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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_794/2008 
 
Urteil vom 29. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Laupenstrasse 27, 3008 Bern, 
 
gegen 
 
Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, 
Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1981 geborene G.________ war seit 13. Oktober 2003 als Coiffeuse bei der Firma C.________ AG angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch unfallversichert. Am 19. Januar 2007 wurde ihr während der Arbeit schlecht, worauf sie ohnmächtig wurde, stürzte und den Kopf anschlug. Gleichentags begab sie sich zu Dr. med. F.________, Allg. Medizin FMH, in Behandlung. Zwei Tage später beklagte sie starke Ohrenschmerzen und hörte fast nichts mehr. Am 12. April 2007 suchte sie Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, auf, der einem massiven Hörsturz links, Magnesiummangel und Adipositas diagnostizierte (Bericht vom 16. Mai 2007). Die Helsana kam für die Heilbehandlung bei Dr. med. F.________ vom 19. Januar bis 16. Februar 2007 sowie eine Apothekerrechnung vom 29. Januar 2001 auf und entrichtete vom 22. bis 23. Januar 2007 Taggelder. Zur Abklärung der Verhältnisse zog sie diverse Arztberichte bei. Mit Verfügung vom 17. August 2007 stellte sie die Versicherungsleistungen ab 17. Februar 2007 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Einholung weiterer Arztberichte ab, da die Ohrenbeschwerden links nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 19. Januar 2007 zurückzuführen seien (Entscheid vom 28. Januar 2008). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Helsana zu neuer Entscheidung; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie legt neu einen Bericht des Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 12. September 2008 auf. Die Helsana schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Versicherte beantragt in der letztinstanzlichen Beschwerde unter dem Titel "Rechtsbegehren" in materieller Hinsicht einzig die Rückweisung der Sache an die Helsana zu neuer Entscheidung. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass sie die Leistungseinstellung auf den 17. Februar 2007 beanstandet. Die Eintretensvoraussetzung des rechtsgenüglichen Antrags ist demnach erfüllt (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 8C_814/2007 vom 25. September 2008, E. 3 mit Hinweis). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Helsana ihre Leistungen ab 17. Februar 2007 zu Recht mit der Begründung eingestellt hat, die anhaltenden Beschwerden der Versicherten am linken Ohr seien nicht natürlich kausal auf den Unfall vom 19. Januar 2007 zurückzuführen. Da die Helsana die bis 16. Februar 2007 gewährten Leistungen nicht zurückfordert, kann sie die Leistungseinstellung ohne die Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung und damit ohne Bindung an die früher ausgerichteten Leistungen vornehmen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384 f.). Gegenteiliges macht die Versicherte denn auch nicht geltend. 
 
5. 
Letztinstanzlich legt die Versicherte neu den Bericht des Dr. med. P.________ vom 12. September 2008 auf, wonach ihre Beschwerden am linken Ohr eine Folge des Sturzes vom 19. Januar 2007 seien. Da die Versicherte wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen (E. 6.3 hienach) aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, kann offenbleiben, ob vor Bundesgericht neu eingereichte Beweismittel im Rahmen der Kognition nach Art. 97 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3 BGG (Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung) unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG bilden (vgl. Urteil 8C_356/2008 vom 10. Dezember 2008, E. 2 mit Hinweis). 
 
6. 
6.1 Der Hörsturz ist eine plötzlich auftretende, meist einseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit, die mit Tinnitus aurium und/oder Schwindel einhergehen kann. Die Ursachen sind unklar; diskutiert werden Mikrozirkulationsstörungen des Innenohrs, autoimmune Prozesse, virale Entzündungen und vaskuläre Faktoren (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 830). 
6.2 
6.2.1 Es steht fest, dass der Versicherten am 19. Januar 2007 während der Arbeit schlecht wurde, worauf sie ohnmächtig wurde, stürzte und den Kopf anschlug. Gleichentags begab sie sich zu Dr. med. F.________, Allg. Medizin FMH, in Behandlung. Zwei Tage später beklagte sie starke Ohrenschmerzen und hörte fast nichts mehr. Dr. med. F.________ diagnostizierte im Zeugnis vom 20. Juni 2007 einen Hörsturz links nach Synkope am 19. Januar 2007 und verwies im Übrigen betreffend Verlauf und Therapie auf die Angaben des Dr. med. P.________. 
6.2.2 Am 12. April 2007 suchte die Versicherte den Ohrenspezialisten Dr. med. M.________ auf, der einen massiven Hörsturz links, Eisenmangelanämie und Adipositas diagnostizierte. Ob ein Zusammenhang zwischen der höchstgradigen cochleären Schwerhörigkeit links und jener Synkope im vergangenen Februar (recte Januar) 2007 bestehe, lasse sich letztlich nicht beweisen oder ausschliessen (Bericht vom 16. Mai 2007). Unter Verweis auf diesen Bericht gab Dr. med. M.________ in demjenigen vom 4. Juli 2007 ohne weitere Begründung an, die Befunde/ Diagnosen stünden möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. Januar 2007. 
6.2.3 Am 22. Mai 2007 begab sich die Versicherte zum Ohrenspezialisten Dr. med. P.________ in Behandlung, der im Bericht vom 31. Mai 2007 eine hochgradige Perzeptionsschwerhörigkeit am linken Ohr nach Kollaps am 19. Januar 2007 diagnostizierte. Im Bericht vom 22. Februar 2008 legte er dar, da die Innenohrschwerhörigkeit bisher unverändert geblieben und unmittelbar nach dem starken Schlag auf den Kopf aufgetreten sei, sei er der eindeutigen Meinung, dass die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. 
6.2.4 Dr. med. A.________, beratender Arzt der Helsana, und Dr. med. D.________, Facharzt FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, gingen in den Akten-Berichten vom 11. Juli 2007 bzw. 15. April 2008 davon aus, die natürliche Unfallkausalität sei nur möglich. Während Ersterer ohne weitere Begründung auf die Einschätzung des Dr. med. M.________ verwies, begründete Dr. med. D.________ seine Auffassung mit der aussergewöhnlichen Latenzzeit von zwei Tagen zwischen dem Ereignis vom 19. Januar 2007 und dem Ohrenleiden. 
 
6.3 Nach dem Gesagten ist die medizinische Aktenlage insgesamt widersprüchlich und unklar hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerden am linken Ohr der Versicherten zumindest im Sinne einer Teilursache (BGE 134 V 109 E. 9. S. 125 f. mit Hinweisen) auf den Unfall vom 19. Januar 2007 zurückzuführen sind. Die Ohrenspezialisten Dres. med. M.________ und P.________, welche die Versicherte selber untersucht haben, sind diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung. Ihre Berichte sind zudem nicht eingehend begründet, was auch die Vorinstanz einräumt. Sie haben die in Frage kommenden Ursachen des Hörsturzes der Versicherten nicht überzeugend erörtert. Auf die blossen Akten-Beurteilungen der Dres. med. A.________ und D.________ kann unter den gegebenen Umständen nicht abgestellt werden (vgl. Urteil 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008, E. 8.4 mit Hinweis). Die Sache ist daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Helsana zurückzuweisen. In diesem Rahmen wird auch die von der Versicherten aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob der Hörsturz auf einem durch den Unfall vom 19. Januar 2007 verschlimmerten Vorzustand gründet. Es kann nicht im Sinne antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, von einer zusätzlichen, nachvollziehbar und schlüssig begründeten medizinischen Beurteilung seien keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 8.3, 8C_354/2007). Hernach hat die Helsana über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu verfügen. 
 
7. 
Das Gesuch der Versicherten um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos (Urteil 8C_482/2007 vom 25. Februar 2008, E. 4 mit Hinweis). 
 
8. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Helsana auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Sie hat der Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteile 8C_611/2007 vom 23. April 2008, E. 8, und I 388/01 vom 19. März 2002, E. 3). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2008 und der Einspracheentscheid der Helsana vom 28. Januar 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Helsana zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Januar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar