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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.220/2003 /zga 
 
Beschluss vom 25. Mai 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Rottenberg Liatowisch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
1. X1.________, 
2. X2.________, 
3. X3.________, 
4. X4.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Herrn lic. iur. Peter Müllhaupt, 
 
gegen 
 
1. Y1.________, 
2. Y2.________, 
3. Y3.________, 
4. Y4.________, 
5. Y5.________, 
6. Y6.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein, 
Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 9. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 3. Februar 1999 wurde über Z.________ AG mit Sitz in A.________ der Konkurs eröffnet. Darin wurden Dr. Y1.________ und die Gesellschaften Y2.________, Y3.________, Y4.________, Y5.________ und Y6.________ (nachfolgend: Kläger) mit Forderungen von insgesamt Fr. 759'612.87 kolloziert. Am 19. November 1999 trat das Konkursamt A.________ als Konkursverwaltung den Klägern die Verantwortlichkeitsansprüche der Masse gegen die Gründer und Organe gemäss Art. 260 SchKG ab. 
B. 
Am 22. Dezember 2000 belangten die Kläger die ehemaligen Verwaltungsräte der Z.________ AG X1.________, X2.________, X3.________ und X4.________ beim Kantonsgericht aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 757 Abs. 2 OR auf Zahlung von Fr. 1 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Februar 1999. 
 
Das Kantonsgericht beurteilte die eingeklagte Forderung nach schweizerischem Recht und wies die Klage mit Urteil vom 26. September 2002 mangels genügender Substanziierung des der Gesellschaft erwachsenen Schadens ab. 
 
Die Kläger fochten das Urteil des Kantonsgerichts mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zug an. Dieses ging in seinem Urteil vom 9. September 2003 davon aus, der von den Klägern geltend gemachte Schaden von Fr. 1 Mio. sei von den Beklagten in der Höhe von Fr. 759'612.87 anerkannt worden. Das Obergericht hiess daher die Berufung teilweise gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen an das Kantonsgericht zurück. 
C. 
Die Beklagten fechten den Rückweisungsentscheid des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Mit der Beschwerde beantragen die Beklagten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos, da der Eintritt der Rechtskraft bereits durch die von der Beschwerdeführerin erhobene eidgenössische Berufung gehemmt wurde (Art. 54 Abs. 2 OG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht hat die konnexe Berufung und Anschlussberufung vorweg behandelt, teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Damit entfällt das Anfechtungsobjekt der Beschwerde, weshalb diese als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG). 
3. 
Bei Gegenstandslosigkeit des einen von zwei in der gleichen Sache eingelegten Rechtsmitteln wird die Partei, welche die Rechtsmittel eingereicht hat, kostenpflichtig. Dies entspricht dem Grundsatz, dass unnütze Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 OG, Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 36 f.). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist dagegen den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Mai 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: