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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_22/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Staatsanwaltschaft I, des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
2. C.________, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
3. D.________, 
c/o Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
4. E.________, 
c/o Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
5. F.________, 
c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
6. G.________, 
c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,  
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_221/2014 vom 2. Mai 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai 2014 (1C_221/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 30. Mai 2014 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Mai 2014 ersucht hat; 
dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft; 
dass sich indessen aus der Eingabe nicht ergibt, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG das Bundesgericht bei seinem Nichteintretensurteil aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte; 
dass sich die Ausführungen vielmehr in einer Kritik an der rechtlichen Würdigung erschöpfen, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli