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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_1013/2012  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Oktober 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Wegen eines im Jahre 1996 erlittenen Verkehrsunfalles bezog die 1969 geborene H.________ seit Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund der 4. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) wurde ihr ab dem Jahre 2004 eine Dreiviertelsrente ausgerichtet.  
 
A.b. Im April 2009 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein. Nach Einsicht in die Ergebnisse einer von der Haftpflichtversicherung eines am Unfall Beteiligten durchgeführten Observation der Versicherten verfügte die IV-Stelle am 2. November 2010 die sofortige Sistierung der Rente - welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2011 aufhob - und ordnete mit Schreiben vom 11. November 2010 eine Begutachtung am Zentrum X.________ an. Nachdem die Versicherte zuerst mündlich einwenden liess, sie wolle sich nicht begutachten lassen, forderte die Invalidenversicherung H.________ am 28. Dezember 2010 schriftlich, mit Fristansetzung und unter Androhung der Säumnisfolgen auf, sich dieser zu unterziehen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 hob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf und forderte die im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2010 ausbezahlten Leistungen im Betrage von Fr. 44'659.- zurück.  
 
B.  
In teilweiser Gutheissung einer dagegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung auf und stellte fest, die Versicherte habe bis 31. Juli 2011 Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert habe. Im Weiteren wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherige Rente bis zur beendeten Revisionsabklärung weiterhin auszurichten. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich dargestellt, begründet indessen nicht, welche Sachverhaltselemente ihres Erachtens nicht richtig wiedergegeben sein sollen und inwiefern Willkür vorliegen soll. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der am 31. Mai 2011 verfügten Aufhebung der seit 1. Januar 1999 laufenden Invalidenrente. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Leitsätze über die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), einschliesslich der massgebenden zeitlichen Vergleichspunkte (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75), zutreffend dargelegt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie der Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; ferner BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und für die Erwägungen zu den Mitwirkungspflichten der versicherten Person im Rahmen der ärztlichen und fachlichen Untersuchungen (Art. 43 Abs. 2 ATSG), zur Befugnis der Versicherer, bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens der versicherten Person auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG), und zu dem dabei zu beachtenden Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Das kantonale Gericht stellte fest, seitens der Beschwerdeführerin hätten keine stichhaltigen Gründe bestanden, um sich einer Begutachtung am Zentrum X.________ zu entziehen. Indem sie sich einer solchen widersetzte, habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb eine Umkehr der Beweislast erfolge. Gestützt auf die bis zum Verfügungserlass vorhandene medizinische Aktenlage sei weder eine Verbesserung noch ein gleichbleibender Gesundheitszustand mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegende Wahrscheinlichkeit festzustellen. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast trage und die Aktenlage einen Schluss auf eine weiterhin rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leitungsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt nicht zulasse, sei die Rente per 31. Juli 2011 einzustellen. 
 
5.  
Die Versicherte legt dar, sie habe eine Begutachtung am Zentrum X.________ verweigert, weil sie kein Vertrauen in die Unparteilichkeit dieser Begutachtungsstelle habe, und ersucht um die Feststellung, die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 sei auch auf Fälle anwendbar, in denen vor dem Entscheid verfügt worden sei, wenn "gerade die Unparteilichkeit der verfügten MEDAS-Stelle Thema der Verweigerung der Verfügung war". Sinngemäss macht sie damit geltend, sie habe die angeordnete Begutachtung zu Recht verweigert, weshalb ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. 
 
Das Bundesgericht hat im Entscheid 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 (veröffentlicht in SVR 2012 IV 32 127, E. 3.3, S. 130) und in der seither ergangenen Rechtsprechung konstant festgehalten, es wäre unverhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266) und ebenso wenig wäre gerechtfertigt, alle erteilten Aufträge zu noch nicht durchgeführten Begutachtungen zu stornieren, weil sie den in BGE 137 V 210 ausgeführten Massstäben nicht entsprechen. Letztgenanntes Urteil mit Datum vom 28. Juni 2011 ist erst nach der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. Mai 2011 ergangen. Es besteht daher kein Anlass, in Anwendung der in BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu schützen. Das gilt umso mehr, als auch dieses Urteil einer versicherten Person keine Grundlage liefert, eine Begutachtung ohne Einwände formeller Art lediglich mit dem Hinweis auf eine vermutete Unparteilichkeit einfach zu verweigern. Es wird diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in BGE 137 V 210 verwiesen. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die IV-Stelle hätte ein zweites Mal die medizinische Begutachtung anordnen müssen, nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. Juli 2011 die Beschwerde gegen die von der IV-Stelle für die Dauer des Verwaltungsverfahrens angeordnete Sistierung der Rentenzahlung gutgeheissen hatte. Vorinstanzlicher Anfechtungsgegenstand war indessen die rentenaufhebende Verfügung vom 31. Mai 2011, die nach - nicht befolgter - Anordnung der medizinischen Begutachtung ergangen war. Nach Abschuss des Verwaltungsverfahrens war die IV-Stelle infolge des Devolutiveffektes der gegen die rentenaufhebende Verfügung erhobenen Beschwerde weder berechtigt noch verpflichtet, das diesbezügliche Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen und erneut eine medizinische Begutachtung anzuordnen. Auch mit dieser Argumentation kann die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nicht in Frage gestellt werden. 
 
7.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. 
 
8.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juli 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer