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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_192/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Näpflin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 30. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ erlitt im Zeitraum vom April 1998 bis Februar 2001 insgesamt drei Autounfälle. Er meldete sich am 30. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), darunter ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. dipl. psych. B.________, Leitender Arzt des forensisch-psychiatrischen Dienstes, vom 29. Dezember 2004, sprach ihm die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 22. Februar 2006 rückwirkend ab dem 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 
Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle ein ordentliches Revisionsverfahren ein. In dessen Verlaufe orientierte die für die berufliche Vorsorge zuständige Personalvorsorgestiftung der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, die Personalvorsorgestiftung C.________, die IV-Stelle, sie habe A.________ observieren lassen. Die Verwaltung traf in der Folge weitere Abklärungen, insbesondere liess sie den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Bern (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 11. August 2014). Nach Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2015 den Rentenanspruch mittels prozessualer Revision rückwirkend per 22. Februar 2006 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 1. April 2015 forderte sie zu Unrecht bezogene Rentenleistungen für die Zeit vom Februar 2013 bis März 2015 im Betrage von Fr. 59'414.- zurück. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 hiess das Kantonsgericht Luzern eine gegen die Verfügung vom 2. März 2015 gerichtete Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
 
C.   
Die IV-Stelle Luzern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 2. März 2015 zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um die unentgeltliche Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren ersuchen. Das Kantonsgericht Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um deren Gutheissung ersucht. Am 14. Juli 2017 hat A.________ dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).  
 
1.2. Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides weist die Sache an die Beschwerde führende IV-Stelle zurück, damit sie nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen neu verfüge. Mit diesem Verweis bezieht sich der Entscheid auch auf die in den Erwägungen angeordnete Entfernung der Observationsergebnisse aus den Akten. Das kantonale Gericht erachtete diese ebenso wie das in der Folge erstellte Gutachten der MEDAS vom 11. August 2014 (sowie alle weiteren Akten, die einen Bezug zur Observation oder zu den darin enthaltenen Daten haben) als unrechtmässig erlangtes Beweismaterial. Da die verbleibende Aktenlage Anhaltspunkte für eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des (damaligen) Beschwerdeführers enthalte, welche aber für eine abschliessende Beurteilung ungenügend sei, habe eine weitere polydisziplinäre Begutachtung - ohne die aus den Akten zu entfernenden Daten - stattzufinden.  
Mit der vorinstanzlichen Ausschliessung der Verwertung des Observationsmaterials ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt, denn die IV-Stelle wäre damit gezwungen, das von ihr als entscheidwesentlich angesehene Beweismaterial ausser Acht zu lassen und damit eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Darin liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteile 8C_69/2017 vom 18. August 2017 E. 1, 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig ist vorerst, ob die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung zur weiteren Abklärung mit der Auflage, die Observationsberichte, das dazugehörige Bildmaterial und die danach erfolgten medizinischen Berichte und Abklärungen aus den Akten zu entfernen, vor Bundesrecht standhält. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse der Observation des Beschwerdegegners sowie das danach in Kenntnis davon erstellte MEDAS-Gutachten verwertbar sind. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Die Rentenaufhebung basiert hauptsächlich auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 11. August 2014. Das kantonale Gericht erkannte, die MEDAS habe sich anlässlich der Begutachtung auch eingehend mit den Ergebnissen der von der Personalvorsorgestiftung C.________ durchgeführten Observation auseinandergesetzt, sodass diese insbesondere in die abschliessende psychiatrische Beurteilung eingeflossen sei. Die Observation sei unzulässig gewesen, weshalb die entsprechende Dokumentation aus dem Recht zu weisen sei. Es beruft sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10).  
 
5.2. Darin befand der EGMR über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war. Er erkannte, dass mit Art. 28 und Art. 43 ATSG sowie mit Art. 96 UVG, trotz des durch Art. 28 ZGB und Art. 179quater StGB vermittelten Schutzes von Persönlichkeit und Privatbereich, eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht besteht, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss (Rz. 72 ff. des EGMR-Urteils 61838/10 vom 18. Oktober 2016). Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse. Dafür war ausschlaggebend, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs im Rahmen des streitigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht allein auf sie abgestellt wurde und seitens der versicherten Person Einwände möglich waren, namentlich gegen ihre Echtheit und Verwendung sowie bezüglich der Beweiseignung und -qualität. Als bedeutsam galten zudem die Umstände, unter denen der Beweis gewonnen wurde und welchen Einfluss dieser auf den Verfahrensausgang hatte (Rz. 91 ff. des EGMR-Urteils 61838/10 vom 18. Oktober 2016).  
 
5.3. Das Bundesgericht seinerseits hat nunmehr unter Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG ("Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV. Insofern kann insbesondere auch an BGE 137 I 327 nicht weiter festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen).  
 
5.4. Vorliegend hat die Personalvorsorgestiftung C.________ als Organ der beruflichen Vorsorge die Observation in Auftrag gegeben und die darauf beruhenden Berichte und Bilddokumentationen in der Folge der IV-Stelle zur Verfügung gestellt. Ob das in Erwägung 5.3 Dargelegte auch bezüglich der Verwendung von Observationsmaterial gilt, welches von interessierten Dritten - wie beispielsweise Pensionskassen oder Haftpflichtversicherungen - beschafft wurde, kann hier indessen offengelassen werden. Wie nachfolgend ausgeführt, ist auch bei einer rechtswidrig durchgeführten Observation nicht zwingend auf eine gänzliche Unverwertbarkeit der unmittelbaren Observationsergebnisse und der darauf gründenden Beweise zu schliessen.  
 
5.4.1. Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im Urteil 9C_806/2016 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (vgl. E. 5.1.1 des Urteils 9C_806/2016). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war (vgl. E. 5.1.3 des Urteils 9C_806/2016 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).  
 
5.4.2. Bei seinem Entscheid, die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Observationsmaterials hauptsächlich von einer Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen abhängen zu lassen, war für das Bundesgericht nebst anderem die Annahme ausschlaggebend, dass das Manko hinsichtlich einer in allen Belangen genügenden gesetzlichen Grundlage rasch behoben werden soll (vgl. E. 5.1.1 des Urteils 9C_806/2016 mit Hinweis auf den erläuternden Bericht des BSV vom 22. Februar 2017 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über die Revision des ATSG, S. 5 f. unten). In rechtlicher Hinsicht hat es zudem auf Art. 152 Abs. 2 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen (vgl. dazu BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 8 f. mit Hinweisen), mit der nebst dem Strafprozessrecht ein weiterer Teil des Verfahrensrechts aktualisiert wurde.  
Die so für den Bereich des sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gewonnene Lösung mit einer Abwägung der infrage stehenden Interessen entspricht inhaltlich dem Konzept, das der Gesetzgeber für den Bereich des Zivilrechts gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB verfolgt. Es verträgt sich zudem mit Stimmen im öffentlich-rechtlichen Schrifttum, die in diesem Zusammenhang - nebst der Interessenabwägung - folgerichtig auch die Unverletzlichkeit des Kerngehalts der Grundrechte vorbehalten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 481). 
 
5.4.3. In diesem Lichte ist zur Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:  
 
5.4.3.1. Auch der Beschwerdegegner geht davon aus, dass er anlässlich der Observationen nicht in seinen Handlungen beeinflusst wurde und somit kein Fall einer absoluten Unverwertbarkeit der rechtswidrigen Observationsergebnisse vorliegt.  
 
5.4.3.2. Die Observation wurde von der leistungserbringenden Personalvorsorgestiftung in Auftrag gegeben, nachdem sie erfahren hatte, dass eine Organisation mit dem Namen D.________ mit dem Hinweis auf die Telefonnummer ihres Versicherten öffentliche Anlässe organisiert. Damit bestanden ausgewiesene Zweifel über die Leistungs (un) fähigkeit des Versicherten. Während der ersten Ermittlungsphase vom 2. Februar bis 23. März 2013 wurde der Beschwerdegegner nur ein einziges Mal angetroffen, am 23. März, im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung des Serbischen Vereins. Auch während der zweiten Ermittlungsphase im Juli/August 2013 wurde an drei Tagen lediglich überprüft, ob er sich in seinem Domizil oder für kürzere oder längere Zeit ausser Haus aufhält. Lediglich an einem Tag wurde er ausser Haus beobachtet. Der Beschwerdegegner war somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt. Die Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss zufällig, dafür aber weder andauernd noch systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg. Damit und vor allem mit Blick auf die aufgezeichneten (sehr) alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt bei bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre, jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334). Das gilt auch bezüglich der Beobachtung bei der Veranstaltung des Serbischen Vereins. Da hiezu - nach Bezahlung eines Eintrittsgeldes - jedermann Zutritt hatte, ist die Vereinsveranstaltung als öffentlicher Raum zu qualifizieren. Das gilt auch bezüglich der durchgeführten Internetrecherche. Insbesondere kann die Auswertung von öffentlich zugänglichen Einträgen in "facebook" nicht als Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden.  
 
5.4.3.3. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdegegners an einer unbehelligten Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Damit können im vorliegenden Fall die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).  
 
5.4.3.4. Damit ist auch das MEDAS-Gutachten vom 11. August 2014 verwertbar.  
 
6.   
Mit Verfügung vom 2. März 2015 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG auf. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 38 ff. zu Art. 53 ATSG).  
 
6.1.2. Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können. Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt (SVR 2012 UV 17 S. 63, 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2).  
 
6.2. Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund des Schreibens der Personalvorsorgestiftung C.________ vom 3. Oktober 2013 habe die Beschwerde führende IV-Stelle Kenntnis von der Observation und damit von möglichen neuen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erhalten. In der Folge habe sie weitere Abklärungen, insbesondere den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung an die Hand genommen. Mit Vorliegen des MEDAS-Gutachtens vom 11. August 2014 (Posteingang: 13. August 2014), spätestens aber mit der internen Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes RAD vom 19. August 2014 sei der medizinische Sachverhalt geklärt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe die relative Revisionsfrist von 90 Tagen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu laufen begonnen. Der Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 sei damit verspätet erfolgt, weshalb eine prozessuale Revision nicht mehr möglich war.  
 
6.3. Was die IV-Stelle dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Entgegen deren Darstellung in der Beschwerde ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012. In jenem Fall nahmen der Rechtsdienst und der ärztliche Dienst der IV-Stelle abschliessend am 13. August 2009 Stellung, worauf die Verwaltung am 25. September 2009 - und mithin innert 90 Tagen - den Vorbescheid erliess (vgl. E. 4.3 des genannten Urteils). Wie dargelegt, beginnt die 90-tägige gesetzliche Frist sobald der (medizinische) Sachverhalt feststeht. Vorliegend erging die abschliessende medizinische Beurteilung durch den RAD am 19. August 2014. Damit verblieb für die interne juristische Meinungsbildung noch die gesetzliche Frist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Verwaltung - im Gegensatz zu den Versicherten - nach Entdeckung neuer Tatsachen und den damit eventuell notwendigen innert angemessener Frist durchzuführenden weiteren Sachverhaltsabklärungen noch eine über den gesetzlichen Rahmen von immerhin 90 Tagen hinaus wirkende "Zusatzfrist" zur Meinungsbildung zuzubilligen sein soll. Wie das kantonale Gericht zu Recht feststellte, erfolgte die geltend gemachte prozessuale Revision mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 verspätet.  
 
7.   
Es bleibt zu prüfen, ob die Aufhebung der Rente allenfalls mit der subsidiären Begründung einer Anpassung (Revision) nach Art. 17 ATSG zu schützen ist. 
 
7.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E. 2.1, 9C_899/2009).  
 
7.2. Nach Feststellungen des kantonalen Gerichts bildet die Verfügung vom 19. Dezember 2005 (recte vom 22. Januar 2006) den relevanten Vergleichszeitpunkt. Diese stützte sich auf die medizinische Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 2004. Der Arzt stellte die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung, die nicht als Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns entstanden sei. Psychopathologisch entspreche die Symptomaitk einem chronifizierten, mindestens mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndrom mit Somatisierungstendenz und rezidivierenden ängstlich-agitierten Zuständen, vegetativen (Schlafstörungen) und kognitiven Beeinträchtigungen (Vergesslichkeit, Aufmerksamkeitsstörung), Antriebsminderung, Schuldgefühlen und formalgedanklichen Störungen (Grübelzwang, Einengung, Verlangsamung). Die Verfügung vom 2. März 2015 beruhte hauptsächlich auf dem MEDAS-Gutachten vom 11. August 2014. Laut angefochtenem Entscheid war diese Expertise indessen unbeachtlich. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die vorliegende Aktenlage enthalte zwar Anhaltspunkte für eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, erlaube jedoch weder eine umfassende Würdigung des Gesundheitsverlaufs bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt, noch eine genügende Überprüfung der Leidensangaben des Versicherten. Sie traf entsprechend keine Feststellungen über den massgebenden Sachverhalt. Das wird sie nachzuholen haben. Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die angefochtene Verfügung unter Einbezug aller Akten umfassend würdige und neu über die Beschwerde entscheide.  
 
8.  
 
8.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) oder Entscheidung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Christian Näpflin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer