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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_782/2018  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. Veterinäramt des Kantons Zürich, Zollstrasse 20, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tierquälerei; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juni 2018 (SB170468-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2017 (Eventualsachverhalt) spazierte A.________ mit den beiden nicht angeleinten Hunden "B.________" und "C.________" am 1. Februar 2016 in U.________ auf einem Feldweg. Daraufhin seien die beiden Hunde über eine Autobahnbrücke auf X.________ und dessen angeleinten Hund "D.________" zugelaufen, welche sich auf der anderen Seite der Brücke befunden hätten. Nachdem X.________ A.________ mehrfach mit lautem Zurufen aufgefordert gehabt habe, die beiden Hunde an die Leine zu nehmen, hätten sich der vorauslaufende Hund "B.________" und der etwas zurückversetzte Hund "C.________" ihm mit schnellen Schritten genähert. Die Hunde hätten nicht auf die Rufe von A.________ reagiert und seien weiterhin schnellen Schrittes und zielgerichtet auf X.________ zugelaufen. X.________ habe aufgrund der Umstände - zwei fremde Hunde, die sich als Rudel, in dem sie sich stark fühlten, schnell näherten und nicht abrufbar waren - befürchtet, dass die Hunde auf ihn und seinen Hund "D.________" losgehen oder die Hunde gegenseitig aufeinander losgehen könnten. Um das zu verhindern, habe X.________ seinen Pfefferspray hervorgeholt und damit "B.________" aus ca. 1-2 Meter Entfernung besprüht. "B.________" sei nach dem ersten Besprühen mit dem Pfefferspray kurz zurückgewichen, habe sich X.________ anschliessend aber ein zweites Mal genähert. X.________ habe reagiert, indem er "B.________" erneut mit Pfefferspray besprüht habe. Dieser habe sich in der Folge abgewendet und sei in der Nähe stehen geblieben. Bei den Pfeffersprayeinsätzen sei auch der sich direkt hinter "B.________" befindliche "C.________" getroffen worden, was X.________ zumindest in Kauf genommen habe. Die Hunde hätten keinerlei Anzeichen eines Angriffs gezeigt, was dem erfahrenen Hundehalter X.________ hätte bewusst sein müssen. Ihm habe auch bekannt sein müssen, dass der Einsatz des Pfeffersprays das Wohlbefinden der Hunde, deren Geruchssinn wesentlich stärker ausgeprägt sei als beim Menschen, empfindlich beeinträchtigte. Damit habe sich X.________ der Tierquälerei sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Dietikon sprach X.________ am 19. Juli 2019 der fahrlässigen Tierquälerei schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung sprach es ihn frei. X.________ reichte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts ein. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 4. Juni 2018 der fahrlässigen Tierquälerei schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 4. Juni 2018 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Tierquälerei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt X.________ die Neuregelung der Kostenfolge im kantonalen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrfacher Hinsicht und rügt diese als willkürlich.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Eventualanklage entspreche in Bezug auf den äusseren Tathergang den Schilderungen des Beschwerdeführers. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer seine Version wiederum bestätigt. In der Eventualanklage werde erwähnt, aufgrund welcher Anzeichen der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben einen Angriff befürchtet habe (vgl. Sachverhalt A). Dass ihm dabei friedliche Anzeichen wie ein Wedeln mit dem Schwanz gefehlt hätten, habe der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, was den Anschein einer Schutzbehauptung erwecke, zumal er während der Untersuchung ausführlich zu den Anzeichen eines drohenden Angriffs durch die Hunde befragt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Anzeichen eines bevorstehenden Angriffs bereits früher im Verfahren erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer als erfahrener Hundehalter habe gewusst, welche Anzeichen auf einen möglichen bevorstehenden Angriff hindeuten, jedoch habe er keine konkreten Anzeichen genannt. Vielmehr habe er einzig gestützt auf das schnelle Herannahen der Hunde und in der Vergangenheit gemachte negative Erfahrungen mit anderen Hunden gehandelt und den Pfefferspray rein vorsorglich zum Einsatz gebracht.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht jeder Beissattacke würden klare Anzeichen vorausgehen. Zur Untermauerung dieses Einwandes reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein. Anhand des Beitrags aus dem Schweizer Hundemagazin, welchen der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte, lässt sich seine Argumentation allerdings nicht verifizieren. Vielmehr handelt der genannte Beitrag vom Fressverhalten des Retrievers im Allgemeinen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Unterlagen, welche er allerdings erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht hat. Dabei handelt es sich um unzulässige und daher nicht zu berücksichtigende Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt für die weiteren, vor Bundesgericht in diesem oder anderem Zusammenhang eingereichten Unterlagen. Der Einwand des Beschwerdeführers ist aber ohnehin unbegründet. Die vorinstanzlichen Erwägungen können nicht dahingehend verstanden werden, dass ihrer Ansicht nach einer Beissattacke in jedem Fall klare Anzeichen vorausgehen müssen. Vielmehr erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei während der Untersuchung ausführlich zu den Anzeichen eines drohenden Angriffs befragt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Hundehalter sämtliche Anzeichen eines bevorstehenden Angriffs - worunter auch fehlende Anzeichen einer freundlichen Begegnung zu verstehen sind - bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens erwähnt hätte. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2016 habe er, mit der Aussage von A.________ konfrontiert, wonach der Hund "B.________" mit dem Schwanz gewedelt und die beiden nur habe begrüssen wollen, geantwortet, dass dies jeder Hundehalter sage. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit habe er klar verneint, dass der Hund "B.________" mit dem Schwanz gewedelt habe. Somit sei die vorinstanzliche Feststellung, er habe das fehlende freudige Schwanzwedeln erst an der Berufungsverhandlung vorgebracht, widerlegt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Mit seinen Ausführungen bestätigt er im Grunde, dass er das fehlende Schwanzwedeln als Zeichen einer freundlichen Begegnung vor dem Berufungsverfahren nie von sich aus erwähnt hatte. Inhaltlich hatte der Beschwerdeführer in der damaligen Einvernahme die Aussage von A.________ zudem nicht einmal widerlegt. Seine Vorbringen sind somit nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich erscheinen zu lassen. Damit ist auch der Einwand widerlegt, die Vorinstanz stelle in willkürlicher Weise nur vereinzelt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab. Denn die Vorinstanz legt überzeugend dar, in welchen Punkten und weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellt und diese als Schutzbehauptungen einstuft.  
 
1.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sein Hund bereits sechsmal gebissen worden sei, ohne dass es typische Vorzeichen gegeben habe. Aufgrund dessen dürfe die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass er den Pfefferspray rein vorsorglich eingesetzt habe. Auch diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz gibt die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlich wieder. Indem die Vorinstanz erwägt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer beim herannahenden Hund "B.________" keine konkreten Zeichen eines bevorstehenden Angriffs habe erkennen können, sondern sich einzig auf in der Vergangenheit liegende negative Erfahrungen mit anderen Hunden gestützt und den Pfefferspray vorsorglich eingesetzt habe, nimmt sie die Argumentation bezüglich früherer Beissattacken auf, wertet diese jedoch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Wie bereits ausgeführt, genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (vgl. E. 1.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit den genannten Erwägungen in Willkür verfallen sein soll.  
 
1.6. Damit erweisen sich die wesentlichen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.  
 
2.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhaltsirrtum sowie die Notstandssituation zu Unrecht verneint. 
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240). 
Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anzeichen eines Angriffs geschildert und somit im Grunde die Situation selber nicht als Angriff wahrgenommen hat. Vielmehr habe er eine friedliche Kontaktaufnahme für möglich gehalten, sich jedoch dafür entschieden, mit dem Einsatz des Pfeffersprays "auf Nummer sicher" zu gehen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen kann. Es erübrigt sich daher, auf seine übrigen Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen. Mangels bevorstehenden Angriffs durfte die Vorinstanz ohne Weiteres auch die Notstandssituation verneinen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens. Der Antrag wird nicht begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär