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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.365/2003 /kra 
 
Urteil vom 19. Dezember 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Genugtuung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 28. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Juni 2001, um 01.05 Uhr, fuhr X.________ mit seinem Personenwagen in Begleitung seiner damaligen Freundin A.________ auf der A1 von Baden in Richtung Bern. Auf dem Gemeindegebiet Staufen geriet der Wagen nach rechts, touchierte die Randleitplanke, überquerte danach beide Fahrspuren und stiess schliesslich gegen die Mittelleitplanke. Durch den heftigen Aufprall wurde A.________, welche die Sicherheitsgurten nicht angelegt hatte, aus dem Wagen geschleudert. Sie erlitt schwere Schädel-Hirn-Verletzungen mit akuter Hirnblutung, ausgedehnte Lungenprellungen sowie einen Oberarmbruch links. 
B. 
Das Bezirksamt Lenzburg bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 29. Januar 2001 u.a. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen bedingt und zu einer Busse von Fr. 600.--. Auf Einsprache des Beurteilten hin erklärte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ mit Urteil vom 23. Januar 2003 u.a. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurten als Motorfahrzeuglenker schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von 30 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert zwei Monaten umwandelbar in 20 Tage Haft. Ferner stellte es fest, dass der Geschädigten dem Grundsatze nach Zivilansprüche zustehen. 
 
Eine hiegegen von X.________ geführte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau vom 28. Juli 2003 gut und sprach ihn von den Vorwürfen des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, der mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Es erklärte X.________ schuldig des Nichttragens der Sicherheitsgurten und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 60.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert zwei Monaten umwandelbar in zwei Tage Haft. Auf die Zivilforderungen der Geschädigten trat es nicht ein. 
C. 
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und X.________ sei zu verpflichten, ihr eine Teilgenugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 2001 zu bezahlen. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP kann das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und gemäss Art. 270 lit. e BStP ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG; BGE 129 IV 95 E. 2 und 216 E. 1.2). Für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c). 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer neuen Entscheidung des Bundesgerichts in der Sache selbst. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Teilgenugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- beantragt, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 
3. 
3.1 
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dem Selbstunfall sei bereits anlässlich des gemeinsamen Ausgangs der Parteien ein heftiger Streit vorausgegangen, welcher sich während der Autofahrt fortgesetzt habe. Der Beschwerdegegner habe stets geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihm während der Fahrt ins Steuer gegriffen und den Wagen nach rechts gelenkt. Er habe in der Folge das Lenkrad zurückdrehen wollen und Gegensteuer nach links gegeben, worauf es zum Zusammenstoss gegen die Mittelleitplanke gekommen sei. Die Vorinstanz erachtet diese Darstellung nicht als völlig abwegig (anders noch das erstinstanzliche Urteil). Sie nimmt an, der Griff ins Steuer des Beschwerdegegners habe die unmittelbarste Ursache für das gesetzeswidrige Fahrmanöver und den Unfall dargestellt, weshalb sie den Beschwerdeführer in Anwendung des verfassungsmässigen Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der damit in Zusammenhang stehenden Verletzung von Verkehrsregeln freisprach. 
3.2 Die Beschwerde richtet sich im Strafpunkt gegen den Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Dabei macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz geltend. 
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP). Die Nichtigkeitsbeschwerde steht somit für die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zur Verfügung. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
Nicht mehr Erfolg beschieden wäre der Beschwerde auch, wenn man sie in eine staatsrechtliche Beschwerde umdeuten wollte (vgl. hiezu aber BGE 120 II 270 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin Willkür geltend machen will, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich lediglich darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen und ihren Standpunkt zu bekräftigen. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Auf eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
4. 
Im Zivilpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Teilgenugtuung von Fr. 30'000.--. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt schon wegen der kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 2). Im Übrigen hat die Vorinstanz den Zivilanspruch der Beschwerdeführerin wegen des Freispruchs des Beschwerdegegners gar nicht beurteilt, so dass die Beschwerdeführerin die Nichtigkeitsbeschwerde insofern gar nicht ergreifen kann (Art. 271 Abs. 1 BStP). 
5. 
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: