Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_4/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtaufhebung (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________) der über den Beschwerdeführer errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) sowie gegen die Weiterführung dieser Massnahme abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die vorinstanzliche Nichtbestätigung der zusätzlich angeordneten Begleitbeistandschaft sei wegen der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sei in Anbetracht des ärztlich festgestellten Schwächezustandes des Beschwerdeführers (Verdacht...) und mit Rücksicht auf seine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach wie vor notwendig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Menschenrechte anruft, 
dass er jedoch nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann