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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_900/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 28. Dezember 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 26. Oktober 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2011 betreffend Ablehnung von Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2010, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da - abgesehen vom Fehlen eines rechtsgenüglichen Antrages - den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass in materiellrechtlicher Hinsicht die Anrechnung eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein rein objektiver Tatbestand ist und daher nicht voraussetzt, dass die Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, sich der Relevanz ihres Handelns bewusst gewesen sein muss, 
dass über einen Verzichtstatbestand somit ohne Berücksichtigung des subjektiven Elements zu urteilen ist (Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6 mit Hinweisen), weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu E. 2.4 des angefochtenen Entscheides betreffend ihre Gutgläubigkeit unbehelflich sind, weil sie nichts am objektiv erfüllten Verzichtstatbestand zu ändern vermögen, welchen die Beschwerdeführerin als solchen gar nicht in Frage stellt, 
dass die Beschwerdeführerin vielmehr einzig, dem Sinne nach, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) rügt, weil sie behördlicherseits zum Verkauf der Liegenschaft gedrängt worden sei, 
dass das Bundesgericht eine Verletzung von Grundrechten wie den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314), 
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin darin erschöpfen, der Chef des Sozialamtes habe ihr gesagt: "Sie müssen das Haus so schnell wie möglich verkaufen, dass Sie sich nicht verschulden!", worauf sie entsprechend gehandelt habe, 
dass mit dieser Darstellung eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes offensichtlich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise gerügt wird, insbesondere nicht unter dem Gesichtswinkel der Zuständigkeit des Chefs des Sozialamtes, 
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist und umständehalber von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Dezember 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini