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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 86/02 
 
Urteil vom 20. März 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Florastrasse 44, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
E.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene E.________ war ab April 1984 als technischer Sachbearbeiter bei der Firma Q.________ AG, Zürich, angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Februar 1985 zog er sich bei der missglückten Notlandung mit dem von ihm gesteuerten Privatflugzeug Verletzungen (unter anderem eine Kompressionsfraktur LWK 4) zu. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. November 1991 sprach sie E.________ für die Folgen des Unfallereignisses eine ab 1. Juli 1991 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50% und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40% zu. 
 
Am 29. April 1998 erlitt E.________ einen Autoauffahrunfall. Mit Schreiben vom 30. März 1999 liess er geltend machen, die Zürich habe für die danach eingetretene Verschlimmerung der vorbestandenen Beschwerden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) zu erbringen. Dies lehnte die Zürich mit Verfügung vom 20. September 1999 und Einspracheentscheid vom 22. Dezember 1999 für das Unfallereignis vom 29. April 1998 wie auch für den zwischenzeitlich gemeldeten weiteren Auffahrunfall vom 7. Juni 1999 mit der Begründung ab, E.________ sei seit 31. Juli 1991 nicht mehr bei ihr versichert. Er habe inzwischen eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und sich damit freiwillig nach UVG versichern lassen können. Seine Ansprüche müsse er beim neuen Unfallversicherer oder bei den Haftpflichtversicherern der Unfallverursacher geltend machen. 
B. 
Hiegegen liess E.________ Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Zürich habe aus den beiden Ereignissen von 1998 und 1999, welche Rückfälle des Flugunfalles von 1985 darstellten, Heilbehandlung, Taggeld und eventuell weitere Leistungen nach UVG seit dem 29. April 1998 zu gewähren. 
 
Nach doppeltem Schriftenwechsel hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 1999 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung über die Ansprüche von E.________ an den Unfallversicherer zurückwies (Entscheid vom 30. Januar 2002). 
C. 
Die Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 30. Januar 2002 seien Verfügung vom 20. September 1999 und Einspracheentscheid vom 22. Dezember 1999 zu bestätigen. 
 
E.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. Dezember 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Der Beschwerdegegner steht auf Grund des am 23. Februar 1985 erlittenen, bei der Zürich obligatorisch unfallversicherten Flugunfalles im Genuss verschiedener Leistungen (namentlich Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50%, Heilbehandlung). Diese Leistungszusprechung ist rechtskräftig und an sich nicht umstritten. Feststeht sodann, dass der Beschwerdegegner seit 31. Juli 1991 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin unfallversichert ist und im Zeitpunkt der später aufgetretenen Auffahrunfälle, die sich am 29. April 1998 und 7. Juni 1999 zugetragen haben sollen, auch bei keinem anderen Leistungsträger obligatorisch oder freiwillig nach UVG versichert war. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich aus den beiden nicht versicherten Ereignissen von 1998 und 1999 als leistungspflichtiger Unfallversicherer in Betracht kommt, was die Vorinstanz bejaht, die Beschwerde führende Zürich dagegen verneint. 
3. 
Beizupflichten ist dem kantonalen Gericht, entgegen dem, was die Zürich auch letztinstanzlich vorträgt, dass Art. 77 UVG und Art. 100 UVV nicht die sachlich einschlägige Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Sache darstellen. Diese Bestimmungen regeln ausschliesslich die sich in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen je unterschiedlich stellende Frage, welcher von mehreren Unfallversicherern für ein UVG-versichertes Ereignis zuständig und damit, sofern auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 10 ff. UVG erfüllt sind, gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig ist (vgl. auch BGE 125 V 324; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 f. Erw. 3b). Im vorliegenden Fall hingegen geht es darum, ob der für einen früheren Unfall zuständige Unfallversicherer für spätere, weder bei ihm noch anderweitig nach UVG versicherte Unfallereignisse Leistungen zu erbringen hat. Dies lässt sich nicht nach Art. 77 UVG und Art. 100 UVV beantworten. Aus BGE 120 V 65 ergibt sich nichts anderes. 
4. 
Lässt sich die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht aufgrund der Zuständigkeitsregelung in Art. 77 UVG und Art. 100 UVV verneinen, stellt sich in der Sache einzig die Frage nach der Kausalität des bei der Zürich versicherten Unfalles vom 23. Februar 1985 für die im Anschluss an die nicht versicherten Ereignisse vom 29. April 1998 und 7. Juni 1999 aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Mit anderen Worten gilt es zu prüfen, ob die beiden nicht versicherten Auffahrunfälle von 1998 und 1999 - wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht - Rückfälle oder Spätfolgen zum versicherten Unfall von 1985 darstellen und damit nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV einen Anspruch auf Leistungen der Zürich begründen. 
 
Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 f. Erw. 2). 
4.1 Das kantonale Gericht bejaht die Möglichkeit einer Leistungspflicht der Zürich und unterscheidet dabei zwei Sachverhaltsvarianten: Soweit die Ereignisse von 1998 und 1999 eine bereits bestehende, natürlich und adäquat auf den versicherten Unfall von 1985 zurückzuführende Gesundheitsschädigung lediglich verschlimmert hätten, sei die Zürich solange leistungspflichtig, als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass der Flugunfall von 1985 jegliche kausale Bedeutung für diese bereits vorhanden gewesene, durch die nicht versicherten Unfälle verschlimmerte Gesundheitsschädigung verloren habe. Hätten die Ereignisse von 1998 und 1999 hingegen eine selbstständige, vom Vorzustand klar abgrenzbare Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt, stehe das Vorliegen eines Rückfalles oder einer Spätfolge des Flugunfalles von 1985 zur Diskussion. Bei gegebener natürlicher und adäquater Ursächlichkeit dieses früheren Unfallereignisses zu der neu aufgetretenen Gesundheitsschädigung sei die Zürich leistungspflichtig. 
 
Ausgehend von diesen Überlegungen weist die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdeführerin zurück, welche weitere medizinische Abklärungen mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Verschlimmerung eines bestehenden und Auftreten eines neuen Gesundheitsschadens sowie zur Frage der Ursächlichkeit des Unfalles von 1985 für die nach den Ereignissen von 1998 und 1999 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu treffen habe. 
4.2 Die Verschlimmerung einer bestehenden Gesundheitsschädigung wie auch die neu auftretende Beeinträchtigung kann, wenn natürlich und adäquat auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen, unter dem Titel Rückfall oder Spätfolge zu einem unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch führen. Für die im angefochtenen Entscheid getroffene Unterscheidung zwischen zwei Sachverhaltsvarianten besteht daher kein Anlass. Ein solcher könnte in der Frage der Beweislastverteilung gesehen werden, welche sich aber vorliegend nicht stellt. Die vorinstanzlichen Erwägungen gehen nämlich auch in grundsätzlicher Hinsicht an der Sache vorbei. Denn ein nicht versichertes Ereignis kann begrifflich nicht einen Rückfall oder eine Spätfolge zu einem versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 4 zweiter Absatz) darstellen. Rückfälle und Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 Erw. 4b mit Hinweis) treten nicht, wie vorinstanzlich seitens des Beschwerdegegners geltend gemacht und offenbar auch den Ausführungen des kantonalen Gerichts zu Grunde liegend, wegen, sondern trotz allfälliger nicht versicherter Schadensursachen (Krankheiten, degenerative Abnützungserscheinungen, nicht versicherte Unfälle) ein. Es kann somit dort nicht von unfallkausalen Rückfällen oder Spätfolgen zum versicherten Unfall gesprochen werden, wo der Zustand unfallbedingter Beeinträchtigung zu keinen Leistungen Anlass gab oder - wie hier der Fall - mit den zugesprochenen Leistungen entschädigt ist, und erst das nicht versicherte Ereignis eine neue Gesundheitsschädigung verursacht oder eine vorbestehende unfallkausale Gesundheitsschädigung verschlimmert und für diesen neuen oder verschlimmerten Gesundheitsschaden Versicherungsleistungen beansprucht werden. Da im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch den Parteivorbringen Anhaltspunkte für einen Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV bestehen (BGE 110 V 53 f. Erw. 5), vielmehr einzig neue Gesundheitsschädigungen oder (dauernde) Verschlimmerungen vorbestandener versicherter Unfallschädigungen durch nicht versicherte Ereignisse geltend gemacht werden, besteht kein Anlass für die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist begründet. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin, die durch einen frei praktizierenden Anwalt vertreten ist, steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen, 119 V 456 Erw. 6b mit Hinweis. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 20. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: