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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_830/2022  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher (teilweise versuchter) qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Mai 2022 (SST.2022.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird gemäss Anklage u.a. vorgeworfen, am 6. März 2012 mit B.________ und C.________ zu einer Tankstelle gefahren zu sein, um sie zu überfallen. Sie hätten eine Schreckschusspistole und eine geladene 9 mm-Pistole mitgenommen. C.________ habe bereits mehrere bewaffnete Überfälle verübt und habe dabei teilweise auch Schüsse abgefeuert, was die anderen gewusst hätten. A.________ sei als Wache im Auto geblieben, während seine maskierten Kollegen den Shop betreten hätten und mit gezogenen Pistolen Richtung Kasse gelaufen seien. Sie hätten die Verkäuferin mit der Waffe bedroht und Geld verlangt. Ohne Vorwarnung habe C.________ knapp an ihr vorbeigeschossen, um sie zur Eile anzutreiben. Durch das Abfeuern des ersten Schusses sei der Abzug der Pistole gespannt gewesen und das Abzugsgewicht habe sich auf 1,75 kg reduziert, womit die Gefahr des versehentlichen Abfeuerns eines Schusses bestanden habe. B.________ sei zur Verkäuferin gegangen, um den Kasseneinsatz zu behändigen, während sein Kollege die Waffe auf den inzwischen hinzugekommenen Mitarbeiter gerichtet habe. Danach hätten beide den Shop verlassen und seien in das Fahrzeug gestiegen, in dem A.________ auf sie gewartet habe. Nach der Wegfahrt hätten sie die Beute unter sich aufgeteilt. 
Weiter wird A.________ angelastet, er habe am 28. März 2012 mit B.________ ein Restaurant überfallen wollen. Dazu hätten sie eine Pistole SIG Sauer P228 und eine Schreckschusspistole verwendet. Sie hätten gewusst, dass die Pistole geladen sei und seien sich einig darüber gewesen, diese bei Bedarf abzufeuern. Sie seien maskiert und mit Handschuhen ins Lokal getreten. A.________ sei als Aufpasser im Eingangsbereich geblieben, während sein Kollege hineingegangen sei. Dort habe er den Angestellten D.________ mit der geladenen Pistole bedroht, indem er die Laufmündung auf ihn gerichtet und Geld verlangt habe. Als dieser nicht reagiert habe, habe B.________ mit der Waffe aus 20-30 cm Entfernung in das Gesicht von E.________ gezielt, wobei er den Finger am Abzug der Pistole gehalten und erneut Geld gefordert habe. Nachdem er weitere Gäste bedroht und mit der Pistole herumgefuchtelt habe, habe ihn D.________ von hinten gepackt. Während des Handgemenges sei Letzterer zu Boden gefallen, weshalb ein Arbeitskollege ihm zu Hilfe geeilt sei und auf die Füsse des Angreifers geschlagen habe. Als D.________ erneut versucht habe, B.________ zu packen, habe sich dieser umgedreht und habe ohne genau zu zielen einen Schuss in seine Richtung abgegeben, wobei das Projektil lediglich ca. 10 cm an seinem Kopf vorbeigeflogen sei. Nachdem das Projektil in die Holzdecke eingeschlagen habe, sei es abgelenkt worden, habe einen Dachbalken durchschlagen und sei weiter durch die Wandöffnung in den Esssaal geflogen, wo sich Gäste und Angestellte befunden hätten. Währenddessen habe A.________ mit der Schreckschusspistole auf einen der Angestellten gezielt. Schliesslich seien A.________ und B.________ ohne Beute aus dem Restaurant gerannt. 
 
B.  
 
B.a. Auf Berufung von A.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. November 2018 stellte das Obergericht des Kantons Aargau am 20. Mai 2020 die Rechtskraft betreffend Verfahrenseinstellung (Vorwurf des Überlassens eines Fahrzeugs an einen nicht fahrfähigen Lenker), den Freispruch (Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit), den Widerruf der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Regelung der Zivilforderungen fest. Es sprach A.________ des mehrfachen (teilweise versuchten) qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der übrigen Widerhandlungen gegen das SVG schuldig. Ferner stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--.  
Das Bundesgericht hiess am 31. Januar 2022 die von A.________ gegen das Urteil vom 20. Mai 2020 erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_789/2020). 
 
B.b. Mit Urteil vom 30. Mai 2022 stellte das Obergericht des Kantons Aargau erneut die Rechtskraft betreffend Verfahrenseinstellung (Vorwurf des Überlassens eines Fahrzeugs an einen nicht fahrfähigen Lenker), den Freispruch (Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit), den Widerruf der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und die Regelung der Zivilforderungen fest. Es sprach A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffern 1 und 2) frei. Indessen erklärte es ihn des mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffern 3 und 6), des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der übrigen Widerhandlungen gegen das SVG schuldig. Weiter stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Dispositiv-Ziffern 3 al. 1 (Schuldspruch wegen mehrfachem qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, teilweise versucht, Anklageziffern 1 und 2) und 4.1 (Strafe) des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2022 seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB freizusprechen. Er sei stattdessen wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Insgesamt sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung (Strafzumessung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Beschwerde in Strafsachen von B.________ ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (6B_649/2022). 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen sollte, ersucht es um einen reformatorischen Entscheid. A.________ replizierte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB betreffend den Vorfall vom 6. März 2012 (Tankstelle). Im Wesentlichen bringt er vor, in ihrem ersten Urteil habe die Vorinstanz gestützt auf die Akten festgestellt, ihm sei der Tatvorgang egal gewesen und es habe ihn überhaupt nicht interessiert. In vollkommenem Widerspruch dazu, halte die Vorinstanz im neuen Urteil nun fest, er habe sich Gedanken gemacht ("... er sei einfach davon ausgegangen, dass nicht geschossen werde...") und sei zu Überzeugungen gelangt. Damit verändere sie in ihrem neuen Entscheid den Sachverhalt in massgeblichen Punkten. Dieses Vorgehen sei aktenwidrig und willkürlich. Gestützt auf die Akten sei vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass ihm der Tatvorgang grundsätzlich egal gewesen sei und es ihn überhaupt nicht interessiert habe. Damit entfalle der Eventualvorsatz zum Mitführen einer geladenen Schusswaffe. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid sei sein Handeln nicht als eventualvorsätzlich, sondern als pflichtwidrig unvorsichtig und damit als bewusst fahrlässig zu qualifizieren. Aufgrund aller Umstände könne nur die bewusste Fahrlässigkeit bejaht werden. Er dürfe daher nicht nach Art. 140 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen werden. Schliesslich verletze die Vorinstanz das Gebot der Bindungswirkung, indem sie festhalte, er habe konkludent in den Tatplan eingewilligt, eine Schusswaffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB zum Zwecke des Raubes mitzuführen. Denn das Bundesgericht habe festgestellt, dass nicht einmal der Einsatz der geladenen Schusswaffe dem gemeinsamen Tatplan entsprochen habe. Wenn aber der Einsatz der geladenen Schusswaffe nicht dem gemeinsamen Tatplan entsprochen habe, so könne er aufgrund der Gesetze der Logik nicht konkludent in einen nicht existierenden Tatplan eingewilligt haben, eine Schusswaffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB mitzuführen (Beschwerde S. 6 f.).  
 
1.2. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, gemäss seinen Aussagen sei der Beschwerdeführer beim Raubüberfall auf die Tankstelle nur gefahren und während des Überfalls im Auto gesessen. Er habe lediglich gesehen, dass C.________ eine Waffe dabei gehabt habe, wobei er nicht gesehen habe, dass jener die Waffe vor dem Überfall geladen habe. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, er habe von Anfang an gewusst, dass eine Pistole eingesetzt werde, da C.________ die Überfälle immer mit Pistolen gemacht habe. Es sei nie abgemacht gewesen, dass C.________ schiessen würde; er habe nicht gewusst, dass die Waffe geladen gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Pistole zum Angst Einjagen mitgeführt werde. Soviel er wisse, habe C.________ schon mehrere Überfälle gemacht, wobei einmal auch ein Schuss gefallen sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht gesehen habe, ob die Waffe geladen gewesen sei; er habe gedacht, sie sei nicht geladen, aber er habe auch nicht nachgefragt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er nochmals bestätigt, dass er gewusst habe, dass C.________ beim Überfall auf die Tankstelle eine Schusswaffe mitnehmen würde (Urteil S. E. 2.3).  
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er sich bewusst gewesen, dass C.________ für den Raubüberfall auf die Tankstelle eine echte Pistole mitnehme. Sodann sei ihm bekannt gewesen, dass C.________ bereits Überfälle mit einer Pistole verübt habe, wobei bei einem Vorfall ein Schuss gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gesehen, dass die Pistole geladen worden sei. Ebensowenig habe er sehen können, ob im Magazin Patronen gewesen seien. Er sei in jenem Zeitpunkt jedoch einfach davon ausgegangen, dass nicht geschossen werde, ohne sich überhaupt Gedanken darüber zu machen, ob mit C.________s Waffe überhaupt geschossen werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass die Waffe nicht zur Schussabgabe tauglich gewesen wäre, würden gänzlich fehlen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer aufgrund der ihm bekannten Vorgeschichte von C.________ davon ausgehen müssen, dass jener auch dieses Mal eine funktionstüchtige Waffe trage, selbst wenn er der festen Überzeugung gewesen sein soll, dass nicht geschossen werde. Entsprechend lasse dies nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, dass C.________, als er mit ihm den Raubüberfall verübt habe, eine funktionstüchtige Waffe mit sich führe. Indem sich der Beschwerdeführer weder bei C.________ rückversichert habe, dass in dessen Waffe keine Munition sei und er auch keine Anstalten gemacht habe, ihn von der Mitnahme der Waffe abzuhalten, habe er konkludent in den Tatplan eingewilligt, eine Schusswaffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB zum Zwecke des Raubes mitzuführen. Demnach sei sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt (Urteil S. 5 E. 2.3). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2).  
Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (siehe BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis). 
 
1.3.2. Nach Art. 140 Ziff. 2 StGB wird der Räuber mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB ist (bereits) erfüllt, wenn der Täter eine funktionsfähige Schusswaffe zum Zwecke des Raubes mit sich führt. Es kommt dabei also nicht darauf an, ob er die Absicht hat, die Waffe zu verwenden, wenn er sie nur "für alle Fälle" mitgenommen hat. Der Grund für die Qualifikation liegt allein in der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie zur Hand hat. Ziff. 2 stellt mithin "eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt" dar (BGE 124 IV 97 E. 2d mit Hinweisen; siehe auch BGE 117 IV 419 E. 4b; Urteile 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.2; 6B_305/2014 vom 14. November 2014 E. 1.1; 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Eine Qualifikation fällt ausser Betracht, wenn die Schusswaffe nicht geladen ist (ALEXANDRE PAPAUX, in Macaluso/ Moreillon/Queloz [éd.], Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 92 zu Art. 139 StGB; DUPUIS ET AL., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 31 zu Art. 139 StGB). Wenn der Täter die entsprechende Munition gar nicht besitzt, ist darauf abzustellen, ob er diese mit sich führt und die Waffe also am Tatort selbst laden könnte (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 147 zu Art. 139 StGB; gl.M. TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 139 StGB).  
In BGE 110 IV 80 hielt das Bundesgericht fest, ein Täter könne nicht gemäss aArt. 139 Ziff. 1bis StGB bestraft werden, wenn er eine defekte Schusswaffe oder eine Attrappe mit sich führe oder ihm die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung stehe, es sei denn, dass die Schusswaffe wegen ihrer besonderen Beschaffenheit als andere gefährliche Waffe eingesetzt werden könne (E. 1; bestätigt in: BGE 111 IV 49 E. 3). 
 
1.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinwiesen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).  
 
1.3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Das Bundesgericht hiess im Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 die Rüge des Beschwerdeführers gut, wonach der Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB Bundesrecht verletze. Es kam zum Schluss, die Vorinstanz rechne dem Beschwerdeführer zu Unrecht alle Handlungen des Mittäters C.________ - namentlich auch den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe - an. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sei über den Tatplan nicht gesprochen worden; insbesondere sei über den Einsatz der Schusswaffe nicht diskutiert bzw. es sei nie klar abgemacht worden, ob die Waffe zum Schiessen gebraucht werden soll oder nicht. Überdies sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar gewusst habe, dass C.________ eine Schusswaffe mit sich führe, aber nicht, dass diese geladen gewesen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der von C.________ abgegebene Schuss oder der Einsatz einer geladenen Schusswaffe, dem gemeinsamen Tatplan entsprochen habe (Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.4).  
Das Bundesgericht kassierte den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. Gemäss den Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid stand für das vorinstanzliche Rückweisungsverfahren verbindlich fest, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, dass die von C.________ mitgeführte Schusswaffe geladen war. In Beachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf dem Beschwerdeführer der Einsatz der geladenen Schusswaffe (und die Schussabgabe) durch den Mittäter nicht angerechnet werden. Mit seinen Feststellungen und Erwägungen hat sich das Bundesgericht indessen noch nicht ausdrücklich zum Thema Mitführeneiner funktionsfähigen Waffe geäussert. Im Rückweisungsverfahren geht die Vorinstanz daher nun zu Recht neu der Frage nach, ob der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, oder ob er hätte annehmen müssen, dass die Schusswaffe von C.________ - unabhängig von dessen Ladezustand - funktionsfähig war und Munition enthielt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt sie dabei in den hierfür massgebenden Punkten nicht auf ihre im ersten Urteil vorgenommene Beweiswürdigung zurück. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid unter anderem etwas pauschal festhielt, insgesamt sei ihm der Tatvorgang einfach egal gewesen und habe ihn überhaupt nicht interessiert (Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.2). Diese vorinstanzliche Feststellung bezog sich jedoch wohl vor allem auf ihren vorstehenden Satz, wonach es daher [...dem Beschwerdeführer sei der modus operandi des Mittäters bekannt gewesen und es sei ihm bewusst gewesen, dass dieser eine echte Waffe mit sich führe...] nicht abwegig sei, sich darüber Gedanken zu machen, ob jener erneut schiessen könnte (Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.2). Der Beschwerdeführer weist weiter zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid hinsichtlich der Schussabgabe nun ausführt, "der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt einfach davon ausgegangen, dass nicht geschossen werde". Im Nebensatz hält die Vorinstanz allerdings sogleich fest, "ohne sich überhaupt Gedanken darüber zu machen, ob mit der Waffe von C.________ überhaupt geschossen werden könne" (Urteil S. 5 E. 2.3). Für die Qualifikation des Raubes nach Art. 140 Ziff. 2 StGB, d.h. der vorliegend massgeblichen Frage, ob er wusste bzw. hätte annehmen müssen, dass die Schusswaffe von C.________ funktionsfähig war und Munition enthielt, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers damit als unbehelflich und seine diesbezügliche Rüge des aktenwidrigen bzw. willkürlichen Vorgehens der Vorinstanz ist unbegründet. Der Argumentation des Beschwerdeführers scheint die grundsätzliche Fehlannahme zu Grunde zu liegen, dass eine funktionsfähige Schusswaffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit einer geladenen Schusswaffe gleichzusetzen ist (vgl. Beschwerde S. 7). Dies zeigt sich etwa dann, wenn er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bei ihm entfalle der Vorsatz zum Mitführen einer geladenen Waffe (Beschwerde S. 6 oben). Fehl geht schliesslich ebenso der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten habe, sein Handeln sei nicht eventualvorsätzlich, sondern bewusst fahrlässig gewesen (Beschwerde S. 6). In der von ihm zitierten Erwägung gibt das Bundesgericht lediglich in allgemeiner Form ihre Rechtsprechung zum Thema Vorsatz, Eventualvorsatz und zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wieder (Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.5). Nach dem Dargelegten erweist sich die Rüge der Missachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids somit als unbegründet. 
 
1.5. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vorbringt, bei ihm entfalle der Eventualvorsatz und er sich dabei lediglich zum Mitführen einer geladenen Schusswaffe äussert (Beschwerde S. 6), kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm bekannten Vorgeschichte von C.________ davon ausgehen müssen, dass jener auch dieses Mal eine funktionsfähige Waffe dabeihabe. Entsprechend lasse dies nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, dass C.________, als er mit ihm als Mittäter den Raubüberfall auf die Tankstelle verübt habe, eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mit sich führe (Urteil S. 5). Angesichts der konkreten, von ihm wahrgenommenen Umständen sowie seines Vorwissens musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass C.________ eine funktionsfähige Schusswaffe mit Munition mit sich führte. Damit willigte er konkludent in den Tatplan seines Mittäters ein, zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit zu führen. Der diesbezügliche Schuldspruch des Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes betreffend den Vorfall vom 28. März 2012 (Restaurant). Die Vorinstanz habe in ihrem ersten Urteil gestützt auf die Akten noch festgestellt, es sei ihm schlicht egal gewesen, ob die von B.________ mitgeführte Waffe über Munition verfügt habe bzw. geladen gewesen sei oder nicht. Es habe ihn offensichtlich nicht interessiert, ansonsten er sich bei B.________ erkundigt hätte. Im neuen Entscheid der Vorinstanz würden diese Feststellungen nun gänzlich fehlen. Dieses Vorgehen sei aktenwidrig und im Ergebnis willkürlich. Gestützt auf die Akten sei vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass es ihm egal gewesen sei, ob die Waffe des Mittäters über Munition verfügt habe bzw. geladen gewesen sei oder nicht, da es ihn nicht interessiert habe. Gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und in Anbetracht aller Umstände sei sein Handeln somit nicht als eventualvorsätzlich, sondern als pflichtwidrig unvorsichtig und damit als bewusst fahrlässig zu taxieren. Deshalb dürfe er nicht nach Art. 140 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen werden. Ausserdem verletze die Vorinstanz auch hier das Gebot der Bindungswirkung, indem sie erwäge, er habe implizit in den Tatplan eingewilligt, eine Schusswaffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB, d.h. eine geladene Waffe, zum Zwecke des Raubes mitzuführen. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass nicht einmal der Einsatz der geladenen Schusswaffe dem gemeinsamen Tatplan entsprochen habe. Gemäss den Gesetzen der Logik könne er nicht in einen gar nicht existierenden Tatplan einwilligen (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
2.2. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer bestreite seine Beteiligung am Raubüberfall im Restaurant nicht. Er selber habe eine Schreckschusspistole mitgeführt und B.________ habe eine echte Pistole gehabt. Beide Waffen seien von C.________ gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgesehen, ob in seiner Schreckschusspistole Munition gewesen sei. Er habe auch nicht gewusst, ob die Waffe von B.________ geladen gewesen sei und habe nicht gesehen, dass dieser die Waffe geladen hätte. Sie hätten einfach nie davon gesprochen, dass geschossen werden sollte. Der Plan sei gewesen, die Kasse beim Eingang mitzunehmen. Die Pistolen seien nur für den Notfall, zur Abschreckung, gedacht gewesen (Urteil S. 6 E. 3.2).  
Die Vorinstanz erwägt, nach den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich zweifellos erstellen, dass dieser und B.________ extra für die Begehung des Raubüberfalls auf das Restaurant Waffen bei C.________ besorgt hätten. Aus ihrer gemeinsamen Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer zudem gewusst, dass C.________ echte Waffen samt Munition besitze. Er selber habe zwar "nur" eine Schreckschusspistole mitgeführt, er habe aber gewusst, dass die von B.________ mitgeführte Waffe eine echte Pistole gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen habe er vernünftigerweise davon ausgehen können und müssen, dass diese echte Waffe, welche von C.________ gekommen sei, Patronen im Magazin gehabt habe, solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinerlei Anstalten gemacht, um sich zu vergewissern, dass die Waffe keine Munition enthalte. Er habe sich auch nicht bei B.________ erkundigt. Indem der Beschwerdeführer seinen Kollegen ohne weiteren Kommentar habe gewähren lassen, die Waffe für den Raubüberfall so mitzuführen, habe er in Kauf genommen, dass dieser eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mitführen könnte; mithin habe der Tatplan zwar nicht eine Schussabgabe umfasst, jedoch immerhin implizit das Mitführen einer Schusswaffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB. Damit sei sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt. Unbestritten sei, dass es sich um einen versuchten Raub gehandelt habe (Urteil S. 6 f. E. 3.2). 
 
2.3. Der Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB verletzt ebenfalls kein Bundesrecht. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Tankstellen-Überfalls verwiesen werden (E. 1.3 ff.).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Daher erübrigt es sich, auf den Antrag der Vorinstanz einzugehen, bei einer Gutheissung der Beschwerde, sei reformatorisch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini