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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_47/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bahrampoori, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, 
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 
Postfach, 8021 Zürich, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Beigeladene: 
 
1. 1A.________, 
2. 1B.________, 
3. 1C.________, 
4. 1D.________, 
5. 1E.________, 
6. 1F.________, 
7. 1G.________, 
8. 1H.________, 
9. 1I.________, 
10. 1J.________, 
11. 1K.________, 
12. 1L.________, 
13. 1M.________, 
14. 1N.________, 
15. 2A.________, 
16. 2B.________, 
17. 2C.________, 
18. 2D.________, 
19. 2E.________, 
20. 2F.________, 
21. 2G.________, 
22. 2H.________, 
23. 2I.________, 
24. 2J.________, 
25. 2K.________, 
26. 2L.________, 
27. 2M.________, 
28. 2N.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Dominik Bachmann. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ AG mit Eingabe vom 23. Januar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014 erhoben hat; 
dass das Bundesgericht mit Verfügungen vom 13. März 2015, 18. September 2015, 25. Januar 2016, 26. September 2016, 31. Januar 2017 und 7. Juli 2017 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 30. September 2017 ausgesetzt hat; 
dass die A.________ AG mit Schreiben vom 21. August 2017 ihre Beschwerde zurückgezogen hat; 
dass die A.________ AG und die Schweizerischen Bundesbahnen SBB gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben und dass die Verfahrenskosten gemäss der Vereinbarung den Schweizerischen Bundesbahnen aufzuerlegen sind; 
dass die Beigeladenen im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens noch keine Beschwerdevernehmlassung einreichen konnten, ihnen somit noch keine entschädigungsrelevanten Kosten entstanden sind, weshalb eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 68 BGG auch ihnen gegenüber entfällt; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten entsprechend der Vereinbarung unter den Parteien den Schweizerischen Bundesbahnen SBB aufzuerlegen sind; 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und den Beigeladenen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli