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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_981/2016 / 2C_982/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, 
 
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons 
Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht. 
 
Gegenstand 
2C_981/2016 
Revision der Staatssteuer 2000 - 2010, 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
2C_982/2016 
Revision der direkten Bundessteuer 2000 - 2010, 
unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
vom 25. Mai 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte in den Jahren 2000-2009 keine Steuererklärungen ein und wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft jeweils nach Ermessen veranlagt. Diese Veranlagungen basierten auf den Lohnausweisen des Arbeitgebers von A.________ und erwuchsen in Rechtskraft. 
Am 5. Februar 2015 beantragte A.________ bei der Steuerverwaltung die Revision der Veranlagungen für die Steuerperioden 2000-2010, namentlich weil ihm wegen Depressionen und einer langjährigen Alkoholerkrankung (verbunden mit Medikamentenabhängigkeit) das ganze Ausmass seiner Lebenssituation erst jetzt vollumfänglich bewusst geworden sei. Mit Entscheid vom 14. April 2015 wies die Steuerverwaltung das Begehren um Revision der Veranlagungen ab. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. November 2015 ebenfalls ab. 
A.________ erhob am 12. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, verlangte die Aufhebung dieses Entscheides und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 3. März 2016 abgewiesen. Diese abschlägige (Zwischen-) Verfügung zog A.________ mit einer Einsprache an die Kammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht weiter und beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
Mit den Beschlüssen 810 16 18 (betreffend Revision der Staatssteuern) und 810 16 19 (betreffend Revision der direkten Bundessteuer) wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) die Einsprache am 25. Mai 2016 ab. 
Mit Eingabe vom 9. August 2016 erhebt A.________ "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der genannten Beschlüsse; er sei auf unentgeltliche Prozessführung angewiesen. Am 20. Oktober 2016 reichte er aufforderungsgemäss die angefochtenen Beschlüsse ein. 
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. 
 
2.  
 
2.1. Die beiden Dossiers, die praxisgemäss eröffnet wurden, betreffen denselben Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf, weshalb sie vereinigt werden können (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_683/2016 / 2C_684/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1).  
 
2.2. Streitgegenstand war vor der Vorinstanz einzig die Frage, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 3. März 2016 mit Recht abgewiesen worden sei. Dies hat die Vorinstanz bejaht. Ihr Entscheid ist vor Bundesgericht selbständig anfechtbar (Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 138; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Der Rechtsweg folgt dabei jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382).  
 
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung schweizerischen Rechts gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu dienen, im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteile 2C_711/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.4.4, 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5).  
 
2.4. Das angefochtene Urteil äussert sich ausführlich zu den Voraussetzungen einer Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und zeigt dem Beschwerdeführer auf, dass hierzu nicht bloss Bedürftigkeit nachzuweisen ist, sondern das Rechtsbegehren zudem - also  kumulativ - nicht aussichtslos erscheinen darf (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; GEROLD STEINMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 67 und 68 zu Art. 29). Die Vorinstanz hat ewogen, der Einsprecher habe im Wesentlichen geltend gemacht, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Einsprache gegen die steuerrechtlichen Taxationen zu erheben. Die Krankheit belege er mit einem Arztzeugnis, welches ihm in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 14. Mai 2013 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinige, aber ab dem 15. Mai 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere. Damit sei der Hinderungsgrund der Krankheit spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen und das Revisionsgesuch - welches erst rund eineinhalb Jahre später eingereicht worden sei - gestützt auf die gemäss dem einschlägigen bundes- und kantonalen Verfahrensrecht anwendbaren Bestimmungen über die Fristwiederherstellung (dazu Urteil 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004 E. 2.2) klar verspätet gewesen, weshalb die Präsidentin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen sei.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht einzig geltend, er sei - entgegen der Annahme der Vorinstanz - auch im Mai 2013 nicht in der Lage gewesen, seinen administrativen Verpflichtungen nachzukommen. Er beruft sich dabei auf eine IV-Anmeldung vom 27. März 2013, auf ein Gutachten des ZIMB vom 15. Dezember 2015, sowie auf ein zweites Gutachten, welches vom ZIMB im Auftrag der IV im August und September 2015 erstellt worden sei. Abgesehen davon, dass er diese Unterlagen seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht beilegt (wiewohl er in der Rechtsmittelbelehrung zu den angefochtenen Beschlüssen auf Art. 42 Abs. 3 BGG hingewiesen wurde), scheitert er damit am Novenverbot (vorne E. 2.3). Ausschlaggebend hierfür ist (vgl. Urteil 2C_715/2013 vom 12. Januar 2014 E. 3.5), dass diese Gutachten  vor dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind und naturgemäss auch schon im unterinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können (und müssen), zumal dem Beschwerdeführer - auch als juristischem Laien - spätestens nach Erhalt der Präsidialverfügung vom 3. März 2016 bewusst gewesen sein musste, dass er seinen geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu belegen hatte. Auf seine Einwände bezüglich der Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen kann deshalb vor Bundesgericht nicht eingetreten werden.  
 
2.6. Andere Gründe, weshalb die Vorinstanz die Auffassung ihrer Präsidentin, die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts vom 6. November 2015 sei aussichtslos, nicht hätte schützen dürfen, nennt der Beschwerdeführer nicht. Er zeigt damit nicht - in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen - plausibel auf, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
Auf seine Beschwerde ist daher - sowohl unter dem Titel des Novenverbotes wie auch wegen des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung - mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer an sich die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht hat er nicht gestellt, macht aber glaubwürdig geltend, er sei seit Mitte Juni 2016 wieder von der Sozialhilfe abhängig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_981/2016 und 2C_982/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_982/2016 (Revision der direkten Bundessteuer 2000 - 2010, unentgeltliche Rechtspflege) wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_981/2016 (Revision der Staatssteuern 2000 - 2010, unentgeltliche Rechtspflege) wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein