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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_633/2017  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Pensionskasse B.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rentenbeginn), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2017 (VBE.2017.118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1961, meldete sich am 27. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 19. Februar 2002). Am 9. Juni 2004 liess er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen. Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. Juni 2006) und hielt mit Einspracheentscheid vom 30. November 2006 daran fest. 
 
Seit Oktober 2007 arbeitete A.________ mit einem Vollzeitpensum in der Produktion von Frischteigwaren der Firma C.________ AG. Am 26. August 2012 musste er wegen einer schweren Sepsis mit intubationspflichtiger Legionellenpneumonie notfallmässig in die Klinik D.________ eingeliefert werden. Nach der Extubation trat eine Tetraparese auf. Zwecks stationärer Rehabilitation wurde er am 19. September 2012 von der Klinik E.________ in die Klinik F.________ verlegt, wo er bis 30. Oktober 2012 hospitalisiert blieb. Nach der Sepsis-Behandlung kam es gemäss hausärztlichem Bericht des Dr. med. G.________ vom 8. Februar 2013 zu Stürzen, wobei ein Schlüsselbeinbruch rechts röntgenologisch erst am 28. Dezember 2012 entdeckt wurde. 
 
Wegen seit 26. August 2012 anhaltender Arbeitsunfähigkeit liess er sich am 11. Oktober 2012 durch die Klinik F.________ bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und am 9. Januar 2013 erneut zum Leistungsbezug anmelden. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center in St. Gallen vom 24. Dezember 2015 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) und den ergänzenden Bericht des SMAB vom 25. Februar 2016 (nachfolgend: SMAB-Ergänzungsbericht) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 29. Dezember 2016). 
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm bereits ab 28. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen 26. August 2012 und 31. Juli 2015 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Juli 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.   
 
2.1. Fest steht, dass bei Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. August 2015 ein Invaliditätsgrad von 100 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) bestand. Verwaltung und Vorinstanz stützten sich bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung in medizinischer Hinsicht betreffend Gesundheitszustand und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf das SMAB-Gutachten vom 24. Dezember 2015 und den SMAB-Ergänzungsbericht vom 25. Februar 2016. Demnach blieb der Beschwerdeführer - spätestens - ab 16. August 2014 (Hospitalisierung in der Klinik H.________) zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich ist unbestritten, dass er ab 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.  
 
2.2. Strittig ist demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns.  
 
3.   
 
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).  
 
3.2. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG (zum Normzweck BGE 140 V 2 E. 5.3 S. 7) ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550; Urteil 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.1).  
 
3.3. Das Gesetz macht keine Vorgaben betreffend den Beginn oder das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Es genügt eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Urteil 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3). Für Beginn und Fortbestand der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist irrelevant, ob diese Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist (vgl. Art. 6 ATSG).  
 
3.4. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; vgl. SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215, 9C_289/2016 E. 3.2).  
 
4.   
 
4.1. Die IV-Stelle bestreitet nicht, dass der Versicherte schon ab August 2012 infolge der stationären Behandlungsbedürftigkeit der Legionellenpneumonie voll arbeitsunfähig war. Doch stellte sie sich mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 auf den Standpunkt, es sei erst ab Beginn des stationären Aufenthalts in der Klinik H.________ am 16. August 2014 "versicherungsmedizinisch von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen". Laut angefochtenem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die Eröffnung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG korrekt bestimmt. Gestützt auf das SMAB-Gutachten und den SMAB-Ergänzungsbericht) sei erst ab 16. August 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Weil vor August 2014 echtzeitliche fachärztliche Berichte fehlten, sei "das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit zu unterstellen".  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, in Bezug auf die ausschlaggebende Frage nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Art. 29ter IVV) zwischen der notfallmässigen Hospitalisierung am 26. August 2012 und dem Eintritt in die Klinik H.________ am 16. August 2014 hätten Verwaltung und Vorinstanz das Recht auf den Beweis und die Abklärungspflicht verletzt. Mit Blick auf den Rentenbeginn bzw. den Eintritt der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG fänden sich weder im SMAB-Gutachten noch im SMAB-Ergänzungsbericht zuverlässige Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser massgebenden Tatfrage.  
 
4.3. Da der Versicherte seit Beginn der notfallmässigen stationären Spitalbehandlung am 26. August 2012 voll arbeitsunfähig blieb, liess er sich bereits im Oktober 2012 zur Früherfassung und am 16. Januar 2013 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle anmelden. Dennoch steht ein Rentenbeginn vor dem 28. Dezember 2013 nicht zur Diskussion (Art. 107 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf Streitgegenstand (E. 2 hievor) und Ausgangslage (E. 4.1 hievor) stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform aus dem angeblichen Fehlen "echtzeitlicher fachärztlicher Berichte vor August 2014" auf "das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit" zwischen Januar 2013 und 16. August 2014 schloss.  
 
4.3.1. Zunächst steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab seiner notfallmässigen Hospitalisierung am 26. August 2012 bis zum Austritt aus der Klinik F.________ am 30. Oktober 2012 infolge der stationären Behandlung und Rehabilitation voll arbeitsunfähig war. Über den Austritt hinaus attestierte ihm Dr. med. I.________, Chefarzt Pneumologie der Klinik F.________, bis zum 11. November 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zwecks Veranlassung einer ergänzenden spezialmedizinischen Abklärung des Lagerungsschwindels sowie zur analgetischen und antidepressiven Nachbehandlung überwies er den Versicherten an dessen Hausarzt Dr. med. G.________, FMH für Allgemeine Innere Medizin. Der Hausarzt nahm die ambulante Nachbehandlung am 5. November 2012 auf und attestierte dem Beschwerdeführer seither eine volle Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 8. Februar, 30. Juli und 17. Dezember 2013).  
 
4.3.2. Nebst Physiotherapie verordnete Dr. med. G.________ wegen der während des Aufenthalts in der Klinik F.________ diagnostizierten Angststörung mit depressiven Episoden anfangs 2013 eine psychiatrische Begleitbehandlung. Zur stationären Behandlung des chronischen generalisierten Schmerzsyndroms mit schwerer Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung sowie Ängsten und depressiver Verstimmung nahm der Beschwerdeführer zwischen 21. August und 18. September 2013 am interdisziplinären Schmerzprogramm der Klinik J.________ teil. Dr. med. K.________ empfahl darüber hinaus zur psychischen Stabilisierung die Weiterbehandlung im Rahmen einer psychiatrischen Tagesklinik. Die Tagesklinik der Klinik F.________, an welche der Hausarzt den Versicherten sodann zwecks intensiver Weiterbehandlung der psychischen Beschwerden überweisen wollte, lehnte die Behandlungsübernahme gemäss Bericht vom 28. Januar 2014 ab. Laut Dr. med. L.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie, wies der Beschwerdeführer angesichts seines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms mit Ängsten und Verstimmungen zu grosse psychische Defizite auf, um an einer tagesklinischen Behandlung teilzunehmen. Die ab Februar 2014 behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.________ erstattete den von der Beschwerdegegnerin im März 2014 einverlangten Bericht am 7. August 2015 und attestierte dem Versicherten ab der stationären Behandlung der Legionellensepsis eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen einer mittelgradigen bis schweren, langanhaltenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Wie bereits in den Austrittsberichten der Klinik F.________ und der Klinik J.________ festgehalten, gingen auch die Psychiater der Klinik H.________ aufgrund der während der einmonatigen stationären Behandlung erhobenen Befunde von fast identischen Diagnosen (schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen sowie Anpassungsstörung) aus.  
 
4.3.3. In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz auf das SMAB-Gutachten und den SMAB-Ergänzungsbericht ab. Die SMAB-Gutachter knüpften dabei - trotz abweichender Diagnose - an die während der Hospitalisierung in der Klinik H.________ ab 16. August 2014 erhobenen Befunde an.  
 
4.3.4. Sämtliche Beweismittel - also nicht nur das SMAB-Gutachten und der SMAB-Ergänzungsbericht - unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227). Sie sind umfassend und pflichtgemäss unabhängig von ihrer Herkunft zu würdigen (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105 mit Hinweis). Zusammenfassend steht fest, dass von einer fachärztlich - aus somatischen und/oder psychischen Gründen (vgl. hievor E. 3.3 i.f.) - attestierten Arbeitsunfähigkeit seit der stationären Behandlungsbedürftigkeit der Legionellenpneumonie im August 2012 auszugehen ist. Jedenfalls haben weder Verwaltung noch Vorinstanz dargelegt, dass der Versicherte zwischen August 2012 und 16. August 2014 an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Bei den Akten findet sich kein einziger Anhaltspunkt dafür. Soweit das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage gestützt auf den SMAB-Ergänzungsbericht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit vor dem 16. August 2014 auf Beweislosigkeit schloss, hat es Bundesrecht verletzt. Mangels eines wesentlichen Unterbruchs der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV) ist davon auszugehen, dass das Wartejahr (spätestens) Ende 2013 abgelaufen war. Zudem war der Beschwerdeführer (auch) ab Januar 2014 zu mindestens 40 % invalid (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Folglich hat er bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2014 - und nicht nicht erst ab 1. August 2015 - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2014 festzusetzen.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse B.________, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli