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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_315/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Kostenrechnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 31. März 2015 (BEK 2014 155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der auf Begehren des Bezirks March für den Betrag von Fr. 8'666.40 zuzüglich Zinsen angehobenen Betreibung Nr. xxx stellte der Betreibungskreis Altendorf-Lachen A.________ am 11. Oktober 2013 den Zahlungsbefehl zu. Die Gebühr von Fr. 60.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Zustelltaxe von Fr. 8.-- und die Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels von Fr. 5.-- waren darauf vermerkt. Am 15. Oktober 2013 erstellte der Betreibungskreis A.________ auf dessen Ersuchen eine detaillierte Kostenrechnung, für welche er ihm eine Gebühr von Fr. 8.-- plus die Zustelltaxe von Fr. 5.-- in Rechnung stellte. 
 
B.   
Gegen diese Kostenrechnung wandte sich A.________ an das Bezirksgericht March, untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches seine Beschwerde am 22. September 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht Schwyz, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, wies die daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2015 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 20. April 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Herabsetzung der Gebühr für die Erstellung der Kostenrechnung von Fr. 8.-- auf Fr. 2.--. 
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Ausstellung einer Kostenrechnung für die bisher aufgelaufenen Betreibungskosten. 
 
2.1. Auf Verlangen einer Partei wird auf deren Kosten eine detaillierte Kostenrechnung für die konkrete Betreibung erstellt. Sie nennt die entsprechenden Grundlagen für jede Position (Art. 3 GebV SchKG). Es handelt sich damit um eine eigene Amtshandlung, für welche die Partei, welche sie veranlasst, die entsprechenden Gebühren und Auslagen zu entrichten hat (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3 S. 157). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer denn auch die diesbezügliche Rechtslage unmissverständlich erörtet. Im konkreten Fall erstellte der Betreibungskreis eine detaillierte Kostenrechnung für die Betreibung Nr. xxx, aus welcher sich die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 60.--), die Posttaxen für die Zustellung an den Schuldner (Fr. 8.--) und für das Doppel an den Gläubiger (Fr. 5.--) ergibt. Für die erste Position wurde auf Art. 16 GebV SchKG und für die beiden weiteren Positionen auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verwiesen. Die Gebühr für diese Kostenrechnung wurde gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG auf Fr. 8.-- festgelegt und die Posttaxe für deren Zustellung gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 5.-- angesetzt.  
 
2.2. Nicht strittig sind die Einzelheiten dieser Kostenrechnung, insbesondere wird die Auslage für die Zustellung dieses Beleges von Fr. 5.-- nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer besteht indes auf der Unentgeltlichkeit der Kostenrechnung, die er als Kopie einer bereits den Parteien zugestellten Abrechnung versteht, für welche nur Fr. 2.-- bezahlen sei. Er stützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG. Seiner Ansicht nach ist die verlangte Gebühr von Fr. 8.-- bereits mit den Kosten für den Zahlungsbefehl abgedeckt (Art. 16 GebV SchKG) und kann daher nicht zusätzlich verlangt werden.  
 
2.3. Offensichtlich vermengt der Beschwerdeführer die bereits auf dem Zahlungsbefehl aufgeführte Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Posttaxen für Zustellung an die Parteien mit der detaillierten Kostenrechnung, die er vom Betreibungsamt verlangt hat. Dass die Positionen auf dem Zahlungsbefehl für den bereits ausgeführten Betreibungsvorgang identisch sind mit denjenigen auf der detaillierten Kostenrechnung, wobei zu letzterer noch die Posttaxe hinzukommt, ist nicht zwangsläufig der Fall. Dies hängt insbesondere vom Stadium der Betreibung ab, in dem das Gesuch um Erstellung einer solchen Abrechnung gestellt wird. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die detaillierte Kostenrechnung als blosse Kopie der auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Gebühren und Auslagen verstehen will.  
 
2.4. Aufgrund dieser klaren Rechtslage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen nicht nachgekommen wäre (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer hier zur Mitwirkung hätte eingeladen werden sollen, zu welchem Thema das Bundesamt für Justiz, der kantonale Betreibungsinspektor und andere Betreibungsämter hätten befragt werden müssen. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, nur das vorliegend zuständige Betreibungsamt erstelle die detaillierte Kostenrechnung nicht unentgeltlich.  
 
2.5. Nicht einzugehen ist zudem auf den allgemein erhobenen Vorwurf des "Gebührenmissbrauchs" und "krimineller Machenschaften" seitens des zuständigen Betreibungsamtes. Ein Zusammenhang mit der konkreten Frage nach der Entgeltlichkeit der detaillierten Kostenrechnung ist nicht erkennbar.  
 
3.   
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante