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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_18/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,  
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_150/2014 vom 28. April 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2014 (1B_150/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 sinngemäss um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_150/2014 vom 28. April 2014 ersucht hat; 
dass der Gesuchsteller am 2. Juni 2014 eine unverständliche Eingabe einreichte, welche das Bundesgericht dennoch sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus den Eingaben nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 28. April 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist; 
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli