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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 175/03 
 
Urteil vom 11. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
I.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 28. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________, geboren 1969, erlitt am 21. Februar 2001 bei seiner Arbeit als Blechschleifer einen Unfall. Eine defekte Handschleifmaschine überhitzte und liess sich nicht mehr ausschalten, und es traten Stichflammen aus. Beim Versuch, den Stecker zu ziehen, strauchelte I.________. Dann verfing sich der Schmirgelteller in seinem Pullover, was zu einer Rauchentwicklung führte. Erst einem herbeigerufenen Arbeitskollegen gelang es schliesslich, den Stecker zu ziehen. Seither klagt I.________ über eine Hörschädigung sowie über psychische Beschwerden. Nach Auffassung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) besteht kein Zusammenhang zwischen Unfall und Hörschädigung und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit, weshalb sie ihre Leistungspflicht, insbesondere die Übernahme der psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie eines Aufenthalts im Epilepsie-Zentrum X.________, mit Verfügungen vom 8. April und 17. Juli 2002 ablehnte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. September 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2003 ab. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt im Wesentlichen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), sowie die als Mitinteressierte beigeladene Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden insbesondere bei psychischen Fehlreaktionen (BGE 115 V 136 Erw. 4c und 138 ff. Erw. 6 und 7) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Was zunächst die Hörprobleme des Versicherten betrifft, ist nach Auffassung der Vorinstanz eine natürliche Kausalität zum Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Sie stützt sich dabei mit der Verwaltung auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. M.________, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, vom 22. März 2002, welcher eine Verursachung der heute bestehenden Hörstörung durch den Unfall als höchstens möglich bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer rügt, dass Dr. med. M.________ lediglich deshalb zu diesem Schluss komme, weil er davon ausgegangen sei, es habe gar kein Sturz stattgefunden. Dies trifft jedoch nicht zu. Der SUVA-Arzt stellte fest, dass eigentliche Kopfverletzungen, die bei genügender Ausprägung im Rahmen einer Commotio auris internae zu einer massiven Hörstörung führen könnten, nicht aktenkundig seien. Solche wurden tatsächlich weder durch den Arbeitskollegen des Versicherten bemerkt, welcher an Ort und Stelle Hilfe leistete, noch im Spital Y.________, in welches der Beschwerdeführer nach dem Unfall eingewiesen wurde (Bericht vom 27. Februar 2001). Auch die im Spital diagnostizierte (leichtgradige) Rauchgasintoxikation war nach Ansicht des SUVA-Arztes nicht geeignet, eine einseitige Hörstörung zu bewirken. Damit ist schlüssig festgestellt, dass die bestehenden Hörprobleme unfallfremd sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die Einschätzung des SUVA-Arztes abgestellt haben. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. 
3. 
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die psychischen Beschwerden des Versicherten auf den erlittenen Unfall zurückgeführt werden können. Diese äussern sich als Bewusstseinsstörungen, die mit starken Kopfschmerzen und Zittern eingeleitet werden. Seit Mitte Mai 2002 treten die Anfälle nach Angaben des Beschwerdeführers täglich während mindestens 20 bis 30 Minuten auf. Am 11. Juni 2003 habe er sogar in die Psychiatrische Klinik Z.________ eingewiesen werden müssen. 
Unbestritten ist, dass der Unfall des Beschwerdeführers dem mittleren Bereich zuzuordnen ist (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). Ein adäquater Kausalzusammenhang könnte daher nur bejaht werden, wenn ein einzelnes der in diesen Fällen erforderlichen einschlägigen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form vorläge oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb/cc). Das kantonale Gericht hat erwogen, dass keines der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien vorliege. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen sei. Mit Flash-backs werde er mehrmals täglich mit seiner Ohnmacht gegenüber der mit Strom geladenen, Stichflammen auslösenden Schleifmaschine konfrontiert und erlebe nochmals, wie er damals gegen die Wand und auf den Boden geschleudert wurde. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen zu Recht ein, dass nicht das subjektive Unfallerlebnis massgebend ist (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine besondere Eindrücklichkeit und keine besonders dramatischen Begleitumstände vorliegen. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ist wirtschaftlich bedingt, nachdem der Versicherte seine Erwerbstätigkeit bei der vormaligen Arbeitgeberin so lange ausüben konnte, bis diese Ende November 2001 die Produktion eingestellt hat. Da die Schmerzen im Halsbereich nicht somatisch bedingt sind und die Ohrenschmerzen diesen gegenüber in den Hintergrund treten, ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. Demnach fehlt der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 21. Februar 2001 und den noch geklagten Beschwerden, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: