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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 371/04 
 
Urteil vom 2. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 8. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene A.________, seit März 1987 als Arbeiter bei der Firma S.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert, wurde per Oktober 2000 wegen eines Gehörschadens für rangierdienstuntauglich erklärt und in den Hausdienst versetzt. Die auf Grund des Tätigkeitswechsels auf den 1. Februar 2002 erfolgte Lohnrückstufung wurde mit der Zusprechung einer Rente der Eidgenössischen Versicherungskasse kompensiert. Auf Meldung der Arbeitgeberin vom 16. April 2003 hin prüfte die SUVA in der Folge mit Blick auf die festgestellte Schwerhörigkeit das Vorliegen einer berufsbedingten Erkrankung, wobei sie insbesondere am 8. Mai 2003 Erhebungen am Arbeitsplatz des Versicherten vornahm sowie Berichte des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Juni 2003 und des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 30. Juli 2003 einholte. Gestützt darauf verneinte sie den Anspruch auf Versicherungsleistungen, da die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrankheit nicht gegeben seien (Verfügung vom 8. August 2003, Einspracheentscheid vom 30. September 2003). Nach Intervention des Versicherten hob die SUVA ihren Einspracheentscheid vom 30. September 2003 auf und veranlasste eine ergänzende Untersuchung durch Dr. med. M.________ (Bericht vom 8. Januar 2004 samt Beurteilung des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH ORL, vom 18. Juli 1995). Auf dieser Grundlage hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 an ihrer Leistungsablehnung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. September 2004). 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Zusprechung von Versicherungsleistungen nach UVG. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Haftungsgrundsätze im Zusammenhang mit Berufskrankheiten zutreffend dargelegt. Danach ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, wenn die (behandlungsbedürftige oder zu Arbeitsunfähigkeit führende) Krankheit entweder eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung [zur Frage des Übergangsrechts vgl. Erw. 1.2 hiernach]) in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV darstellt (vgl. auch BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweis) oder ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b, je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407) verursacht worden ist. Die ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe verursachte Krankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 1 des Anhangs 1 zur UVV fällt unbestrittenermassen ausser Betracht. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde ein beeinträchtigtes Hörvermögen des Beschwerdeführers ärztlicherseits erstmals durch Dr. med. L.________ am 18. Juli 1995 festgestellt, ohne dass dieser jedoch eine berufliche Veränderung des damals als Arbeiter bei der Firma S.________ tätigen Versicherten oder das Tragen von Gehörschutz als notwendig erachtete. Per Oktober 2000 erklärte der ärztliche Dienst ihn - gestützt auf die Auswertungen der durch Dr. med. B.________ am 30. Mai und 20. September 2000 durchgeführten audiometrischen Messungen - auf Grund seiner Höreinbusse als rangierdienstuntauglich, woraufhin eine Versetzung in den Hausdienst erfolgte. Weil sich der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt folglich vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, finden die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV), einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des UVG, - wie die Vorinstanz mit der Zitierung der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen UVG- und UVV-Normen implizit richtig erkannt hat - keine Anwendung. Daran vermag der Umstand, dass die SUVA erst mit Meldung vom 16. April 2003 über das angeblich berufsbedingte Krankheitsbild orientiert wurde und sie ihre Leistungsablehnung am 8. August 2003 verfügt sowie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 abschliessend bestätigt hat, nichts zu ändern. Anzumerken bleibt, dass diese intertemporalrechtlichen Überlegungen für den Verfahrensausgang insofern von untergeordneter Bedeutung sind, als es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen, so namentlich bei dem in Art. 3 Abs. 1 ATSG umschriebenen Krankheitsbegriff, auf welchen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung verweist, sowie bei der in Art. 6 ATSG normierten Arbeitsunfähigkeit, auf die u.a. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 UVG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) Bezug nimmt, in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V 343; zum Krankheitsbegriff: vgl. insbesondere BBl 1991 II 248 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 46 Rz 1 zu Art. 3; zum seit 1. Januar 2004 im Zuge der 4. IV-Revision in Art. 3 Abs. 1 ATSG verankerten dreiteiligen Krankheitsbegriff: Urteil H. vom 8. Februar 2005, I 495/04, Erw. 2.2 mit Hinweis auf BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299). 
2. 
Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere des fachärztlichen Untersuchungsergebnisses des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2004, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Schallleitungsschwerhörigkeit rechts und an einer diskreten Hochton-Innenohrschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 5 % leidet. 
3. 
3.1 Eine arbeitsbedingte Erkrankung gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV stellt nach lit. a (Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen) u.a. eine durch Arbeiten im Lärm verursachte erhebliche Schädigung des Gehörs dar. Die Schwere der Beeinträchtigung ist aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (im SUVA-Jahresbericht 1988 [Nr. 2 S. 3] publiziertes Urteil R. vom 11. Dezember 1987, U 71/86, Erw. 2b mit Hinweis; Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 2003, S. 85). 
3.1.1 Eine hinsichtlich des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) erhebliche Gehörsschädigung kann folglich u.a. nur dann bejaht werden, wenn die Auswirkungen eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bewirken. 
3.1.2 Mit Bezug auf den Integritätsentschädigungsanspruch nach Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV (in den bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassungen) gilt ein Integritätsschaden demgegenüber dann als erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird, wobei gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV für die Bemessung der Integritätsentschädigung die vom Bundesrat aufgestellten Richtlinien des Anhanges 3 gelten. Danach wird der (vollständige) Verlust des Gehörs auf einem Ohr mit einem Integritätsschaden von 15 % und die vollständige Taubheit, d.h. der Verlust des Gehörs auf beiden Ohren, mit einem solchen von 85 % bewertet. Gemäss der von der Medizinischen Abteilung der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala erarbeiteten, höchstrichterlich als mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar beurteilten (RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. Erw. 3b Hinweisen) Tabelle 2 zu Tabelle 12 betreffend Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 58 S. 46 ff.) liegt die Erheblichkeitsschwelle bei binauralem Schaden bei 70 % - bzw. bei 35 % je Ohr - Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200 % veranschlagt), monaural bei Verlust der halben Hörfähigkeit, beides entsprechend einem Integritätsschaden von 5 %. 
3.2 
3.2.1 Dr. med. M.________ hat in seinem audiologischen Untersuchungsbericht vom 8. Januar 2004 schlüssig dargelegt, dass die diskrete Hochton-Innenohrschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 5 % auf die über zehn Jahre dauernde berufliche Lärmbelastung im Grenzbereich der Gehörgefährdung (85 - 87 dB) zurückzuführen - und damit als arbeitsbedingt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu qualifizieren - ist. Da die im Oktober 2000 erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers vom Rangier- in den Hausdienst der Firma S.________ nach Lage der Akten jedoch nicht zufolge der als leichtgradig einzustufenden Hörschädigung links sondern vielmehr auf Grund des viel schwerwiegenderen, nach Aussage des Arztes an praktische Taubheit grenzenden Hörverlusts rechts vorgenommen worden sein dürfte, fehlt es diesbezüglich indes am Element der Arbeits- und damit der Erwerbsunfähigkeit. Ferner wird, weil hinsichtlich der Hörschädigung rechts - jedenfalls für den 5 % übersteigenden Hörverlust - der erforderliche Kausalitätsnachweis zur beruflichen Tätigkeit zu verneinen (vgl. Erw. 3.2.2) und demnach von einem im vorliegenden Zusammenhang massgebenden Schaden je Ohr von höchstens 5 % auszugehen ist, auch die relevante Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. 
3.2.2 In Bezug auf den Hörschaden rechts hat das kantonale Gericht gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Dres. med. B.________ und M.________ in deren Berichten vom 17. Juni und 30. Juli 2003 sowie 8. Januar 2004, welche im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegeben werden, mit überzeugender Begründung erwogen - auf die entsprechenden Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen -, dass der Hörverlust im Bereich des rechten Mittelohres, jedenfalls soweit 5 % übersteigend, nicht mit dem nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweis) zur Bejahung von Art. 9 Abs. 1 UVG erforderlichen Ursachenanteil von 50 % auf die Rangiertätigkeit zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Mittelohrpathologie in Form einer Schallleitungsschwerhörigkeit, welche ihren Ursprung in Otitiden oder in einer Otosklerose hat, die wiederum in keinem Zusammenhang mit der am ehemaligen Arbeitsplatz bestehenden Lärmbelastung stehen. Der Umstand allein, dass sich das Hörvermögen rechts während der Dauer der Rangiertätigkeit stetig verschlechtert hat, lässt entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht - gleichsam in Anwendung der im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 341 f.) - auf einen rechtsgenüglichen ursächlichen Kontext schliessen. 
4. 
Die in Art. 9 Abs. 2 UVG normierte Anspruchsgrundlage, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen ist, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend (d.h. zu mindestens 75 %; BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen) durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, kommt sodann ebenfalls nicht zum Tragen. Während bezüglich des Schadens am linken Ohr - wie auch desjenigen am rechten Ohr, soweit 5 % Hörverlust nicht übersteigend - zwar die berufliche Ursächlichkeit zu bejahen ist, fehlt es - wie zuvor dargelegt - an einer anspruchsbegründenden Erwerbs- und Integritätseinbusse. Was den 5 % übersteigenden Hörverlust rechts anbelangt, mangelt es schliesslich nach dem Gesagten wiederum am erforderlichen Kausalzusammenhang zur Rangiertätigkeit. 
5. 
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Der letztinstanzlich erneut vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die SUVA hätte ihn bereits 1995 als rangierdienstuntauglich erklären müssen, vermag daran nichts zu ändern. Dr. med. M.________ erklärte die auf den audiometrischen Messungsergebnissen des Dr. med. L.________ vom 18. Juli 1995 beruhende Vorgehensweise des Unfallversicherers überzeugend damit, dass damals auf der linken Seite ein praktisch normales Gehör vorgelegen habe, weshalb, da eine besondere Lärmgefährdung auf Grund dieser Sachlage habe ausgeschlossen werden können, auf gehörprophylaktische Massnahmen verzichtet worden sei. Hinsichtlich des rechten Gehörs sei dagegen davon auszugehen gewesen, dass durch die Schallleitungskomponente sogar eine gewisse Protektion vorhanden war. Aus diesen Überlegungen heraus habe der Patient aus Sicht der Gehörschadenprophylaxe mit guten Gründen als weiterhin für den Rangierdienst geeignet eingestuft werden können. Dem ist nichts beizufügen. Ebenso wenig lässt sich alsdann aus dem Umstand, dass dem Versicherten per 1. Februar 2002 zufolge der mit der Hausdiensttätigkeit verbundenen Lohnrückstufung eine Rente der Eidgenössischen Versicherungskasse zugesprochen worden ist, ein anderes Ergebnis herleiten. Dabei dürfte es sich um eine Berufsinvaliden(teil)rente aus beruflicher Vorsorge handeln, die ausgerichtet wird, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen für ihre bisherige Beschäftigung nicht mehr tauglich ist und dadurch - allenfalls, wie vorliegend, im Rahmen einer ihr zugewiesenen anderen, zumutbaren Tätigkeit - eine Verdiensteinbusse erleidet. Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers ist hierfür nicht erforderlich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die berufliche Tätigkeit selber verursacht wurden. Weil die letzte Untersuchung durch Dr. med. M.________ am 7. Januar 2004 stattfand, ist ferner auszuschliessen, dass sich die Hörverhältnisse bis zum rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 noch in erheblicher Weise verändert haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 2. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: