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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_281/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 17. März 2015 in Anwendung von Art. 426 ZGB angeordnete Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten V.________ abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung:  
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung - erwog, der an einer ... mit Störung der Impulskontrolle leidende Beschwerdeführer habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, um die Verabreichung der stimmungsstabilisierenden Medikamente sicherzustellen und eine (wegen der impulsiven Durchbrüche) nicht zu unterschätzende Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung innerhalb der nächsten Wochen verlieren werde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 30. März 2015 hinausgehen, was namentlich für das Begehren auf Schadenersatz gilt, 
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über die psychische Störung des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Diensten bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann