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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_666/2008, 8C_672/2008 
 
Urteil vom 2. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen, Ronstrasse 5, 6031 Ebikon, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1962 geborene K.________ war seit 21. März 1995 bei der Firma X.________ als Speditionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. August 1995 stiess ein von hinten herannahendes Automobil in den vom Versicherten gelenkten, wegen eines Linksabbiegemanövers zum Stillstand gebrachten Personenwagen. Die Ärzte des Spitals A.________, Chirurgische Abteilung, diagnostizierten einen Verdacht auf Commotio cerebri sowie Kontusionen der linken Schulter und des linken Knies und ordneten eine stationäre neurologische Überwachung für 24 Stunden an, die komplikationslos verlief (Austritt am 8. August 1995; Bericht vom 11. August 1995). Der Hausarzt, Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, hielt in einem Überweisungsschreiben an Dr. med. C.________, Neurologie FMH, Klinik Y.________, vom 26. Oktober 1995 fest, dass für die geklagten Beschwerden (Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in das Hinterhaupt; zunehmende und sich ausweitende Sensiblitätsstörungen der rechten Hand; Dysästhesien im rechten Bein; Kraftverminderung der rechten Körperseite [Arm und Bein]); heftiger Drehschwindel) weder klinisch (vgl. Bericht des Dr. med. D.________, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 9. Oktober 1995) noch radiologisch (Computertomogramm [CT] des Schädels vom 21. August 1995 [Bericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, Röntgeninstitut Z.________]; magnetic resonance imaging [MRI] der Halswirbelsäule [HWS] vom 20. September 1995 [Bericht des Dr. med. F.________, Röntgeninstitut, Klinik G.________]; triplanare MRI des Schädels mit Kontrastmittel sowie MR-Angiographie vom 20. Oktober 1995 [Bericht des Dr. med. H.________, FMH Radiologie, Medical Imaging I.________]) ein posttraumatischer Befund erhoben werden konnte. Auch die weiteren neurologischen und neurootologischen Abklärungen ergaben keine Auffälligkeiten (Berichte der Dres. med. L.________, Oberarzt, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie, Spital M.________, vom 6. November 1995 und C.________ vom 16. November 1995). Der den Versicherten physiotherapeutisch behandelnde Dr. med. N.________, Chiropraktor SCG/ECU, konnte die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Brummen im Kopf; konstante Kopfschmerzen; Taubheit im rechten Arm) nicht mit den funktionellen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in Übereinstimmung bringen (Bericht vom 17. Dezember 1995). Nachdem der Versichte trotz zweimaliger Aufforderung einer kreisärztlichen Untersuchung fernblieb, stellte Dr. med. O.________, FMH Orthopädische Chirurgie, in einer Aktenbeurteilung vom 8. Januar 1996 fest, die umfangreichen spezial- und hausärztlichen Untersuchungen hätten keine objektivierbare organische Unfallfolgen ergeben, weshalb der Fall bei voller Arbeitsfähigkeit abzuschliessen sei. Mit Verfügung vom 22. Januar 1996 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) ab 23. Januar 1996 ein. Auf Einsprache vom 31. Januar 1996 hin holte sie weitere ärztliche Auskünfte ein (Berichte der Dres. med. P.________, SUVA-Kreisarzt, vom 20. Mai 1996; L.________ vom 11. März 1997; Q.________, Facharzt Allg. Med. FMH, vom 24. Juli 1997; B.________ vom 26. August 1997), ohne einen Einspracheentscheid zu fällen. 
 
A.b Aufgrund einer Meldung vom 28. August 2003 holte die SUVA die Berichte der Dres. med. R.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Zentralschweiz, vom 1. Oktober 2003 und 16. März 2004 sowie L.________ vom 9. Dezember 2003 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2004, welche nicht angefochten wurde, wegen eines schweren Tinnitus eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Nach weiteren ärztlichen Untersuchungen und Stellungnahmen (Berichte der Dres. med. Prof. S.________, Leitender Arzt in der Medizinischen Abteilung des Spitals M.________, vom 18. Juni und 5. Oktober 2004; T.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. März 2005; U.________, Neurologe FMH, vom 18. Oktober 2005; V.________, Fachärztin Neurologie und Psychiatrie FMH, vom 2. Dezember 2005; R.________ vom 23. Juni 2006; W.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli und 17. August 2006; Aa.________, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 21. August und 13. November 2006; Bb.________, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM - Homöopathie SVHA - Akupunktur ASA, vom 13. Oktober 2006; Cc.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2006; Dd.________, FMH Chirurgie, vom 24. Oktober 2006) verfügte die SUVA am 30. November 2006, es müsse bezüglich der neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden von einem Rückfall ausgegangen werden, weshalb das Taggeld gestützt auf Art. 23 Abs. 8 UVV zu bestimmen sei. Im Einspracheverfahren wurden zusätzliche Auskünfte des Dr. med. Aa.________ vom 5. Dezember 2006 und 6. Februar 2007 eingereicht. Mit Entscheid vom 16. März 2007 lehnte die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
A.c Mit einer weiteren Verfügung vom 29. März 2007 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht ab 30. April 2007 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 5. August 1995. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 10. September 2007). 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen die Einspracheentscheide vom 16. März und 10. September 2007 eingereichten Beschwerden mit zwei Entscheiden vom 18. Juni 2008 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C. 
K.________ lässt mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sei ihm wegen des bestehenden Tinnitus sowie der übrigen Beschwerden ab 8. August 1995 und weiterhin ein Taggeld gestützt auf eine mindestens 25 %ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten; die Höhe des Taggeldes sei aufgrund des vor dem Unfall vom 5. August 1995 erzielten Verdienstes zu bestimmen; eventualiter seien Rentenleistungen auszurichten. Ferner wird mit beiden Beschwerden um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
Die SUVA schliesst in beiden Fällen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassungen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Begründungen der beiden zwischen identischen Parteien hängigen Beschwerden stehen insoweit in einem engen Zusammenhang, als es zum einen (Verfahren 8C_666/2008) um die Frage geht, ob der natürliche Kausalzusammenhang der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 5. August 1995 im Rahmen eines Rückfalls zu beurteilen ist, zum anderen (Verfahren 8C_672/2008), ob ab dem 30. April 2007 ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung dahingefallen war. Den zwei Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb sich eine Vereinigung der Verfahren aus prozessökonomischen Gründen aufdrängt, obwohl das kantonale Gericht zwei getrennte Entscheide erlassen hat (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394, 111 II 270 E. 1 S. 271 f. und 108 Ia 22 E. 1 S. 24 f.). 
 
2. 
Dem wiederholt geltend gemachten Vorbringen in den letztinstanzlichen Beschwerden, das kantonale Gericht habe die ärztlichen Unterlagen teilweise in Verletzung des Willkürverbots gewürdigt, kommt keine selbstständige Bedeutung zu, da das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist im Verfahren 8C_666/2008, ob die der SUVA am 28. August 2003 und danach gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 1997 gleichbleibend vorhanden waren, wie in der letztinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht wird, oder aber auf einen Rückfall zurückzuführen sind, wie die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 16. März 2007 annimmt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt sowohl der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld in zeitlicher Hinsicht, als auch die Bestimmung des der Taggeldberechnung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. Art. 23 Abs. 8 UVV) ab. 
 
3.1 Die SUVA erliess in Bezug auf die gegen die Verfügung vom 22. Januar 1996 gerichtete Einsprache vom 31. Januar 1996 keinen Entscheid, weshalb es an einem formellen Abschluss des Verwaltungsverfahrens fehlte. Zu prüfen ist, welche Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der streitigen Frage zukommt. 
3.2 
3.2.1 Der Begriff der Verfügung (vgl. nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 132 V 412) bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 131 V 46 E. 2.4, 130 V 391 E. 2.3). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 E. 1, 123 V 296 E. 3a, je mit Hinweisen). Der Verfügung gleichgestellt sind gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG Einspracheentscheide (BGE 130 V 391 E. 2.3). 
3.2.2 Bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 schrieb Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (AS 1982 1706) vor, dass der Versicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen hat. Diese Problematik ist jetzt in Art. 49 Abs. 1 ATSG geregelt. Danach hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 132 V 412 E. 1.3 S. 413). 
3.2.3 Gemäss dem unter dem Recht des ATSG weiterhin gültigen Art. 124 UVV ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (lit. a), sowie über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (lit. b; vgl. BGE 132 V 412 E. 1.4 S. 413). 
 
3.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 132 V 412 eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt (E. 2 f. S. 414 ff.) und ist zum Schluss gelangt, dass sich bei der Einstellung von vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) die Erheblichkeit nicht daran bemisst, wie lange diese erbracht worden sind, denn die Erheblichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangen - längeren oder küzeren - Leistungsbezugs, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Der (Unfall-)Versicherer hat darum bei Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den Fallabschluss formell zu verfügen und darf ihn nicht im formlosen Verfahren behandeln (E. 4 S. 417). Allerdings schliesst das Bundesgericht eine rechtskräftige Einstellung nach dem De-facto-System (vgl. dazu E. 2.1 f. S. 414 f. mit Hinweisen) in Ausnahmefällen nicht aus. So kann nach BGE 104 V 162 E. 3 S. 166 eine versicherte Person, die feststellt, dass die Verwaltung zu Unrecht nicht in Verfügungsform über den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch befunden hat, nicht jederzeit den nachträglichen Erlass eines solchen anfechtbaren Verwaltungsaktes verlangen, um ihn dann beschwerdeweise an den Richter weiterzuziehen. Dies hat vielmehr innerhalb einer zeitlichen Befristung zu geschehen, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam im konkreten Fall zum Schluss, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn ein neu bestellter Vormund über die fast fünf Jahre früher mit Wissen der Vormundschaftsbehörde vereinbarte Kürzung des Krankengeldes eine beschwerdefähige Verfügung verlangte (vgl. nicht publizierte E. 6 des Urteils BGE 132 V 412). 
 
3.4 Vorliegend hat die SUVA nach der gegen die Verfügung vom 22. Januar 1996 erhobenen Einsprache weitere medizinische Abklärungen getätigt und den Versicherten schliesslich mehrere Male erfolglos aufgefordert, sich zur Klärung der sich daraus ergebenden Fragen zu melden (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 1997). Er machte erst am 28. August 2003 erneut einen Leistungsanspruch geltend, weshalb angesichts der dargelegten Rechtslage ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er auf die Durchführung des Einspracheverfahrens verzichtete und die Verfügung vom 22. Januar 1996, mit welcher die bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) eingestellt wurden, de facto in Rechtskraft erwuchs. Das vorinstanzliche Ergebnis, die natürliche Kausalität der mit Meldung vom 28. August 2003 und danach geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei im Rahmen eines Rückfalls zu beurteilen, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die SUVA mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. März 2004 einen auf den Unfall vom 5. August 1995 zurückzuführenden schweren Tinnitus mit einer Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 5 % abgegolten und wegen dieses Gesundheitsschadens gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. U.________ (Gutachten vom 18. Oktober 2005) Taggeldleistungen aufgrund einer 25%-igen Arbeitsunfähigkeit erbrachte. Wohl litt der Versicherte nach ärztlichen Feststellungen seit dem Unfall vom 5. August 1995 an einem Tinnitus. Er vermochte diesen jedoch gemäss Angaben des Dr. med. R.________ vom 23. Juni 2006 anamnestisch betrachtet während langer Zeit zu kompensieren. In Übereinstimmung damit hielt Dr. med. Aa.________ in einem Bericht an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 5. Dezember 2006 fest, dass für die störende Wahrnehmung eines Tinnitus vor allem auch die psychosoziale Situation sowie der Psychostatus der betroffenen Person verantwortlich sei und daher über Jahre hinweg keine Arbeitsunfähigkeit resultieren muss. 
 
3.5 Ist nach dem Gesagten die Verfügung vom 22. Januar 1996, mit welcher die bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) ab 23. Januar 1996 eingestellt wurden, formell rechtskräftig geworden, ist auf das Rechtsbegehren, soweit der Beschwerdeführer damit einen Taggeldanspruch vor der Neuanmeldung vom 28. August 2003 geltend macht, nicht einzutreten. 
 
4. 
Im Verfahren 8C_672/2008 ist streitig, ob der Beschwerdeführer über den 30. April 2007 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld) beanspruchen kann. 
 
4.1 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen lag jedenfalls im Zeitraum seit Neuanmeldung (28. August 2003) bis zur Leistungseinstellung das für die Annahme eines Schleudertraumas typische Beschwerdebild nicht mehr vor. Der Versicherte litt noch an Sensibilitätsstörungen auf der rechten Körper- und Gesichtshälfte (Taubheitsgefühl, Gefühlsstörung) sowie an einem Tinnitus. Hinsichtlich des Hemisyndroms war der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfall gestützt auf die neurologische Beurteilung des Dr. med. T.________ sowie das Gutachten des Dr. med. U.________ zu verneinen. Weiter führte die Vorinstanz unter zutreffender Darlegung der Rechtsprechung (RKUV 2004 Nr. U 505 S. 246, U 116/03 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 31 S. 105, U 127/06 E. 4) aus, dass der Tinnitus nicht aus einer organischen Schädigung hergeleitet werden konnte, weshalb als Ursache einzig eine mangelhafte psychische Verarbeitung in Frage kam. Eine solche war jedoch gestützt auf die psychiatrischen Stellungnahmen zu verneinen, weshalb davon auszugehen war, dass der mit Zusprache einer Integritätsentschädigung anerkannte schwere Tinnitus die Vulnerabilitätsgrenze, welche jenen Toleranzbereich bezeichnet, in welchem körperliche, psychische oder soziale Störungen ohne Dekompensation verkraftet werden können, nicht überschritten hatte. Demnach entfiel auch der natürliche Kausalzusammenhang des Tinnitus mit dem Unfall. 
4.2 
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der natürliche Kausalzusammenhang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall sei gestützt auf die zum Schleudertrauma ergangene Praxis zu beurteilen. Er setzt sich damit in Widerspruch zu der in der Begründung der Beschwerde festgehaltenen Präzisierung der gestellten Anträge, worin explizit einzig für die halbseitig bestehenden Sensiblitätsstörungen und den Tinnitus Leistungen verlangt werden. Laut Gutachten des Dr. med. U.________ vom 18. Oktober 2005 kann ein sensibles Hemisyndrom insbesondere dann nicht aus einem HWS-Distorsionstrauma hergeleitet werden, wenn wie hier das Gesicht mitbetroffen ist; zum anderen geht aus der gestellten Diagnose dieses Sachverständigen hervor, dass der Tinnitus jedenfalls vorliegend medizinisch unabhängig von einem Schleudertrauma zu beurteilen ist. 
4.2.2 Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, weshalb zur Beurteilung der Frage, ob das sensible Hemisyndrom natürlich kausale Unfallfolge ist, auf die Stellungnahmen der Dres. med. T.________ (Bericht vom 18. März 2005) und U.________ (Gutachten vom 18. Oktober 2005) und nicht auf die anderslautenden Auskünfte des Prof. Dr. med. S.________ vom 18. Juni und 5. Oktober 2004 abzustellen ist. Die Einwände in der letztinstanzlichen Beschwerde sind nicht stichhaltig. Frau Dr. med. Ee.________, Fachärztin FMH für Neurologie, hat im letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 20. September 2006, welcher in der Stellungnahme des Dr. med. Bb.________ vom 13. Oktober 2006 wörtlich zitiert worden war, einzig die Auffassung des Prof. Dr. med. S.________ wiederholt, weshalb auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Frau Dr. med. W.________ (Bericht vom 11. Juli 2006) stellte entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich einen zeitlichen Zusammenhang fest; im Zeitpunkt des Unfalls lagen bereits schwerwiegende, davon unabhängige Konflikte vor, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang mit der zu diagnostizierenden dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6) möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich war. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch Frau Dr. med. V.________ im Bericht vom 2. Dezember 2005 gestützt auf eine Auswertung der radiologischen Aufnahmen zum Schluss gelangte, das Taubheitsgefühl in der rechten Körperhälfte sei "mit Sicherheit" keine Unfallfolge. 
 
4.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die SUVA habe mit Verfügung vom 22. März 2004 wegen des Tinnitus eine Integritätsentschädigung zugesprochen und Taggeldleistungen gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % erbracht. Damit habe sie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bejaht. Zudem bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz einerseits laut Angaben des Dr. med. U.________ ein nachweisbares organisches Substrat, mit welchem der Tinnitus hinreichend erklärt sei. Anderseits finde die vorinstanzliche Auffassung, der Tinnitus sei Folge einer unfallfremden Persönlichkeitsstörung im Bericht der Frau Dr. med. W.________ keine Stütze. 
4.2.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 24 Abs. 1 UVG bei Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung der köperlichen, geistigen oder psychischen Integrität vorgesehenen Entschädigung stets auch eine Prognose hinsichtlich der künftigen gesundheitlichen Entwicklung voraussetzt. Dass sich eine solche Vorhersage nachträglich als unrichtig erweist, kann nicht ausgeschlossen werden. Es geht daher nicht an, einen Versicherungsträger auf einer rechtskräftig gewordenen und einer gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens auch bezüglich anderer Leistungsansprüche zu behaften (Urteil U 50/99 vom 28. Juni 2001 E. 3b mit Hinweisen). 
4.2.3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, beklagte sich der Versicherte aktenkundig erstmals am 17. Dezember 1995 (Bericht des Dr. med. N.________) über ein stark brummendes Geräusch, das er vor allem in Ruhe als störend empfand und deswegen Einschlafschwierigkeiten hatte. Eine besondere Belastung lag anamnestisch betrachtet über Jahre hinweg nicht vor, weshalb Dr. med. R.________ davon ausging, dass der Versicherte den Tinnitus bis zur Neuanmeldung am 28. August 2003 zu kompensieren vermochte (Bericht vom 23. Juni 2006). Den Auskünften des Dr. med. L.________ vom 9. Dezember 2003, welche der Verfügung vom 22. März 2004 (Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 5 %) im Wesentlichen zu Grunde lagen, ist zu entnehmen, dass in der neurootologischen Untersuchung kein Hinweis für eine relevante periphere oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung gefunden werden konnte; anamnestisch sowie bezüglich Reproduzierbarkeit in der Tinnitusbestimmung war das Ohrgeräusch durchaus plausibel, auffallend war in der Untersuchung jedoch, dass der Patient ohne erklärbaren Befund die Tinnitusfrequenz bei 1000 Hz lokalisierte, was weder mit dem leichten Innenohrhörverlust, noch mit dem erst bei einem Schmalbandrauschen von 65 dB verdeckbaren Tinntius korrelierte; hingegen zeigte sich neu ein Hörschwellenschwund, der keinen Zusammenhang mit dem Unfall von 1995 haben konnte. Anlässlich der Untersuchung vom 21. Juni 2006 konnte Dr. med. R.________ (Bericht vom 23. Juni 2006), im Gegensatz zur früheren Exploration eine plausible Lokalisierung der Tinnitusfrequenz bei 6000 Hz feststellen, wobei "die Lautstärke immer noch an der oberen Grenze der Plausibilität" lag. 
4.2.3.3 Die Einschätzung des Dr. med. U.________ im Gutachten vom 18. Oktober 2005, es bestehe wegen des Tinnitus eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, beruhte einerseits auf den Angaben des Versicherten, unter Ein- und Durchschlafstörungen zu leiden, anderseits auf der Annahme, dass der Tinnitus "mit der im MRI nachgewiesenen vaskulären Veränderung des N. vestibulocochlearis ein Substrat gefunden hat". Mangels neuer radiologischer Aufnahmen steht fest, dass sich Dr. med. U.________ auf die Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 9. Dezember 2003 stützte, wonach das MRI im Bereich des Nervus vestibularis links einen wenige Millimeter messenden Prozess zur Darstellung brachte, der auf ein Vestibularisschwannom hindeuten könnte. Ob dieser verdachtsweise geäusserte Prozess klinisch erhärtet werden konnte, ist dem Gutachten des Dr. med. U.________ nicht zu entnehmen. Dr. med. R.________ ging im Bericht vom 23. Juni 2006 auf diesen Befund gar nicht erst ein. Der Frage, wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass eine allfällige Veränderung des Nervus vestibulocochlearis erst nach dem MRI vom 20. Oktober 1995, welches blande Verhältnisse zeigte, entstanden sein konnte. Ein auf den Unfall vom 5. August 1995 zurückzuführendes, medizinisch objektiv feststellbares Substrat für den geltend gemachten Tinnitus ist daher zu verneinen. 
4.2.3.4 Allerdings kann der vorinstanzlichen Auffassung, der Tinnitus sei im Rahmen einer unfallfremden Persönlichkeitsstörung zu erklären, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Psychiaterin Frau Dr. med. W.________, auf deren Bericht vom 11. Juli 2006 das kantonale Gericht abstellt, hat hinsichtlich der Beurteilung des Tinnitus auf die Angaben des Dr. med. R.________ vom 23. Juni 2006 verwiesen. Daraus geht hervor, dass der Tinnitus trotz der sich in den neurootologischen Untersuchungen vom 21. Juni 2006 (wie schon in denjenigen vom 9. Dezember 2003 des Dr. med. L.________) ergebenden, teils stark divergierenden und teils auch wenig plausiblen Resultaten als unfallbedingter Gesundheitsschaden anzuerkennen sei. Wohl mag richtig sein, dass Dr. med. R.________ von der unzutreffenden Annahme ausging, der Versicherte habe sich schon unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 5. August 1995 über ein störendes Geräusch im linken Ohr beklagt. Dieser Umstand lässt jedoch keine erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der medizinischen Beurteilung dieses Arztes aufkommen. Denn zum einen ist, wie der Sachverständige darlegt, das Auftreten eines Tinnitus in Folge eines Schleudertraumas der HWS (welches initial nach dem Unfall vom 5. August 1995 vorgelegen hat) hinlänglich bekannt, weshalb bei glaubhafter und zuverlässiger anamestischer Dokumentation erfahrungsgemäss die Kausalität mit dem Unfall zu bejahen ist. Zum anderen beruhten die Ergebnisse des Dr. med. R.________ auf einem interdisziplinären Konsens mit Frau Dr. med. W.________ (vgl. Stellungnahmen dieser Ärzte vom 9. und 14. Februar sowie 23. Juni und 11. Juli 2006). Die Vorinstanz übersieht, dass der von der Psychiaterin diagnostizierte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) und die überwiegend wahrscheinlich bestehende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6) zwar unfallfremd sind, jedoch die psychische Dekompensation eines organisch nicht nachweisbaren Tinnitus begünstigen können (vgl. Urteil U 71/02 vom 27. März 2003 E. 6.1 mit Hinweisen). Daher kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. August 1995 und dem im Zeitpunkt bei der Neuanmeldung vom 28. August 2003 dekompensierten Tinnitus auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. April 2007) hin, nicht ohne weiteres verneint werden. Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen, wie die nachfolgende Erwägung zeigt. 
4.2.3.5 Der Versicherte vermochte den objektiv nicht nachweisbaren Tinnitus während vieler Jahre bis zur Neuanmeldung vom 28. August 2003 zu kompensieren. Dres. med. R.________ und W.________ (Berichte vom 23. Juni und 11. Juli 2006) stellten eine günstige Prognose hinsichtlich eines einzuleitenden aktiven Tinnitus-Retrainings-Therapieprogrammes, welches psychiatrisch begleitet werden sollte. Laut dem behandelnden Psychiater Dr. med. Cc.________ konnte der Versicherte nach vier Sitzungen (ab 11. Juli 2006), nachdem er sich medizinisch bestätigt vom "Verdacht auf Psychogenität" der geschilderten Symptome (Tinnitus, sensorisches Hemisyndorm) entlastet erfuhr, in einer ausgeglichenen, nicht mehr behandlungsbedürftigen psychosozialen Verfassung entlassen werden (Bericht vom 27. Oktober 2006). Dem Bericht des Dr. med. Aa.________ vom 5. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Tinnitus praktisch immer durch den Psychiater festzulegen sei. Unter diesen Umständen steht fest, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. April 2007) wegen des Tinnitus kein Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und mangels einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch kein Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) mehr bestanden haben kann. Im Ergebnis sind die kantonalen Entscheide daher zu bestätigen. 
 
5. 
5.1 Die Verfahren sind kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
5.2 Den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerden nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 8C_666/2008 und 8C_672/2008 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen, Ebikon, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4200.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
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