Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_885/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1968 geborene A.________ wurde am 17. März 1989 beim Schleifen einer Eisenbahnschiene durch eine Trennscheibe am linken Knie verletzt (mediale, subtotale ossäre Durchtrennung der Patellarsehne; flake fracture am medialen Femurkondylus; Eröffnung der Bursa praepatellaris). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). 
Aufgrund eines am 15. Oktober 2001 gemeldeten Rückfalls veranlasste die SUVA eine kreisärztliche Untersuchung, welche u.a. ergab, dass der Versicherte an einer mässigen Femoropatellararthrose links sowie einer leichten antero-medialen Instabilität links litt, welche Diagnosen je einen Integritätsschaden von 5 % rechtfertigten (Berichte des Dr. med. B.________, SUVA, vom 7. und 8. Oktober 2002). Mit Verfügung vom 29. November 2002 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. 
Am 2. April 2013 meldete A.________ telefonisch einen weiteren Rückfall an (vgl. auch Schreiben des beigezogenen Rechtsanwalts vom 27. Juni 2013) und sandte der SUVA die Berichte des Dott. C.________, Specialista Radiologo, Italien, vom 19. Februar 2013 sowie des Dott. D.________, Medico Chirurgo, Specialista in Ortopedia e Traumatologia, Italien, vom 5. März 2013 zu. Die SUVA veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung vom 11. November 2013 bei Dr. med. E.________, Specialista in chirugia generale e della mano FMH, Medico in circondario, SUVA, auf dessen Empfehlung die Verwaltung insbesondere zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine endoprothetische Versorgung des linken Knies vorlagen, den Bericht des Dr. med. F.________, FMH chir. ortopedica e traumatologia, vom 9. Januar 2014 einholte. Nach Konsultation des Kreisarztes Dr. med. G.________ (Stellungnahme vom 20. Februar 2014) hielt die SUVA mit Verfügung vom 21. Februar 2014 fest, die Unfallfolgen hätten sich weder rentenrelevant verschlimmert, noch sei die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung angezeigt. Daran hielt sie auf Einsprache hin, mit welcher u.a. die Erhöhung der Integritätsentschädigung von 10 auf 25 % beantragt wurde, fest (Einspracheentscheid vom 30. April 2014). 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 29. Oktober 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die mit Verfügung vom 29. November 2002 zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % um 15 % auf insgesamt 25 % zu erhöhen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch sowie die Bemessung der Integritätsentschädigung richtig dargelegt (Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV). Dasselbe gilt hinsichtlich der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala in tabellarischer Form erarbeiteten Bemessungsgrundlagen (im Folgenden: SUVA-Tabelle). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine solche als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert. Dem Erfordernis der angemessenen Entschädigung ist einzig dann Genüge getan, wenn die versicherte Person eine zusätzliche Kapitalabfindung erhält, die zusammen mit der früheren Leistung dem endgültigen Integritätsschaden entspricht (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U46/90 E. 4b).  
 
2.2.2. Die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) ist eine Tatfrage, die anhand medizinischer Feststellungen zu beurteilen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, das bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die SUVA die Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 29. November 2002 gestützt auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 8. Oktober 2002 beurteilte. Danach war der Integritätsschaden bezogen auf die anhand der SUVA-Tabelle Ziff. 5.2 festzulegende, mässige Femoropatellararthrose wegen der an sich reizlosen Situation, der guten Beweglichkeit und auch Kraft im linken Knie bzw. in der Oberschenkelmuskulatur im untersten Rahmen (5 bis 10 %), mithin mit 5 % zu bewerten; bezogen auf die Laxizität des medialen Seiten- sowie vorderen Kreuzbandes war von einer mässigen Knieinstabilität auszugehen, die einem Integritätsschaden gemäss SUVA-Tabelle Ziff. 6.2 von 5 % entsprach. Unter dem Titel "Besondere Bemerkungen" hielt Dr. med. B.________ fest, die Prognose sei sehr schwierig zu beurteilen, er könne diese nicht in die Einschätzung des Integritätsschadens einbeziehen, zumal sich die Arthrose bisher sehr langsam entwickelt habe; falls diese später eindeutig zugenommen haben sollte, müsste dazu erneut Stellung genommen werden.  
 
3.1.2. Das kantonale Gericht hat weiter erkannt, dass die Voraussetzungen des Revisionstatbestandes gemäss Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV (nicht voraussehbare Verschlimmerung von grosser Tragweite) nicht gegeben seien. Dott. D.________ habe zwar eine schwere Arthrose im Bereich des linken Femoropatellargelenks festgestellt, indessen diese Einschätzung nicht näher begründet. Auch dass der Kreisarzt Dr. med. E.________ die endoprothetische Versorgung für abklärungsbedürftig gehalten habe, was von Dr. med. F.________ verneint worden sei, sei kein Beleg für einen massiven Gesundheitsschaden. Letzter habe im Übrigen anlässlich seiner Untersuchung lediglich eine leichte Instabilität in der anteposterioren Ebene festgestellt, was sich mit den Befunden des Kreisarztes decke.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Dres. D.________ und E.________ hätten übereinstimmend die Entwicklung zu einer schweren Patellararthrose als gegeben erachtet. Einzig Dr. med. F.________, dessen Meinung das kantonale Gericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt habe, habe eine mässige Ausprägung dieses Leidens festgestellt. Daher seien zumindest geringe Zweifel an dessen Beurteilung des Gesundheitszustands angebracht.  
 
3.3. Aus dem Bericht des Dott. D.________ vom 5. März 2013 lässt sich hinsichtlich der allein zu diskutierenden Frage der Ausprägung der Femoropatellararthrose nichts gewinnen. Er hielt einzig fest, dass die Pathologie posttraumatischen Charakter habe, mit der Tendenz, sich zu verschlechtern. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. E.________, der anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. November 2013 allein feststellte, die Zunahme der Beschwerden im Bereich des linken Knies seien natürliche Folge des allmählichen Fortschreitens der femoropatellaren Arthrose links, namentlich im medialen und vor allem retropatellaren Bereich. Die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen sind dahin gehend zu verdeutlichen, dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Auskünfte schlüssig feststellbar war, der Revisionstatbestand von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV sei nicht erfüllt. Inwieweit von den beantragten zusätzlichen ärztlichen Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht erkennbar (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den medizinischen Akten zuverlässig, dass er nach wie vor im Wesentlichen an derselben Ausprägung der geltend gemachten Arthrose im linken Kniegelenk leidet, wie sie schon der Verfügung vom 29. November 2002 zugrunde lag. Eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung, die als Verschlimmerung von grosser Trageweite im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV zu betrachten wäre, ist daher von vornherein auszuschliessen.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu bezahlen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder