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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 882/05 
 
Urteil vom 30. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1969, Gesuchsgegnerin, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Badenerstrasse 65, 8039 Zürich 
 
(Urteil vom 30. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1969, leidet an chronischen Schmerzen in Rücken, Knien und rechtem Fussgelenk. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 20. März 2002 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit von September 1997 bis Juli 2000 sowie eine befristete halbe Invalidenrente für August 2000 zu. Anschliessend errechne sich lediglich noch ein Invaliditätsgrad von - nicht anspruchsbegründenden - 17 Prozent. Auf Beschwerde hin erkannte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Versicherte sei ab September 2000 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Gemäss den neueren medizinischen Akten bestehe ab August 2000 ein Restleistungsvermögen von 50 Prozent in einer körperlich leichten Tätigkeit, im Aufgabenbereich Haushalt allerdings nur eine Einschränkung von 32 Prozent. Daher bestehe zwar für den Monat August 2000 noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; danach falle die Leistungspflicht der Invalidenversicherung aber dahin (Entscheid vom 30. Juli 2003). 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab Juli 2002 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wies es die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese für den Zeitraum von September 2000 bis Juni 2002 über den Anspruch neu verfüge (Urteil I 595/03 vom 30. Juli 2004). 
B. 
Die IV-Stelle ersucht mit Verweis auf ein Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 19. August 2005 um Revision des Urteils vom 30. Juli 2004 und beantragt, es sei dieses aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab September 2000 neu verfüge. Ausserdem sei die Vollstreckbarkeit des zu revidierenden Urteils bis zum Vorliegen des Revisionsbescheids vorsorglich aufzuschieben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf Art. 137 lit. b OG (in Verbindung mit Art. 135 OG). Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). 
Als "neu" im Sinne von Art. 137 lit. b OG gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher nicht, dass beispielsweise ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, indem es aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist stattdessen, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
2. 
2.1 Die interdisziplinär angelegte Expertise des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 19. August 2005 enthält die Schlussfolgerung, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch ganztägig ohne Einschränkung zumutbar (Ziff. 6.2). Die Gutachter führen aus, es sei schwierig, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festzulegen. Da es kaum möglich sei, dass die aktuell feststellbaren degenerativen Veränderungen zu einem früheren Zeitpunkt in einem stärkeren Ausmass vorhanden gewesen sind, vermöge man nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in den vergangenen Jahren überhaupt eingeschränkt gewesen sein sollte (Ziff. 6.3). 
2.2 In diesem Verfahren interessiert allein die Frage, ob sich aufgrund des aktuellen Gutachtens neue Elemente tatsächlicher Natur ergeben, welche die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten bis März 2002 (Abschluss des Verwaltungsverfahrens, dessen Ergebnis im Urteil vom 30. Juli 2004 letztinstanzlich zu beurteilen war; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b) als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Diesbezüglich ist die Expertise - gemessen an den nach ständiger Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) geltenden Anforderungen - nicht beweiswertig: Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten, welche Verwaltung, kantonales Gericht und Eidgenössisches Versicherungsgericht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent annehmen liessen, fehlt. Dies erstaunt insofern nicht, als die Gutachter einleitend deutlich machen, die medizinischen Unterlagen bis zum Jahr 2002 hätten ihnen "leider" nicht zur Verfügung gestanden; "Angaben" würden "dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts bis zu jenem Entscheid entnommen" (Ziff. 1.1). Bei dieser mangelhaften anamnestischen Basis ist dem orthopädischen Teilgutachter ohne weiteres zuzustimmen, dass es "kaum möglich" ist, "bei nahezu vollständig fehlenden Unterlagen nachträglich eine korrekte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren festzulegen"; nicht gefolgt werden kann ihm freilich in der Schlussfolgerung, dass "aufgrund der anamnestischen Schilderung der Explorandin, wonach ihre Rücken- und Knieschmerzen seit vielen Jahren unverändert sind, (...) postuliert werden" könne, "dass aus orthopädischer Sicht kaum je eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte, als sie heute festgestellt werden kann" (Ziff. 4.1.7). Spezifische Überlegungen hinsichtlich der Auswirkungen des auch im Gutachten diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der beidseitigen chronischen femoropatellären Knieschmerzen fehlen. 
2.3 Das Vorbringen der Gesuchstellerin, der Versicherten sei "noch nie eine medizinische Arbeitsunfähigkeit im praktischen Leben attestiert" worden, ist aktenwidrig. Der Rheumatologe Dr. R.________ stellte gestützt auf die damaligen Diagnosen (chronische Kniebeschwerden beidseits bei Status nach arthoskopischer Teilmeniskektomie beidseits; Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechts; Status nach Sudeck rechts; Status nach OSG-Bandplastik am rechten oberen Sprunggelenk; chronisches lumbospondylogenes Syndrom) fest, seit August 2000 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer leichten Tätigkeit; daran werde sich mittelfristig nichts ändern (Bericht vom 15. Dezember 2000). Auch im IV-Abklärungsbericht vor Ort vom 16. Mai 2001 werden Einschränkungen beschrieben. 
2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Gutachten nicht geeignet ist, die dem Urteil I 595/03 vom 30. Juli 2004 zugrunde liegenden tatbeständlichen Annahmen zu widerlegen. Die Sachverständigen liefern keine nachvollziehbare Begründung für ihre Schlussfolgerung, der von ihnen im Sommer 2005 erhobene gesundheitliche Status gelte auch retrospektiv über Jahre zurück. So ist nicht einzusehen, weshalb etwa die mit einer Diskusprotrusion und -hernie verbundenen lumbalen Rückenbeschwerden sowie die Folgen diverser aktenkundiger Unfälle in der Vergangenheit nicht zu einer grösseren Beeinträchtigung geführt haben sollten als die aktuellen Befunde. Nicht entschieden werden muss die Frage, ob die gutachtlichen Feststellungen Grundlage für eine Revision der Leistung im Sinne der Art. 87 ff. IVV zu bilden vermögen. 
3. 
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Antrag der IV-Stelle auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils I 595/03 bis zum Vorliegen des Revisionsbescheids) gegenstandslos. 
4. 
Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: