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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_390/2012 
 
Urteil vom 18. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung etc.; Willkür, Anspruch auf ein faires 
Verfahren etc.; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 22. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ war an einem mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der türkischen A.________-bank, Izmir, beteiligt, der von B.________ und C.________ geplant worden war. Am Abend des 14. September 2001 eröffnete B.________ als Angestellter der A.________-bank in deren Computersystem 290 fiktive Kundenbeziehungen auf Fantasienamen, wobei er teilweise unter der User-ID eines Arbeitskollegen arbeitete. Den erfundenen Kunden stellte er eine VISA-Goldkarte mit einem Bezugslimit von je 40 Milliarden Türkischer Lire (ca. Fr. 44'000.--) und einem zugehörigen PIN-Code aus, der es erlaubte, die Karte an Bankautomaten zu benutzen. Am Morgen des 15. September 2001 flogen B.________ und C.________ nach Zürich, wo sie die gefälschten Kreditkarten zunächst selbst an Geldautomaten verwendeten und hernach weitere Personen, u.a. auch X.________, zum Missbrauch anstifteten. X.________ stellte das von ihm geführte Restaurant als Treffpunkt zur Instruktion der weiteren angeworbenen Mittäter und zur Abgabe und Entgegennahme von Kreditkarten und Bargeld zur Verfügung. Am 16. September 2001 hob er selbst an verschiedenen Bankautomaten in der Schweiz Geld ab. Darüber hinaus stiftete er weitere Personen zu unbefugten Geldbezügen an. Die A.________-bank wurde durch diese Geldbezüge im Umfang von Fr. 1'176'000.-- geschädigt, wobei X.________ ein Deliktsbetrag von Fr. 1'001'000.-- zugerechnet wurde. 
A.b Ende April 2004 und nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses übergab X.________ als Geschäftsführer der Gastro D.________ GmbH seiner Arbeitnehmerin je einen Lohnausweis, welcher ihr neben dem Bruttolohn auch die Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, IV, EO, ALV und an die berufliche Vorsorge bescheinigte. In Wirklichkeit hatte X.________ die Arbeitnehmerbeiträge nie an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) bzw. eine Einrichtung der 2. Säule überwiesen. 
 
B. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ mit Urteil vom 12. Februar 2010 schuldig des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Pfändungsbetrugs, des betrügerischen Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, das Erwerbsersatzgesetz und das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, der Veruntreuung von Quellensteuern sowie der Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Widerruf vollziehbar gewordenen und teilweise umgewandelten Strafen. Den ausgestandenen Polizeigewahrsam rechnete es an. Von der Anklage der Anstiftung zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in einem Punkt sowie von den Vorwürfen der Zweckentfremdung von Lohnabzügen und der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. In weiteren Punkten gab es dem Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung keine Folge. Ferner erklärte es die gegen X.________ am 7. Oktober 2004 vom Bezirksamt Zofingen nebst einer Busse von Fr. 1'500.-- bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie die am 23. Juli 2007 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als vollziehbar. Die im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 ausgesprochene Geldstrafe wandelte es zwecks Bildung einer Gesamtstrafe in eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen um. 
 
Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 22. November 2011 zusätzlich der mehrfachen Zweckentfremdung von Lohnabzügen sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und der in der Türkei ausgestandenen Untersuchungshaft. Es sprach die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002, des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 aus. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. In einzelnen Punkten gab es dem Verfahren aufgrund eingetretener Verjährung keine weitere Folge. Vom Vollzug der gegen X.________ am 23. Juli 2007 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sah es ab, verlängerte indes die Probezeit um 1 Jahr. Schliesslich verurteilte es X.________ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 69'329.90. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und zur Durchführung eines verfassungs- und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Ziff. 2.22 der Anklageschrift, der mehrfachen Zweckentfremdung von Lohnabzügen gemäss Ziff. 3.2.1.1, 3.2.2.1, 3.2.3 und 3.2.4 sowie von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Ziff. 3.2.1.2, 3.2.2.2 und 5.2 der Zusatzanklageschrift freizusprechen und gestützt auf die übrigen Schuldsprüche zu einer schuldangemessenen bedingt oder mindestens teilbedingt vollziehbaren Strafe zu verurteilen. Schliesslich sei die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung aufzuheben. 
 
D. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verzicht auf weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellt in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat auf Bemerkungen zur Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Prozessrechts ist mithin das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend datiert dieser vom 12. Februar 2010. Damit beurteilen sich die Verfahrensrügen nach früherem kantonalen Strafprozessrecht. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 138 I 225 E. 3.1). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz vollumfänglich auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussappellation eingetreten ist. Damit habe sie die Anschlussappellation über die Thematik der Hauptappellation hinaus auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstinstanzlichen Urteils erstreckt. Darin liege eine Verletzung der in § 183 Abs. 1 StPO/BL statuierten begrenzten Wirkung der Anschlussappellation. Im zu beurteilenden Fall richte sich die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche in den Anklageziffern 3.2.1-3.2.4, 3.2 und 5.2 der Zusatzanklage. Diese Freisprüche seien durch seine eigene Appellation nicht thematisiert worden. Die Staatsanwaltschaft hätte, wenn sie die genannten Freisprüche hätte anfechten wollen, selbstständig Appellation erklären müssen. Dasselbe gelte, soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussappellation die Verurteilung zu einer Ersatzforderung beantrage. Die Vorinstanz hätte somit auf die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Umdeutung der strafprozessualen Bestimmung sei angesichts des Wortlauts und der kantonalen Praxis willkürlich und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die kantonale Verfahrensbestimmung zur Anschlussappellation von § 183 Abs. 1 StPO/BL schränke die Anschlussappellation erklärende Partei bezüglich ihrer Rechtsbegehren nicht ein. Unter der Fügung "durch die Appellation belasteten Partei" sei jeweils die Gegenpartei der (Haupt-)Appellantin zu verstehen. Die Anschlussappellation sei deshalb nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden. Dies entspreche der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Im vorliegenden Fall beantrage der Beschwerdeführer in seiner Appellation teilweise die Aufhebung der erstinstanzlichen Schuldsprüche und eine Herabsetzung der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe. Durch diese Appellation sei die Staatsanwaltschaft belastet und somit zur Anschlussappellation berechtigt. Weil sie nicht an den Umfang der Appellation gebunden sei, könne sie auch zusätzliche Schuldsprüche und eine Erhöhung der Strafe beantragen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). 
 
2.3 
2.3.1 Das Rechtsmittel der Anschlussappellation eröffnet der Partei, die sich mit dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis abfinden kann und auf selbstständige Appellation verzichtet, die Möglichkeit, die von ihr als unbefriedigend empfundenen Punkte der Berufungsinstanz doch noch zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine andere Partei gegen das Urteil Berufung erklärt (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 99 N 14; für das neue Recht NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009 [zit. Handbuch], N 1555, und Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 401 N 1; LUCIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, Art. 401 StPO N 1 und 2). Die Anschlussappellation ist insofern akzessorisch, als sie eine gültige Appellation voraussetzt. Wird auf diese nicht eingetreten oder wird sie zurückgezogen, fällt auch die Anschlussberufung dahin (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 15; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004 [zit. Strafprozessrecht] N 1032e; SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996 ff., § 425 aStPO/ZH N 1; vgl. nunmehr Art. 401 Abs. 3 StPO). Der Anschlussberufung kommt damit in gewissem Sinne der Charakter eines Druckmittels zu, mit dem der Berufungskläger zum Rückzug seines Rechtsmittels bewegt werden soll, zumal die Staatsanwaltschaft und teilweise auch die Privatklägerschaft mit der Anschlussberufung das Verbot der reformatio in peius aufheben können (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 16; GÉRARD PIQUEREZ, Traité de procédure pénale, 2. Aufl. 2006, N 1219 und 1243; zum neuen Recht vgl. die Art. 391 Abs. 2 und 382 Abs. 2 StPO; ferner SCHMID, Handbuch, N 1556; MARKUS HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N 401 und N 7). 
 
In den früheren, kantonalen Verfahrensordnungen war die Frage, gegen welche Punkte sich die Anschlussappellation richtet, unterschiedlich geregelt. In einigen Kantonen konnte die Anschlussberufung unabhängig von den in der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden. Sie hatte mithin unbegrenzte Wirkung und war nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. etwa § 177 Abs. 3 StPO/BS; Art. 217 Abs. 1 StPO/AR; Art. 147 Abs. 2 StPO/AI; Art. 240 Abs. 2 StP/SG [krit. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts: Dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Aufl. 2005, N 1675]; Art. 419 Abs. 1 CPP/VD), wobei einzelne Prozessgesetze explizit festschrieben, dass die Anschlussappellation nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden war (so etwa Art. 340 Abs. 2 StrV/BE; Art. 143 Abs. 3 StPO/GR; § 235 Abs. 1 StPO/LU; Art. 312 Abs. 2 StPO/SH; vgl. nunmehr auch Art. 401 Abs. 2 StPO; LUCIUS EUGSTER, a.a.O., Art. 401 StPO N 2 und 3). In anderen Kantonen musste sich demgegenüber die Anschlussappellation auf die in der Hauptberufung angefochtenen Punkte beziehen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 15; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 266 f.; so etwa § 416 Abs. 1 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, N 1032c f.; zum früheren zürcherischen Strafprozessrecht SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996 ff., § 425 StPO/ZH N 8 f.). 
2.3.2 Gemäss § 183 Abs. 1 StPO/BL vom 3. Juni 1999 kann die durch die Appellation belastete Partei innert 5 Tagen seit der Mitteilung des Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die Anschlussappellation erklären. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung fällt die Anschlussappellation dahin, wenn die Hauptappellation zurückgezogen oder ungültig erklärt wurde. Der anwendbaren Bestimmung lässt sich keine ausdrückliche Begrenzung der Anschlussappellation entnehmen. Die Bestimmung wird in der kantonalen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht einheitlich ausgelegt. Mehrheitlich scheint das Kantonsgericht davon auszugehen, dass die Hauptappellation die Thematik der Anschlussappellation nicht einschränkt (so Urteile des OGer BL vom 18. September 1973, in: BJM 1973 S. 96, und vom 15. November 1994 [zu § 150 der früheren StPO/BL vom 30. Oktober 1941/21. Dezember 1959; a.M. FRANZ HASENBÖHLER, Zur Appellation im basellandschaftlichen Strafverfahren, BJM 1971, S. 68]; ferner Urteile des KGer BL vom 31. August 2004 [Verf.-Nr. 100 04 56] E. 5.4 und vom 1. März 2011 [Verf.-Nr. 100 10 522], E. 2.2.2; anders aber Urteil des KGer BL vom 21. Dezember 2004 [Verf.-Nr. 100 04 209] E. 1). Mit dieser, von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, zur Bekräftigung seines Standpunkts seinerseits ein kantonales Urteil anzurufen. In diesem Entscheid trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die gegen die Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg gerichtete Anschlussappellation eines Opfers nicht ein, weil die vom Verurteilten erklärte Hauptappellation diesen Punkt nicht umfasste (KGer BL vom 20. April 2010 [Verf.-Nr. 100 09 718] E. 1.3 [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010]; Beschwerde S. 9 f.). Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Vorinstanz das kantonale Recht in schlechthin unhaltbarer Weise angewendet hätte. Die Auslegung der Vorinstanz, nach welcher die Anschlussappellation nicht auf die Anträge der Hauptappellation beschränkt ist, ist jedenfalls nicht willkürlich, zumal die kantonale Strafprozessordnung die Teilrechtskraft nicht kennt (§ 192 Abs. 2 StPO/BL; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 20 ff.; vgl. auch OBERHOLZER, a.a.O., N 1675). Sie verstösst auch nicht gegen das Prinzip des fairen Verfahrens, da diese Praxis unabhängig davon zum Zug kommt, welche Partei appelliert hat (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.221/2006 vom 27. Dezember 2006 E. 2.1). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts erkenne dem Lohnausweis keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Adressatin der Lohnausweise für die Jahre 2003 und 2004 sei nach der Anklageschrift die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und nicht die Steuerbehörde gewesen. Im Verhältnis zur Ausgleichskasse erschöpfe sich der Beweiswert eines Lohnausweises in einer blossen Bescheinigung des Arbeitgebers in Bezug auf die entsprechend auszurichtenden Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung. Insofern entspreche der Lohnausweis einer Quittung oder einer Rechnung, die keinen Beweis für die Wahrheit der Erklärung erbringe (Beschwerde S. 12 ff.). 
3.2 
3.2.1 Die erste Instanz gelangte zum Schluss, nach der Rechtsprechung komme Lohnabrechnungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der Beweiswert eines Lohnausweises erschöpfe sich in einer Erklärung über die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge, nicht jedoch über deren effektiven Überweisung. Der Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) sei nicht erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 162 f.). 
3.2.2 Die Vorinstanz nimmt demgegenüber an, bei von Seiten des Arbeitgebers falsch ausgefüllten Lohnausweisen liege eine qualifizierte schriftliche Lüge vor. Das Strafgericht vermische Argumentationen aus der Rechtsprechung zu Lohnabrechnungen mit solchen zu Lohnausweisen. Es möge zutreffen, dass mit Lohnabrechnungen nicht zwingend eine Falschbeurkundung begangen werden könne. Im Gegensatz zu einer ausschliesslich zuhanden des Arbeitnehmers ausgestellten Lohnabrechnung werde der Lohnausweis zusätzlich für die Steuererklärung verwendet und sei damit für die Steuerbehörde bestimmt. Dem Lohnausweis komme damit ein anderer Stellenwert als der blossen Lohnabrechnung zu. Der Inhalt von Lohnausweisen sei - insbesondere im Bereich der Steuern - gesetzlich und mittels Weisungen der Verwaltung vorgegeben. Der Arbeitgeber habe zudem mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu bescheinigen. Ebenso seien die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formulare für die Lohnausweise ausdrücklich mit dem Titel "Lohnausweis für die Steuererklärung" und im Adressatenfeld mit "Für die kantonale Steuerbehörde" versehen. Anzugeben seien insbesondere der Bruttolohn, die Abzüge für die Beiträge an die erste und zweite Säule sowie der daraus resultierende Nettolohn. Damit knüpfe auch der Gesetzgeber gewisse Erwartungen an den Lohnausweis. Das erhöhte Vertrauen, welches dem Lohnausweis entgegengebracht werde, ergebe sich weiter aus Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1). Nach dieser Bestimmung müsse die Kreditgeberin, welche an den Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zweifle, deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszuges aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen. Überdies seien beim Lohnausweis die objektiven Garantien auch aufgrund der besonders vertrauenswürdigen Stellung des Ausstellers zu bejahen. Dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber komme bei der Erfüllung der paritätischen Beitragspflicht Organfunktion für die Sozialversicherung zu, die aufgrund von Art. 52 und 87 AHVG schadenersatz- und strafrechtlich abgesichert sei. Aufgrund dieser Organfunktion habe der Beschwerdeführer eine garantenähnliche Stellung gegenüber seiner Angestellten innegehabt. Eine Arbeitnehmerin müsse darauf vertrauen können, dass die ausgewiesenen Sozialabgaben auch tatsächlich bezahlt worden seien. Eine garantenähnliche Stellung des Beschwerdeführers sei aber auch im Verhältnis zur Steuerbehörde zu bejahen. Die kantonale Steuerbehörde müsse ebenfalls darauf vertrauen können, dass die Angaben im Lohnausweis stimmten, ansonsten der betreffende Arbeitnehmer mit einer zu hohen Einkommenssteuer belastet werde. Schliesslich ergäben sich die objektiven Garantien vorliegend auch aus der besonderen Interessenlage bzw. dem besonderen Vertrauen. Die inhaltlich falschen Lohnausweise müssten im Kontext mit den zweckentfremdeten Arbeitnehmerbeiträgen gesehen werden. Zweck der unwahren Lohnausweise sei es zusammen mit den unrichtigen Abrechnungen gerade gewesen, gegenüber der Arbeitnehmerin zu verschleiern, dass die Arbeitnehmerbeiträge für den Betrieb verwendet wurden. Die Arbeitnehmerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Lohnausweise nicht nur den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bescheinigten, sondern auch deren fristgerechte Überweisung (angefochtenes Urteil S. 42 ff.). 
 
3.3 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.4 Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung in mehreren Entscheiden mit der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit Lohnausweisen und Lohnabrechnungen befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2, in forumpoenale 2012, S. 5). Dabei erkannte es, dass Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (BGE 118 IV 363 E. 2b; vgl. schon BGE 81 IV 166, 168; Urteile des Kassationshofes 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa und 6S.423/2003 vom 3. Januar 2004 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.3, in forumpoenale 2012, S. 5). Ob der Täter gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechts oder des Steuerrechts unkorrekt gehandelt hat, namentlich Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäss abgerechnet und entrichtet hat, erachtete es für die Frage der Falschbeurkundung als unerheblich (BGE 118 IV 363 E. 2b). Das Bundesgericht stellte sich in diesem Entscheid der von der kantonalen Vorinstanz vertretenen Auffassung entgegen, nach welcher Lohnabrechnungen sowohl in sozialversicherungs- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht eine wesentliche Rolle spielten und nach welcher eine Reihe von Behörden auf die wahrheitsgetreue Angabe des Lohnes angewiesen seien (BGE 118 IV 363 E. 1a; Urteil des Kassationshofes 6S.375/2000 vom 1. November 2000 E. 2b/aa; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.655/2000 vom 16. August 2001 E. 2f [keine garantenähnliche Stellung des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitslosenkasse]). Falschbeurkundung verneint hat das Bundesgericht auch im Falle unrichtiger Lohnausweise. Es erwog, der Beweiswert eines Lohnausweises erschöpfe sich in einer blossen Bescheinigung des Arbeitgebers zuhanden der Steuerbehörden über den vom Arbeitnehmer bezogenen Lohn. Insofern entspreche der Lohnausweis einer Quittung oder einer Rechnung, die lediglich für die in ihnen verkörperte Erklärung, eine bestimmte Leistung erhalten bzw. in Rechnung gestellt zu haben, Beweis erbringen, nicht jedoch für die Wahrheit dieser Erklärung, nämlich dass die quittierte bzw. in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erfolgt sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.3). 
 
Nicht im Verkehr mit der Steuerbehörde verwendete unrichtige Bestätigungen über bezogenen Lohn erfüllen nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3). Dies gilt jedenfalls, soweit ihnen nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa im Rahmen der Steuerveranlagung aufgrund der gegenüber der Steuerverwaltung bestehenden besonderen Pflicht zur wahrheitsgetreuen Deklarierung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.3). Werden die Urkunden ausschliesslich zur Erlangung eines nicht-fiskalischen Vorteils verwendet, muss sich deren erhöhte Glaubwürdigkeit aus anderen Gründen ergeben (so Urteil des Kassationshofs 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzukehren. 
Der Beschwerdeführer hat die Lohnausweise der Arbeitnehmerin ausgehändigt. Er bezweckte mit den unwahren Urkunden, dass seine Angestellte nicht merken sollte, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die AKSO und eine Einrichtung der zweiten Säule überwiesen worden waren (angefochtenes Urteil S. 67 f., 70 [Anklageschrift]). Was die Vorinstanz mit Bezug auf Art. 31 Abs. 3 KKG ausführt, ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Abgesehen davon lässt sich aus der Pflicht der Kreditgeberin, bei Zweifeln die Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente zu überprüfen, für sich allein keine erhöhte Glaubwürdigkeit der jeweiligen Schriftstücke ableiten. Schliesslich begründet auch die in Art. 52 Abs. 1 AHVG festgeschriebene Haftung des Arbeitgebers für einen durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung zugefügten Schaden keine garantenähnliche Stellung. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Erklärenden gegenüber dem Adressaten eine besonders vertrauenswürdige Position zukommt, wie etwa dem Arzt im Verhältnis zur Krankenkasse (BGE 117 IV 165, 169 f.; 103 IV 178, 184; Urteil des Kassationshofs 6P.126/1999 vom 23. September 1999, auszugsweise publ. in ZGRG 2000, S. 21). Ob dem Schadenersatzpflichtigen Organfunktion zukommt, ist nur insofern von Bedeutung, als neben der primären Haftung des Arbeitgebers subsidiär auch die verantwortlichen Organe haftbar sind (BGE 114 IV 220 E. 3; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., 2012, Art. 52 N 63). 
 
Aus diesen Gründen erfüllen die unrichtigen Lohnausweise den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Dass die Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers aufgrund der Falschangaben in ihren Lohnausweisen einen zu hohen Nettolohn versteuert haben soll, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vorbringt (vgl. Vernehmlassung S. 4), hat keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Schriftstücks. Die von der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung zwischen Lohnausweisen und Lohnabrechnungen führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. schon Urteil des Kassationshofs 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa). 
 
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verletzt in Bezug auf die inhaltlich unrichtigen Lohnausweise Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung, wobei er verschiedene Rügen erhebt. 
4.2 
4.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). 
4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 132 IV 102 E. 8.2; 129 IV 113 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
4.3 
4.3.1 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. E. 5.3.2). Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; 129 IV 113 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; vgl. auch CHRISTOF RIEDO, Retrospektive Intransparenz: Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités culturelles: mélanges en l'honneur de José Hurtado Pozo, 2012, S. 350 ff.). 
 
Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung ist danach zu unterscheiden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach begangene Tat schwerer wiegt. Im ersten Fall hat das Gericht eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei es wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre und von dieser die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt. Anschliessend hat es die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Wiegt umgekehrt die nach dem ersten Urteil verübte Tat schwerer, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht zu beachten hat, dass für die frühere Tat eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (BGE 69 IV 54 E. 4; 115 IV 17 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1.2 und 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; RIEDO, a.a.O., S. 356 f.). 
 
In gleicher Weise ist bei mehreren früheren Verurteilungen vorzugehen. Dabei ist jede ältere Tat mit der Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, welche der Tatverübung nachfolgt, was zu einer Bildung von Straftatengruppen führt. Um eine Gesamtstrafe festzusetzen, wird die schwerste Tat (oder Tatgruppe) ermittelt. Anschliessend ist die Strafe festzulegen, welche die Zusatzstrafe bildet. Dieser fügen sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafen für die anderen Tatgruppen an, wobei diese für die älteren Gruppen wie Zusatzstrafen berechnet werden (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.2; 6B_69/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1.2 und 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 5.4). 
4.3.2 Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus. Solche Strafen sind zu kumulieren. Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Das Zweitgericht ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden. Es ist demnach ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; 133 IV 150 E. 5.2.1; je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4.2). 
 
4.4 Die Vorinstanz spricht eine teilweise Zusatzstrafe aus. Hiefür bildet sie mit den drei Vorstrafen aus den Jahren 2002, 2004 und 2007 eine hypothetische Gesamtstrafe. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, bezieht sich die Zusatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe (vgl. angefochtenes Urteil S. 63). Dabei übersieht die Vorinstanz, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Juli 2007 den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt hat. Ausserdem wurden in den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln neben Gefängnisstrafen auch Bussen ausgesprochen. Damit liegen nur teilweise gleichartige Strafen vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen ist nach der Rechtsprechung aber nicht möglich (E. 5.4.2). Dass die Vorinstanz in Bezug auf die ausgesprochene Geldstrafe eine Zusatzstrafe ausgesprochen hätte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. 
 
Überdies bildet die Vorinstanz bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz auch keine Tatgruppen und legt nicht fest, ob die vor den früheren Urteilen oder die danach begangenen Taten schwerer wiegen. Sie beschränkt sich lediglich auf die Erwägung, ohne Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie weiterer strafmindernder Gründe sei eine Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zu den drei Vorstrafen, angemessen (angefochtenes Urteil S. 63). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten methodischen Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Das angefochtene Urteil verletzt insofern Bundesrecht. 
 
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer im Weiteren, dass die Vorinstanz bei ihrer Erwägung, wonach die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren im Ergebnis angemessen sei, ausser Acht lässt, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 182). Da die Vorinstanz auch die vom Bezirksamt Zofingen am 7. Oktober 2004 ausgefällte Vorstrafe nicht widerrief, ergibt sich daraus faktisch eine Erhöhung der Strafe. Ob sich die Strafzumessung in diesem Punkt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens hält, lässt sich nicht überprüfen, da das angefochtene Urteil insofern nicht hinreichend begründet ist (Art. 50 StGB). 
 
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Umfang, in welchem die Vorinstanz die Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebenen Beschleunigungsgebots gewichtet. Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a.; 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 und 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1). Die Vorinstanz stellt fest, es seien während einer Periode von 2 bis 2 ½ Jahren keine nach aussen sichtbaren Untersuchungshandlungen durchgeführt worden (angefochtenes Urteil S. 58). Angesichts der gesamten Verfahrensdauer von rund 10 Jahren trägt die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von nur drei Monaten (angefochtenes Urteil S. 63) der Belastung, welcher der Beschwerdeführer während des Verfahrens ausgesetzt war, nicht genügend Rechnung (vgl. etwa Urteil des Kassationshofs 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11c/cc, nach welchem eine Reduktion der Freiheitsstrafe um ein Viertel [6 Monate] angesichts einer Unterbrechung des Verfahrens von 2 ½ Jahren bei einer Gesamtdauer von knapp neun Jahren als eher knapp bemessen erschien). Dass der Beschwerdeführer seinerseits Ursachen für die Verfahrensdauer gesetzt hat, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vorbringt (Vernehmlassung S. 6), stellt die Vorinstanz nicht fest. 
Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als begründet. Da die Vorinstanz im neuen Verfahren die Strafzumessung neu vorzunehmen haben wird, muss auf die übrigen Punkte nicht eingetreten werden. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges für die in Anwendung von Art. 87 Abs. 8 AVHG ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- verletze Art. 42 Abs. 1 StGB. Das Strafgericht habe die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen und gleichzeitig den bedingten Vollzug für die Vorstrafen des Bezirksamtes Zofingen vom 7. Oktober 2004 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 widerrufen. Die Vorinstanz habe ihm demgegenüber in Bezug auf die Vorstrafe eine günstige Prognose gestellt und in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die im zweitinstanzlichen Verfahren allein noch in Frage stehende, von der Staatsanwaltschaft Solothurn ausgesprochene Vorstrafe abgesehen. Die Anforderungen an die Bewährung gemäss Art. 46 Abs. 2 seien dieselben wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. In beiden Fällen genüge das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei dieser Sachlage verletze es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ihm im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB eine günstige Prognose stelle, für die neu auszufällende Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB, gleichzeitig aber eine günstige Prognose verneine und den bedingten Strafvollzug verweigere. Jedenfalls genüge das angefochtene Urteil in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Denn es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, die Geldstrafe müsse unbedingt ausgesprochen werden (Beschwerde S. 14 ff.). 
 
5.2 Die Vorinstanz verzichtet in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner letzten Tatbegehung am 24. Oktober 2007 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Vorstrafe stehe in keinem Konnex zu den beurteilten Delikten. Zudem habe sich die familiäre, soziale und berufliche Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit deutlich verbessert. Es sei nicht mehr zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen werde. Sie verwarnt indes den Beschwerdeführer und verlängert die Probezeit um ein Jahr (angefochtenes Urteil S. 61). Den Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, das Erwerbsersatzgesetz und das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in Anwendung von Art. 87 Abs. 8 AHVG schiebt die Vorinstanz nicht auf. Die Gründe für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sind aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil S. 63 f.). 
 
5.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, nach welchem das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 
 
5.4 Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen). Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug. Auch hier müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 
 
Die Vorinstanz begründet nicht, aus welchen Gründen sie den bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verweigert. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob die Vorinstanz beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die Vorstrafe die Warnwirkung des Vollzugs der neuen Strafe miteinbezog und die Bewährungsaussichten nur unter dieser Voraussetzung als günstig beurteilte (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177). Dass dem so ist, lässt sich nicht ohne weiteres annehmen, weil die Vorinstanz allfälligen Zweifeln schon dadurch Rechnung trägt, dass sie den Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit für die Vorstrafe um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängert (angefochtenes Urteil S. 61). 
 
Das Urteil genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zuletzt die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat. Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf die Vorinstanz ihre Annahme stütze, er habe aus dem Anklagekomplex "A.________-bank" einen persönlichen Gewinn von Fr. 43'313.10 erzielt. Die Ziff. 2.24 der Anklageschrift betreffe den Vorwurf der Geldwäscherei, dem schon vor erster Instanz zufolge Verjährung keine Folge geleistet worden sei. Ein Beweisverfahren zu diesem Punkt habe nie stattgefunden. Soweit die Vorinstanz annehme, die Geldmittel zur Bezahlung der offenen Rechnungen im Monat nach der Deliktsserie des Anklagekomplexes "A.________-bank" stammten aus illegalen Kreditkartenbezügen, verfalle sie in Willkür. Ausserdem verletze die Vorinstanz Art. 71 Abs. 2 StGB. Die Verurteilung zu einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 69'329.90 würde seine Wiedereingliederung ernsthaft behindern. Er verfüge über kein Vermögen, und sein Einkommen reiche knapp für den Unterhalt seiner 4-köpfigen Familie. Nachdem er sich in persönlicher und beruflicher Hinsicht stabilisiert habe, würde die Ersatzforderung seinen finanziellen Ruin bedeuten, zumal er schon von den hohen Verfahrenskosten belastet sei (Beschwerde S. 28 ff.). 
 
6.2 Die Vorinstanz nimmt an, von der Deliktssumme im Anklagepunkt "A.________-bank" sei mit einem Betrag von Fr. 360'000.-- lediglich ein Viertel sichergestellt worden. Zwar gebe es in diesem Anklagepunkt mehrere Tatbeteiligte und gestalte sich die Zuordnung auf die einzelnen Täter als schwierig. Dennoch erscheine es als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer, der zu den vom Delikt am meisten profitierenden Haupttätern gehöre, eine Ersatzforderung an den Staat aufzuerlegen. Diese Leistung solle in Bezug auf die Höhe dem persönlichen Gewinn entsprechen. Dieser belaufe sich im Anklagepunkt "A.________-bank" auf Fr. 43'313.10. Dazu komme ein Gewinn aus den Delikten der Zusatzanklageschrift von Fr. 12'396.80 sowie von Fr. 13'620.--, insgesamt somit von Fr. 69'329.90. Zwar weise der Beschwerdeführer kein Vermögen in der Schweiz auf. Dennoch sei laut eigenen Angaben von einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb nicht von vornherein Uneinbringlichkeit anzunehmen sei (angefochtenes Urteil S. 66). 
 
6.3 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). 
 
Die Ersatzforderung richtet sich in ihrer Höhe nach den durch die strafbaren Handlungen erlangten, wenn auch nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten. Diese darf sie nicht überschreiten. Bis zu diesem Maximum bestimmt sich die Höhe der Ersatzforderung im Weiteren nach den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen im Zeitpunkt des Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 6.5.1, nicht publiziert in BGE 134 IV 241). Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung gerechtfertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sein dürften (Urteil des Bundesgerichts 6S.205/2002 vom 6. Januar 2004 E. 5.1, nicht publiziert in BGE 130 IV 6). 
 
6.4 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe im Anklagepunkt "A.________-bank" einen persönlichen Gewinn in der Höhe von Fr. 43'313.10 erzielt. Sie begründet nicht, worauf sie sich für die Bemessung dieses Gewinns stützt. Sie verweist lediglich auf den entsprechenden Anklagepunkt. Dort finden sich indes zu dieser Frage keine Angaben. Soweit sich die Vorinstanz auf Ziff. 2.24 der Anklageschrift beziehen sollte, wie der Beschwerdeführer vermutet (Beschwerde S. 28), könnte darauf nicht abgestellt werden, da der Anklage der Geldwäscherei in diesem Punkt zufolge Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben und aufgrund dessen kein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt wurde (erstinstanzliches Urteil S. 86/196). Zudem lässt das angefochtene Urteil eine umfassende Prüfung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers vermissen (BGE 122 IV 299 E. 3b a.E.). Die Vorinstanz untersucht nicht, ob die erhobene Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ernstlich behindern würde. Sie beschränkt sich lediglich auf den Hinweis, es sei nach den Angaben des Beschwerdeführers von einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, sodass nicht von vornherein Uneinbringlichkeit anzunehmen sei (angefochtenes Urteil S. 66). Doch führt die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung auch aus, der Beschwerdeführer verdiene monatlich knapp Fr. 3'000.--. Ausserdem müsse er, wenn sein Geschäft gut laufe, seinen Eltern die Schulden von über Fr. 140'000.-- zurückbezahlen (angefochtenes Urteil S. 56). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die erhobene Ersatzforderung dem Resozialisierungsgedanken genügend Rechnung trägt. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt Bundesrecht. 
 
7. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indessen den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog