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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_631/2018  
 
 
Urteil vom 29. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
alle vier Polizeibeamte, c/o Kantonspolizei Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2018 (TB180115). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen vier Polizeibeamte der Kantonspolizei Zürich wegen eines Vorfalls vom 6. April 2018 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung und Sachbeschädigung ein. Gemäss einem Polizeirapport zu diesem Vorfall hat die Kantonspolizei im Auftrag der KESB Linth bei A.________ im Zusammenhang mit seiner Tochter F.________ eine Wohnungskontrolle durchgeführt. Dabei sei A.________ festgenommen worden, da er sich der Wohnungskontrolle widersetzt und die Herausgabe des Wohnungsschlüssels verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies die Akten mit Verfügung vom 13. September 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass weder die Wohnungskontrolle selbst, noch die Behändigung der Schlüssel unter Anwendung von unmittelbarem Zwang und der Fesselung unrechtmässig gewesen sei. Die dokumentierten Verletzungen und die angebliche Beschädigung der Uhr liessen sich ohne Weiteres auf die gewaltsame Gegenwehr des Anzeigers zurückführen. Dieser mache sodann nicht geltend, die Angezeigten hätten das erlaubte Mass an Zwang überschritten oder übermässige Gewalt angewendet. Für ein strafbares Verhalten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 26. November 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinander und vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass in rechtswidriger Weise das Vorliegen eines deliktsrelevanten Sachverhalts verneint worden wäre. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli