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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_185/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Felix Fischer und Marc Blumenfeld 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, 
3. C.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Zulassung zur Privatklägerschaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. Juni 2011 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen C.________ und A.________ Strafanzeige ein "unter allen möglichen rechtlichen Aspekten, insbesondere des Betrugs, der Untreue, Urkundenfälschung und Falschbeurkundung". Zur Begründung fügte er seiner Anzeige ein von ihm verfasstes Exposé "Der Fall D.________ unter strafrechtlichen Aspekten" vom 30. Oktober 2010 bei. 
Am 30. August 2012 konstituierte sich X.________ als Privatkläger. Zur Begründung führte er an, E.________ bzw. dessen Gesellschaft E.A.________ AG habe ihm 400 Aktien der D.________ AG mit einem Nominalwert von Fr. 100.-- abgetreten, dies vor dem Hintergrund, dass C.________ den Wert dieser in Wahrheit wertlosen Papiere mit Sicherungsvertrag vom 23. September 2008 in arglistiger Weise garantiert habe. Es sei ihm dadurch ein Schaden von Fr. 200'000.-- entstanden, was ihn dazu berechtige, als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen. 
Am 8. Januar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft u.a., X.________ werde weder als Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 1) noch als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter (Dispositiv-Ziffer 2) zum Verfahren zugelassen. Weiter entschied sie, vorläufig keine bei X.______ beschlagnahmten Akten und Daten herauszugeben, aus den Akten zu weisen oder zu vernichten (Dispositiv-Ziffer 3) und keine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach sämtliche bei X.________ beschlagnahmten und für das Strafverfahren irrelevanten Akten und Daten aus den Verfahrensakten gewiesen oder vernichtet worden seien (Dispositiv-Ziffer 4). 
Am 26. Februar 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn als Privatkläger oder eventuell als anderen Verfahrensbeteiligten zum Strafverfahren zuzulassen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche bei ihm beschlagnahmten, für das Strafverfahren irrelevanten oder seine Privatsphäre betreffenden Akten und Daten innert angemessener Frist herauszugeben und aus den Akten zu weisen sowie die Kopien davon zu vernichten; eventuell sei die Sache betreffend Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Januar 2012 zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, innert angemessener Frist eine Erklärung abzugeben, wonach sämtliche bei ihm beschlagnahmten und für das Strafverfahren irrelevanten oder seine Privatsphäre betreffenden Akten und Daten aus den Verfahrensakten gewiesen sowie sämtliche Kopien davon vernichtet worden seien; eventuell sei die Sache betreffend Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 8. Januar 2012 zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seinen Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 6. Juni 2013 ab. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten und die Beschwerde in Strafsachen abzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A._______ verzichtet auf Vernehmlassung. B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
X.________ hält in seiner Replik an den Beschwerden fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG offen. Damit verbleibt für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid schützt einerseits den Ausschluss des Beschwerdeführers aus bzw. seine Nichtzulassung zum Strafverfahren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der staatsanwaltlichen Verfügung vom 8. Januar 2013). Für den Beschwerdeführer ist das Verfahren damit abgeschlossen, weshalb für ihn insoweit ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vorliegt, gegen den die Beschwerde zulässig ist. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt, wenn er am Verfahren teilgenommen hat oder zu Unrecht davon ausgeschlossen wurde (lit. a) und er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, was beim Privatkläger dann der Fall ist, wenn sich dieser auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (lit. b Ziff. 5). Es ist Sache des Beschwerdeführers darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2).  
Unter dem Titel "C. Beschwerdelegitimation" führt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (S. 4) dazu aus, er sei als Adressat des angefochtenen Beschlusses gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG aktivlegitimiert, und das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG liege "in der Wahrung der prozessualen Rechte sowie der Grundrechte". Daraus ergibt sich offensichtlich nicht, dass und weshalb die Voraussetzungen von Art. 81 BGG erfüllt sein sollten. Allerdings versucht der Beschwerdeführer im materiellen Teil der Beschwerde (S. 8 ff.) die Auffassung der Vorinstanzen, dass er nur mittelbar geschädigt sei und sich deshalb nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen könne, zu widerlegen. Diese Ausführungen würden - ob zutreffend oder nicht - zur Begründung seiner Privatklägerstellung als Sachurteilsvoraussetzung ausreichen. Allerdings ist der Privatkläger zur Beschwerde nur befugt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken kann. Dies legt der Beschwerdeführer nicht dar, und das ist auch nicht ersichtlich. Er hätte dazu im Übrigen umso mehr Anlass gehabt, als das Obergericht dies - insbesondere gestützt auf eine Saldoerklärung des Beschwerdeführers selber - ausdrücklich ausschliesst (angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 6 f.). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
1.2. Nicht verfahrensabschliessend sind anderseits die Anordnungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die beim Beschwerdeführer sichergestellten Akten und Daten (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der staatsanwaltlichen Verfügung vom 8. Januar 2013). In der Abweisung der Beschwerde gegen diese beiden Punkte durch das Obergericht im angefochtenen Entscheid liegt damit ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vor, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht, und der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2) nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als das Obergericht die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung schützte.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), und er hat den privaten Beschwerdegegnern, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi