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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_828/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg,  
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 
15. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. W.________ meldete sich am 11. Mai 2006 wegen seit mehreren Jahren bestehenden Schwindelbeschwerden zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) lehnte den Anspruch nach Abklärung des Sachverhaltes mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 ab. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Kantonsgericht Freiburg die Verfügung auf und wies die Sache mit dem Auftrag an die IV-Stelle zurück, W.________ interdisziplinär "unter Beizug eines mit Borreliose bewanderten Experten" untersuchen zu lassen (Entscheid vom 11. Juni 2010).  
 
A.b. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 informierte die IV-Stelle die Versicherte, das Center Y.________ AG sei mit der medizinischen Begutachtung beauftragt worden. W.________ forderte, es sei das Centrum X.________ mit der Begutachtung zu betrauen; sie sei mit einer Begutachtung durch Ärzte des Centers Y.________ AG oder einer anderen medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) nicht einverstanden, da diese wissenschaftlich nicht in der Lage seien, ihre Borreliosekrankheit seriös abzuklären. Die Verwaltung hielt am Auftrag an das Center Y.________ fest. Nachdem die IV-Stelle die Versicherte auf die Folgen einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht hatte, entschied sie auf Grund der ihr vorliegenden Akten und wies das Gesuch um Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 19. Januar 2011 erneut ab.  
 
B.   
Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weitern ersucht sie für das Verfahren vor Bundesgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Auf Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1; 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico-legales Handbuch, Bd. 1. 2004, S. 105). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. dazu Urteil 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherer aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 42 Abs. 3 ATSG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hält vorerst fest, es sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin trotz eines korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens geweigert habe, sich einer notwendigen medizinischen Abklärung bei dem Center Y.________ zu unterziehen. Weiter legt es die rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106; SVR 2008 IV Nr. 22 E. 2 S. 69, 9C_67/2007 vom 28. August 2007) zu treffende Unterscheidung zwischen Einwendungen formeller (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257) und materieller Natur gegen die Person eines Gutachters dar. Die Vorinstanz begründet sodann einlässlich, die geltend gemachten Ablehnungsgründe beträfen keine gesetzlichen Ausstandsgründe, weshalb die IV-Stelle nach der im Verfügungszeitpunkt vom 19. Januar 2011 geltenden Rechtspraxis (BGE 132 V 93) nicht gehalten gewesen sei, eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, und habe über den Leistungsanspruch aufgrund der vorhandenen Akten verfügen dürfen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin lässt zusammenfassend vorbringen, ihr Gesundheitszustand sei einzig im "Centrum X.________", einer auf die Diagnostik von Borreliose spezialisierten Klinik, einwandfrei abzuklären. Es sei ihr deshalb nicht zumutbar, sich andernorts untersuchen zu lassen.  
 
4.   
 
4.1. Es wird nicht bestritten, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtskonform durchgeführt wurde.  
 
4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Begutachtung in der Schweiz anordnete, zumal weder ein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland (vgl. Urteil 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen), noch auf eine solche durch einen Experten eigener Wahl besteht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht zumutbar, sich von Ärzten untersuchen zu lassen, die kein spezielles Labor zur ausschliesslichen Diagnostizierung von Borrelioseinfektionen zur Verfügung haben. Worin diese Unzumutbarkeit bestehen soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.3. Gemäss Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Juni 2010 war die Verwaltung gehalten, die Versicherte interdisziplinär zu untersuchen und dafür [unter anderem] einen "mit Borreliose bewanderten Experten" beizuziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, handelt es sich bei der Frage, ob der mit dem Gutachten beauftragte Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, die diesbezügliche Anforderung erfüllt, um eine solche materieller Natur. Einwände hinsichtlich seiner - von der Beschwerdeführerin bezweifelten - Kompetenz hätten demnach nach Vorliegen des Gutachtens vorgebracht werden können. Diese wären im Hauptverfahren gegen eine auf dem (zu erstellenden) Gutachten beruhenden Verfügung zu prüfen gewesen. Es wird diesbezüglich auf die umfassenden und richtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin bringt keine Ausstandsgründe für die angebliche Unzumutbarkeit einer Begutachtung bei dem Center Y.________ vor.  
 
4.4. Bei dieser Sachlage steht fest, dass sich die Versicherte einer ihr im Sinne des Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat. Daran ändert nichts, dass das Gutachten nach alten Verfahrensstandards eingeholt worden wäre.  
 
5.   
Nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde, macht die Beschwerdeführerin zu Recht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG) geltend. Sie bringt auch nicht vor, inwiefern die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten. Dass bei dieser Sachlage ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bestehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer