vom 19. März 1989 mache mindestens die Hälfte des Invaliditätsgrades von 60 % aus, weshalb sie ab 1. Juli 1996 eine 30 %ige Invalidenrente beantrage. Nach Einholung diverser Arztberichte verneinte die Zürich mit Verfügung vom 28. Juni 2000 ihre Leistungspflicht, da weder ein Rückfall noch Spätfolgen zum Unfall vom 19. März 1989 vorlägen und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision fehlten. Die dagegen eingereichte Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Juli 2000. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einpracheentscheid aufhob und die Sache an die Zürich zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche der F.________ ab 6. Juli 1996 neu verfüge (Entscheid vom 24. Mai 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2000 zu bestätigen; eventuell seien die durch sie vorzunehmenden Abklärungen auf die Rückfall- bzw. Spätfolgenproblematik zu beschränken, mithin auf die grundsätzliche Frage, ob die heutigen neuen Beschwerden durch ein selbstständiges Wiederaufflackern bzw. durch eine automatische wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes entstanden seien. 
 
F.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 21. Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der bis Ende Juni 2001 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 174) und die Revision der Rente (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG; RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139, 1987 Nr. U 32 S. 446) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) sowie bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 117 V 359 ff.) im Besonderen, zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Gleiches gilt hinsichtlich des Zusammentreffens verschiedener Schadensursachen (Art. 36 UVG) und der Leistungspflicht verschiedener Versicherer (Art. 77 UVG; Art. 99 bis 103a UVV). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Nach dem Unfall vom 19. März 1989 (HWS-Schleudertrauma) leistete die Zürich Heilbehandlung und Taggelder. Abschliessend sprach sie der Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dieser Fallabschluss wurde von der Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 17. Februar 1998 bestätigt und ist an sich nicht umstritten. Weiter steht unbestritten fest, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 6. Juli 1996 (Anschlagen des Kopfes) weder bei der Zürich noch bei einem anderen Leistungsträger obligatorisch oder freiwillig nach UVG versichert war. 
4. 
4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Umstände sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der zweite Unfall vom 6. Juli 1996 die Folgen des ersten Unfalls vom 19. März 1989 verschlimmert habe. 
4.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass eine Revision im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG zum vornherein entfällt, weil sich diese Bestimmung nur auf die Revision laufender Invalidenrenten bezieht (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 Erw. 3a). 
4.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren erwogen, die Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine gesundheitliche Beeinträchtigung, für die ein nicht versicherter Unfall als Ursache oder Mitursache in Frage stehe, sei nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die bei der Mitbeteiligung unfallfremder Faktoren anzuwenden seien. Demnach genüge es für die Leistungspflicht der Zürich, dass der versicherte Unfall vom 19. März 1989 eine natürliche und adäquate Teilursache für die nach dem nicht versicherten Unfall vom 6. Juli 1996 aufgetretene Gesundheitsschädigung darstelle. Hievon ausgehend hat die Vorinstanz die Sache an die Zürich zurückgewiesen, damit sie abkläre, ob das beim ersten Unfall erlittene HWS-Schleudertrauma durch den zweiten Unfall verschlimmert beziehungsweise akzentuiert oder aktiviert worden sei, und ob eine allfällige Verschlimmerung dauerhafter oder bloss temporärer Natur sei. 
Die Verschlimmerung einer bestehenden Gesundheitsschädigung wie auch die neu auftretende Beeinträchtigung kann, wenn natürlich und adäquat auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen, unter dem Titel Rückfall oder Spätfolge einen unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch bewirken. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann indessen ein nicht versichertes Ereignis begrifflich nicht einen Rückfall oder eine Spätfolge zu einem versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 2) darstellen. Rückfälle und Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 Erw. 4b mit Hinweis) treten nicht wegen, sondern trotz allfälliger nicht versicherter Schadensursachen (Krankheiten, degenerative Abnützungserscheinungen, nicht versicherte Unfälle) ein. Es kann somit dort nicht von unfallkausalen Rückfällen oder Spätfolgen zum versicherten Unfall gesprochen werden, wo der Zustand unfallbedingter Beeinträchtigung zu keinen Leistungen Anlass gab oder - wie hier der Fall - mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung abgegolten ist, und erst das nicht versicherte Ereignis eine neue Gesundheitsschädigung verursacht oder eine vorbestehende unfallkausale Gesundheitsschädigung verschlimmert und für diesen neuen oder verschlimmerten Gesundheitsschaden Versicherungsleistungen beansprucht werden (SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4.2). 
 
Da im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch nach den Parteivorbringen Anhaltspunkte für einen Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV bestehen (BGE 110 V 53 f. Erw. 5), vielmehr einzig neue Gesundheitsschädigungen oder (dauernde) Verschlimmerungen vorbestandener versicherter Unfallschädigungen durch ein nicht versichertes Ereignis geltend gemacht werden, besteht kein Anlass für die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher begründet. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation gehandelt hat (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: