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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_479/2022  
 
 
Urteil vom 11. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2022 (5V 21 64). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 14. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2022, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Vorinstanz nach Würdigung des medizinischen Dossiers festhält, die IV-Stelle habe zu Recht auf einen Wegfall des Anspruchs auf eine ganze Rente per März 2021 geschlossen, weil keine invalidisierende psychische Gesundheitsschädigung mehr gegeben und der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sei (vgl. angefochtenes Urteil vom 16. September 2022 E. 8 und 9), 
dass sich der Beschwerdeführer an keiner Stelle seiner Eingabe vom 14. Oktober 2022 mit den allgemeinen und fallbezogenen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen auch deswegen offensichtlich nicht genügt, weil die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist und nur mit einer qualifizierten Begründung infrage gestellt werden kann (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1 und 4.2), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub