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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 273/04 
 
Urteil vom 29. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene S.________ schloss im Jahre 1984 die Lehre als Chemielaborant ab. Seit 1. August 1998 arbeitete er als Product Engineer bei der Firma X.________ AG. Am 27. Februar 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2003. Am 10. März 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Hilfsmittel) an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle des Kantons Zürich Berichte des Dr. med. R.________, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 10. Dezember 2002 sowie 24. März und 13. Juni 2003 ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Juni 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Hilfsmittel (Steh- und Sitzhilfe, Steh-Sitztisch) ab, da der Versicherte zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 verneinte sie den Anspruch auf Berufsberatung, da keine Invalidität bezüglich der Erwerbstätigkeit im bisherigen Bereich bestehe. Eine entsprechende Arbeitsplatzgestaltung ermögliche eine zumutbare wechselbelastende Tätigkeit. Mit der hiegegen erhobenen Einsprache beantragte der Versicherte die Gewährung von Umschulung. Mit Entscheid vom 4. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Umschulungsanspruch. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte nur insofern eingeschränkt, als er regelmässig die Position von Sitzen/Stehen wechseln müsse und keine starren Haltungen einnehmen dürfe. Es sei ihm zumutbar, den Arbeitsplatz und den persönlichen Arbeitsablauf entsprechend einzurichten. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrage der Männerlohn für selbstständige und qualifizierte Arbeit im privaten Sektor Fr. 98'935.-. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 89'041.-, was verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 96'781.- einen Invaliditätsgrad von 8 % ergebe. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere die Umschulung zum Primarlehrer, zu gewähren. Er reicht neu unter anderem eine Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 11. Mai 2004 zum kantonalen Entscheid ein. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar ist. Korrekt ist auch, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; Urteil H. vom 18. August 2004 Erw. 1, I 783/03). 
2. 
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 25. Juni 2003 einzig zum Anspruch auf Berufsberatung, nicht aber zu demjenigen auf Umschulung Stellung genommen. Erst im Einspracheentscheid vom 4. September 2003 hat sie über den Umschulungsanspruch befunden. Dieses Vorgehen widerspricht Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 ATSG. Der Vorinstanz ist indessen beizupflichten, dass auf eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Erlasses einer Verfügung betreffend den Umschulungsanspruch zu verzichten ist, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspräche (BGE 121 V 116, 116 V 187 Erw. 3d; AHI 2003 S. 103 Erw. 5b). Dieser Punkt wird denn auch nicht beanstandet. 
3. 
3.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG; BGE 124 V 269 Erw. 4, 105 V 140 f. Erw. 1a) und auf Umschulung als berufliche Vorkehr im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV), hiebei namentlich zur Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % und zum Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten (BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2, 124 V 109 ff. Erw. 2, AHI 2002 S. 106 Erw. 2a, 2000 S. 26 f. Erw. 2a, 61 f. Erw. 1, je mit Hinweisen). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1-3.4; Urteil J. vom 14. Oktober 2004 Erw. 1, I 168/04). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung, insbesondere zum Primarlehrer, hat. 
4.1 Umstritten ist als Erstes der Grad der Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten. 
4.1.1 Er arbeitete zuletzt bis Ende Mai 2003 bei der Firma X.________ als Product Engineer für die weltweite Einführung und Schulung der softwarebasierten Funktionen des Brandmeldesystems Z.________. Hiebei leistete er zu ca. 90 % Bildschirmarbeit. 
Dr. med. R.________ führte im Bericht vom 10. Dezember 2002 zuhanden der Arbeitgeberin aus, auf Grund der aktuellen akuten Situation mit Rückenschmerzen empfehle er eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Ziel müsse es sein, dass regelmässig zwischen sitzender und stehender Arbeitstätigkeit abgewechselt werden könne. Es handle sich einerseits um eine Massnahme zur Verbesserung der ergonomischen Arbeitsplatzsituation. Auf Grund des sehr hohen Anteils an PC-Arbeit sei eine ausreichende Abwechslung ohne Anpassung der Einrichtung nicht gegeben. 
Im Bericht vom 24. März 2003 diagnostizierte Dr. med. R.________ ein lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizung bei medianer Diskushernie L4/5 mit Wurzelirritation L5 links. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Versicherte ab 6. Januar 2003 bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig. Er brauche eine Tätigkeit mit Abwechslung. Eine ausschliesslich stehende Arbeitstätigkeit löse das Problem nicht, da dann andere Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten auftauchten. Damit gehe es um eine Tätigkeit mit einer Kombination von Sitzen und Stehen in Abwechslung sowie der Möglichkeit zwischen hinein einige Schritte zu Fuss zu machen. Mittel- und langfristig sei der Versicherte auf einen höhenverstellbaren Arbeitstisch für Arbeiten im Stehen und Stehsitzen angewiesen. Für das Stehsitzen brauche es zusätzlich einen Stuhl, der diese Positionen unterstütze. Das könne mit einem Move von Stocke oder mit einem Capisco von Haag gelöst werden. Es sei denkbar, dass über mehrere Monate auch bei der jetzigen Tätigkeit wieder ein voller Arbeitsumfang erreicht werde, sicher aber nur dank eines Steharbeitsplatzes. Im Beiblatt "Medizinische Beurteilung" vom 24. März 2003 gab Dr. med. R.________ an, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Versicherte seit Anfang Februar 2003 ganztags arbeitsfähig. 
Im Bericht vom 13. Juni 2003 führte Dr. med. R.________ aus, seine Deklaration einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gehe klar davon aus, dass seine Rahmenbedingungen, wie sie auf dem Blatt Arbeitsbelastbarkeit/medizinische Beurteilung festgehalten seien, auch erfüllt seien. Insbesondere habe er dort festgehalten, dass die längerdauernden Haltungen im Sitzen oder auch im Stehen 33 % nicht übersteigen dürften. 
4.1.2 Gestützt auf diese Berichte ging die Vorinstanz davon aus, der Versicherte sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (im Rahmen von maximal 33 % Sitzen oder 33 % Stehen) zu 100 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er bei entsprechender Einrichtung des Arbeitsplatzes (zum Beispiel Stehtisch und -stuhl) sowie des persönlichen Arbeitsablaufs (Einschalten von Pausen, Durchführung von Kurzentspannungsübungen wie Strecken und Dehnen, häufiges Wechseln vom Sitzen zum Stehen [zum Beispiel Aktenstudium, Telefonieren, Kopieren, Ablegen, Besprechungen im Stehen], von Zeit zu Zeit Aufstehen und Gehen [zum Beispiel zum Drucker], über Mittag liegen respektive Gehen und dergleichen) auch in einer Tätigkeit mit vorwiegenden Bildschirmarbeiten ganztags arbeiten könne. Solche Massnahmen seien dem Versicherten auf Grund der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar und seien auch ohne weiteres durchführbar. Es sei daher davon auszugehen, dass er trotz des Gesundheitsschadens weiterhin vollzeitlich selbstständige und qualifizierte Arbeiten mit vorwiegender Bildschirmtätigkeit, zum Beispiel im Bereich Informatik oder in einem anderen Dienstleistungsbereich verrichten könne. 
4.1.3 In der Stellungnahme vom 11. Mai 2004 legte Dr. med. R.________ dar, er habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten deklariert. Dazu gehörten keinesfalls langdauernde sitzende oder stehende Tätigkeiten im Rahmen von je 33 %. Die wesentliche Eigenschaft von leichten, wechselnd belastenden Arbeiten bestehe eben gerade darin, dass nicht längerdauernde gleiche Stellungen eingenommen werden müssten. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tätigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Rahmenbedingungen von maximal 33 % längerdauernder Haltung im Sitzen oder Stehen gewährleistet seien. Entgegen der Vorinstanz seien seine Angaben nicht "und"-, sondern "oder"-Aussagen, weshalb er davon ausgehe, dass nach 33 % Sitzen bzw. 33 % Stehen das Belastungspotenzial ausgeschöpft sei. So gesehen könnten diese Belastungen nicht beliebig mit wechselnden Tätigkeiten ergänzt werden. Als Rheumatologe mit Schwerpunkt in Ergonomie lege er auf die Abklärung und Erfassung der Arbeitsplatzsituationen seiner Patienten grosses Gewicht. Bildschirmarbeitsplätze könnten nicht als Tätigkeiten mit wechselnder Körperstellung angesehen werden. Gerade die Verbreitung von E-Mails als interne Kommunikation reduziere die Möglichkeit kurzer Gehstrecken innerhalb des Gebäudes für den Informationsaustausch; der zitierte Weg zum Drucker könne allenfalls für eine Sekretärin mit überwiegender Korrespondenzarbeit angeführt werden. In seinen Diskussionen mit den Patienten sehe er, dass die aufgeführten Punkte wie Aktenstudium, Telefonieren, Kopieren, Ablegen beim Grossteil der Bildschirmarbeitsplätze marginal seien. Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeuten, dass im heutigen Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden könne, dass an einem üblichen Bildschirmarbeitsplatz 33 % anderweitige Tätigkeiten anfielen, die als leichte, wechselnde Arbeiten interpretiert werden könnten. Dies entspreche auf Grund seiner Erfahrungen keinesfalls der Realität. 
4.2 Aus den Ausführungen des Dr. med. R.________ geht hervor, dass der Versicherte in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Rahmen von maximal 33 % längerdauerndem Sitzen oder Stehen zu 100 % arbeitsfähig ist. Soweit Dr. med. R.________ in der Stellungnahme vom 11. Mai 2004 vorbringt, unter diesen Umständen sei dem Versicherten eine Arbeit im Büro mit Bildschirmtätigkeit nicht zumutbar, kann dem mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Denn für eine solche Arbeit lässt sich mit ergonomischen Einrichtungen (z.B. Steh-/Sitztisch, Steh-Sitzhilfe, Standsitz, Stehpult) eine arbeitstaugliche Umgebung bewerkstelligen, mit der längerdauerndes Stehen oder Sitzen vermieden werden können (vgl. auch Urteile J. vom 21. Oktober 2004 Erw. 3 und 4.2, I 586/03, und A. vom 28. Mai 2004 Erw. 3.2, I 598/03). Zu beachten ist denn auch, dass Dr. med. R.________ im Bericht vom 10. Dezember 2002 eine ergonomische Anpassung des früheren Arbeitsplatzes bei der Firma X.________, wo der Versicherte zu ca. 90 % am Computer arbeitete, forderte. Im Bericht vom 24. März 2003 verlangte er ebenfalls die Anschaffung ergonomischer Hilfsmittel und erachtete es als denkbar, dass damit volle Arbeitsfähigkeit bei der Firma X.________ erreicht werden könne. Wenn er im Bericht vom 11. Mai 2004 angab, die Behinderung des Versicherten vertrage sich schlechthin nicht mit einer Bildschirmtätigkeit, kann dem nicht gefolgt werden. 
Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Tätigkeit des Versicherten dürfe nicht überwiegend Bildschirmarbeiten erfordern, existieren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in genügender Anzahl Arbeiten in den Bereichen (Product-)Management oder Engineering (Erw. 5.2 hienach), die unter Einsatz ergonomischer Einrichtungen den medizinischen Anforderungen entsprechen. 
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil R. vom 2. Februar 2005 Erw. 3.2, I 394/04). Dies trifft vorliegend zu. 
5. 
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
5.1 Als Valideneinkommen veranschlagte die Vorinstanz den Lohn des Versicherten bei der Firma X.________ im Jahre 2002 von Fr. 95'539.-, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist. Sie wertete dieses Einkommen auf das Jahr 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) mit dem geschlechtsneutralen Nominallohnindex "Total" von 1,4 % auf (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, Tabelle T1.93), was Fr. 96'876.55 ergab. 
Diesbezüglich ist zu beachten, dass bei der Anpassung der Vergleichseinkommen an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist, weshalb vorliegend auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 408), der für das Jahr 2003 1,3 % betrug (vgl. Lohnindex 2003, Tabelle T1.1.93). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 96'781.-, wie die IV-Stelle richtig erkannt hat. 
5.2 Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten: Der Versicherte verfügt über eine Ausbildung als Chemielaborant. Gemäss eigenen Angaben hat er diese Ausbildung durch eine intensive Ausbildung "on the job" erweitert. Von 1994 bis 1998 arbeitete er als stellvertretender Product-Manager bei der Firma Y.________ SA und von 1998 bis 2003 als Product Engineer bei der Firma X.________. Hier war er während 1 ½ Jahren auch als Teilprojektleiter tätig und verrichtete sehr anspruchsvolle Tätigkeiten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs fähig ist, selbstständige und qualifizierte Arbeiten zu verrichten. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens demnach zu Recht auf das LSE-Einkommen im Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) abgestellt. Der entsprechende Durchschnittslohn "Total" betrug im Jahre 2002 für Männer im privaten Sektor Fr. 7500.- (inkl. 13. Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), was jährlich Fr. 90'000.- ergibt. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2003 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1999-2003) und der Nominallohnentwicklung von 1,3 % resultiert ein Einkommen von Fr. 95'045.-. Unter Berücksichtigung des von Verwaltung und Vorinstanz zu Recht veranschlagten leidensbedingten Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 85'540.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahre 2003 von Fr. 96'781.- (Erw. 5.1 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 11,61 %. Demnach wird die quantitative Erheblichkeitsschwelle der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 20 % (Erw. 3.1 hievor) nicht erreicht. 
6. 
6.1 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (Erw. 3.1 hievor) ist in erster Linie auf die Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf bzw. in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei ist jedoch der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht im Sinne einer Momentaufnahme ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs abhängig zu machen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). 
6.2 Es trifft zwar zu, dass die erwerblichen Möglichkeiten bei einer gelernten Tätigkeit besser einzustufen sind als bei einem angelernten Beruf. Der Versicherte arbeitete jedoch vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht in der erlernten Tätigkeit als Chemielaborant, sondern von 1994 bis 1998 als stellvertretender Product-Manager bei der Firma Y.________ SA und zuletzt von 1998 bis 2003 als Product Engineer bei der Firma X.________. In solchen (ungelernten) Funktionen könnte er auch weiterhin tätig sein. Hinsichtlich des qualitativen Aspektes resultiert demnach in prognostischer Hinsicht keine invaliditätsbedingte Schlechterstellung der erwerblichen Möglichkeiten. 
Gestützt darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit berufliche Umschulungsmassnahmen eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen 100%igen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten. Mit der beantragten Umschulung kann kein Eingliederungsziel im Sinne von Art. 17 IVG erreicht werden, welches an eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit im Sinne einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Invalidität gebunden ist. Der Versicherte ist als angemessen eingegliedert anzusehen, weshalb kein Anspruch auf die beantragte Umschulung besteht. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: