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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_715/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 11.  
 
Gegenstand 
Betreibungskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. September 2013 (PS130135-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der auf Begehren der X.________ AG gegen die A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. yyy über eine Forderung von Fr. 47'650.-- nebst Zinsen und Kosten erliess das Betreibungsamt Zürich 11 am 2. Juli 2013 den Zahlungsbefehl. Es legte die Kosten auf Fr. 103.-- fest. 
 
B.   
Dagegen gelangte die X.________ AG an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und verlangte die Kosten des Zahlungsbefehls auf Fr. 90.-- festzusetzen und weitere Auslagen gesondert aufzuführen. Gegen die vom Betreibungsamt daraufhin erstellte detaillierte Kostenrechnung erhob die X.________ AG ebenfalls Beschwerde, wobei sie die Herabsetzung der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- verlangte. Die untere Aufsichtsbehörde vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2013 ab. Mit Urteil vom 24. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 28. September 2013 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen die Herabsetzung der für die Zustellung des Zahlungsbefehls in Rechnung gestellten Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.--. 
 
 In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 III 155).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls. 
 
2.1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Dem Betriebenen steht - ungeachtet einer inzwischen verbreiteten Praxis - kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für einen Zahlungsbefehl zu, was das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Betriebenen, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegen zu nehmen. Der Versuch, den Zahlungsbefehl mittels einer Abholungseinladung auf dem Amt zuzustellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auf welche Weise das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorgehen will, entscheidet es im konkreten Fall. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die Interessen der Gläubiger zu wahren (BGE 138 III 2 E. 21 S. 27; 136 III 155 E. 3.1 S. 156).  
 
 Soweit die Beschwerdeführerin einmal mehr auf der vorgängigen Zustellung einer Abholungseinladung besteht und dabei insbesondere das dem Amt zustehende Ermessen ausblendet, ist sie an die angeführte Rechtsprechung - die zudem sie im konkreten Fall betroffen hat - zu erinnern. Darauf ist nicht zurückzukommen. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nicht auszumachen. 
 
2.2. Die Kostenrechnung des Amtes für die hier in Frage stehende Betreibung setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 90.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls, die Zustelltaxe gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 8.-- und der Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 5.--.  
Die Beschwerdeführerin stellt den Grundsatz nicht in Frage, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG alle Auslagen des Amtes zu decken sind. Sie wendet sich denn auch einzig gegen die Zustelltaxe von Fr. 8.---. Das Amt hat der Betriebenen den Zahlungsbefehl durch einen Angestellten zustellen lassen, in welchem Fall die dadurch eingesparte Posttaxe als Auslage gilt (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG). Wenn die Beschwerdeführerin nun auch vor Bundesgericht darauf besteht, dass diese Taxe nur Fr. 5.-- betragen dürfe, lässt sie ausser Acht, dass seit dem 1. April 2011 der diesbezügliche Ansatz Fr. 8.-- beträgt (vgl. Information Nr. 8 vom 11. März 2011 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, Bundesamt für Justiz, an die kantonalen Aufsichtsbehörden betreffend Anpassung der Dienstleistung "Betreibungsurkunde [BU]" durch die Schweizerische Post). Auf diesen Umstand ist sie von beiden kantonalen Instanzen bereits hingewiesen worden. Zudem vermengt sie die von der Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgedeckten Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls, welche solche des Amtes sind, mit den Auslagen, welche diese an einen Dritten zu leisten hat (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.2 S. 158). Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante