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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 755/03 
 
Urteil vom 10. Mai 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 6. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene, seit 1972 als Sekundarlehrer am Oberstufenzentrum A.________ tätig gewesene F.________ meldete sich am 30. November 1998 unter Hinweis auf psychosomatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ihn die Bernische Lehrerversicherungskasse per 1. November 1998 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig hatte pensionieren lassen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Bern im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2002 sowie den Bericht des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Spitalzentrum Q.________, vom 12. Juli 2002 rückwirkend ab 1. November 1998 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad 60 % zu (Verfügung vom 12. März 2003). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003. 
B. 
Die von F.________ dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 1998 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. November 2003 gut. 
C. 
Die IV-Stelle Bern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
F.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht namentlich auch die Rechtsprechung, wonach bei der Ermittlung des - nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nur dann auf das nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18, mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig das für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebende Invalideneinkommen. 
2.1 Ausser Frage steht, dass der Beschwerdegegner infolge einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung (ICD-10: F.43.25) im Sinne einer reaktiven Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei seit Jahren persistierender Belastungssituation (mit Symptomen wie Schlafstörungen, Albträumen, sozialem Rückzug) in seinem angestammten Beruf als Lehrer nicht mehr einsetzbar ist, ihm dagegen ein 50 %iges Arbeitspensum in leidensangepassten Tätigkeiten - namentlich solchen ohne hohe Stressbelastung, ohne Lehrerfunktion und ohne hierarchisch strukturierte Teamarbeit - zumutbar ist. 
2.2 Seit 1999 arbeitet der Beschwerdegegner im Rahmen des Projekts "Regionales Gedächtnis" insgesamt zu rund 20 % in der Firma G.________ AG. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Erw. 2.1 hievor) damit nicht voll ausgeschöpft wird. Obwohl es sich um eine geeignete Nischentätigkeit handelt, ist - was letztinstanzlich nicht bestritten wird - eine Steigerung des Arbeitspensums im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses unwahrscheinlich. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat und nunmehr auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens daher nicht auf den nach Invaliditätseintritt tatsächlich erzielten, auf ein 50 %-Pensum aufgerechneten Verdienst bei der Firma G.________ AG abzustellen (vgl. Erw. 1 hievor), sondern von den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2.3 Als statistischer Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz den von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen (= Anforderungsniveau 3) im Dienstleistungssektor erzielten (Brutto-)Durchschnittslohn gemäss TA1/LSE 1998 (Privater Sektor) herangezogen und unter Berücksichtigung der bloss 50 %igen Arbeitsfähigkeit, einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden sowie eines sog. leidensbedingten Abzugs von 15 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) für das Jahr 1998 - dem massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 [= SVR 2003 IV Nr. 24 S. 73] - ein zumutbares Jahreseinkommen von Fr. 27'235.- ermittelt. Die IV-Stelle hält dem unter Verweis auf die bei der Firma G.________ AG tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entgegen, der Beschwerdegegner sei durchaus in der Lage, im Dienstleistungssektor selbstständige und qualifizierte Tätigkeiten zu verrichten. Das Invalideneinkommen sei daher auf der Basis der Durchschnittslöhne für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 1 und 2 zu berechnen. Ferner rechtfertige es sich in Würdigung der Umstände nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. 
2.4 
2.4.1 Mit Vorinstanz und Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine verbleibende Arbeitskraft im Produktionssektor erwerblich kaum voll auszuschöpfen vermag und für ihn angesichts seiner Fähigkeiten und Kenntnisse sowie seiner langjährigen Erfahrung im Bildungsbereich daher praktisch nur Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fallen. Dabei besteht kein Anlass, den möglichen Wirkungsbereich auf den privaten Sektor zu beschränken. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist daher nicht von den Durchschnittslöhnen gemäss Tabelle TA1/LSE 1998, sondern von den monatlichen Bruttolöhnen (Zentralwert) für die in öffentlichen und privaten Dienstleistungen beschäftigten Männer gemäss Tabelle TA7/LSE 1998 auszugehen. 
2.4.2 Hinsichtlich des in Betracht fallenden Anforderungsniveaus ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass das universitäre Ausbildungsniveau des Versicherten, seine intellektuellen Fähigkeiten und sein Erfahrungsreichtum ihm - objektiv betrachtet - die Verrichtung einer Vielzahl selbstständiger und qualifizierter Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (Anforderungsniveau 2) erlauben würden, selbst wenn nicht verkannt wird, dass (etwa) bestimmte Büro- oder andere kaufmännische Arbeiten mitunter besondere Kenntnisse im Geschäftsverkehr, Computerwesen, in Buchhaltungsangelegenheiten oder sonstigen administrativen Belangen voraussetzen. Das vorinstanzlich nicht näher begründete Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 (= berufliche und fachliche Kenntnisse vorausgesetzt) lässt sich daher nur mit der als krankheitswertig anerkannten psychischen Verfassung des Beschwerdegegners rechtfertigen. Der Versicherte leidet an tiefer innerpsychischer Verunsicherung und kann sich nach seinen eigenen, glaubhaften Angaben selbst im Rahmen seiner aktuellen Nischentätigkeit bei der Firma G.________ AG nicht vorstellen, seine Arbeit "nach aussen" zu vertreten. Da besondere psychische Druck- und Stresssituationen nach ärztlicher Einschätzung generell zu vermeiden sind, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdegegner den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herrschenden Anforderungen einer qualifizierten und selbstständigen Arbeit - mit erhöhtem individuellem Verantwortungsbereich und entsprechenden Effizienzerwartungen - mittel- und längerfristig psychisch standzuhalten vermöchte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Abstellen auf das Anforderungsniveau 2 denn auch einzig mit dem Verweis auf die vom Beschwerdegegner seit Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten im kulturellen Bereich (nebst der Beschäftigung in der Firma G.________ AG eine vorübergehende Tätigkeit im Kunsthaus Y.________) begründet, wo er aufgrund einer nebenberuflich absolvierten Ausbildung zum Museologen sowie seiner Erfahrungen in Projektarbeit spezifische Qualifikationen ausweist und für ihn aufgrund geringer Stressbelastung optimal geeignete Nischenfunktionen übernehmen konnte. Mit Blick auf die verlangte volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit sowie im Lichte der Schademinderungspflicht kann und muss dem Beschwerdegegner aber zugemutet werden, dass er sein verbleibendes Leistungsvermögen auch im weiteren Dienstleistungssegment erwerblich verwertet. 
 
Ist unter Mitberücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners bei der Bestimmung des Invalideneinkommens das Abstellen auf die Durchschnittslöhne gemäss Anforderungsniveau 3 (= Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nicht zu beanstanden, ergibt sich bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Dienstleistungssektor von 42 Stunden im Jahre 1998 (vgl. TA B9.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft12, S. 88) für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Invalideneinkommen von Fr. 34'253.10 (Fr. 5437.- [= LSE 1998/TA7 [S. 33]/Zentralwert Männer) x 42/40 x 12 x 0.5). 
2.4.3 Nach dem unter Erw. 2.4 hievor Gesagten wird dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ohne erhöhte Stressbelastung (einschliesslich Vermeidung hierarchischer Strukturen) verrichten sollte und daher die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz gemessen an den beruflichen Qualifikationen des Beschwerdegegners eher bescheiden ausfallen müssen, mit der Bezugnahme auf das Anforderungsniveau 3 des statistischen Ausgangslohnes Rechnung getragen. Daneben bleibt kein Raum, die - auch bei einem 50 %igen Arbeitspensum gegebene - Stressempfindlichkeit und verminderte Belastbarkeit des Versicherten im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn (vgl. Erw. 2.3) ein weiteres Mal zu berücksichtigen. Soweit das kantonale Gericht die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % (ausdrücklich) mit den gesundheitlichen Einschränkungen begründet, ist damit ein hinreichend triftiger Grund (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2) für eine letztinstanzliche Korrektur der Ermessensausübung (Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG) gegeben. Da von den rechtsprechungsgemäss zugelassenen Abzügen mit Einfluss auf das Invalideneinkommen (siehe AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) einzig die bloss teilzeitliche Einsatzfähigkeit als lohnmindernder Umstand ins Gewicht fällt, muss ein Abzug von 5 % (vgl. LSE 1998, Tabelle 6*, S. 20) als angemessen gelten. Entsprechend ist das Invalideneinkommen auf Fr. 32'540.40 festzusetzen (Fr. 34'253.10 x 0.95). 
2.5 Mit der Vorinstanz erübrigt sich eine Anpassung des sich im Jahre 1996 nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz auf Fr. 118'149.- belaufenden Valideneinkommens an die Lohnentwicklung bis 1998, zumal bereits aus dem Vergleich dieses Betrages mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'540.40 ein Invaliditätsgrad von rund 72 % (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003 [U 27/02] Erw. 3.3) resultiert. Aus der Lohnentwicklung bis 2003 (Verfügungszeitpunkt) geht keine rechtserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades hervor, womit die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 1998 standhält. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: