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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_494/2011 
 
Urteil vom 29. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 19. April 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 18. Mai 2011 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. April 2011, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit der Angelegenheit befasst hat) weder innerhalb der mit Verfügung vom 19. Mai 2011 angesetzten, am 30. Mai 2011 abgelaufenen Frist noch seither behoben hat, 
dass die Umstände, wonach der Beschwerdeführer durch die Poststelle Liestal am 20. Mai 2011 über den Eingang der Verfügung vom 19. Mai 2011 avisiert wurde (erfolgloser Postfach-Zustellungsversuch mit entsprechender Abholungseinladung), die Gerichtsurkunde aber erst am 7. Juni 2011 bezogen hat, in Anwendung der Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion beim Postrückbehaltungsauftrag (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) daran nichts ändern, 
dass zudem die Beschwerde vom 18. Mai 2011 - entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG - nichts enthält, was auf eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG) schliessen liesse, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird M._______, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Juni 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini