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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_290/2012 
 
Urteil vom 25. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
1. dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; 
dass entgegen der von ihm vertretenen Auffassung gesetzlich nicht vorgesehn ist, eine Kostenvorschussverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juli 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp