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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_897/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ reiste 1990 in die Schweiz und war als Hilfsarbeiter an verschiedenen Stellen, zuletzt von 2001 bis 2009 in der Textilreinigung, tätig. Er meldete sich im Juni 2008 wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein und Atemproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Da die halbtägige Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht gesteigert werden konnte, schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft das Arbeitstraining erfolglos ab (Abschlussbericht der Firma B.________ vom 3. August 2009), ebenso die Arbeitsvermittlung im September 2009 und sprach A.________ mit Verfügung vom 16. August 2010 rückwirkend ab 1. Januar 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 47 %). Das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Verwaltung die angefochtene Verfügung lite pendente in Wiedererwägung gezogen hatte. 
 
Die IV-Stelle führte weitere Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine Begutachtung im Institut C.________, (vom 19. Mai 2011), und verneinte mit Verfügung vom 9. Mai 2012 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 4 %). 
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2009. Dieses veranlasste ein polydisziplinäres (internistisch-psychiatrisch-neurologisches) Gerichtsgutachten bei der Academy D.________ (erstattet am 5. Juli 2013), hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2014 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf, A.________ habe ab 1. März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung durch die Academy D.________ in Höhe von Fr. 9'878.- wurden der IV-Stelle auferlegt. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Wiederherstellung der Verfügung vom 9. Mai 2012 sowie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des kantonalen Entscheids vom 28. August 2014; es sei festzustellen, dass die Kosten für das Gerichtsgutachten der Academy D.________ in der Höhe von Fr. 9'878.- und die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'911.40 nicht durch die IV-Stelle zu tragen seien. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichten, schliesst A.________ auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_463/2014 vom 9. September 2014 E. 1.1).  
 
1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_463/2014 vom 9. September 2014).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz kam anlässlich der Urteilsberatung vom 16. August 2012 zum Schluss, die medizinische Aktenlage und insbesondere das Gutachten des Institut C.________ vom 19. Mai 2011 bildeten keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdegegners. Dem deshalb veranlassten Gerichtsgutach ten der Academy D.________ vom 5. Juli 2013 hat das kantonale Gericht volle Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, der Beschwerdegegner sei seit März 2009 arbeitsunfähig und habe folglich nach Ablauf des Wartejahres ab März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 
 
Diese Feststellungen können weder als rechtsfehlerhaft noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, woran auch die Rügen der IV-Stelle - soweit sie nicht ohnehin als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung letztinstanzlich ausser Acht bleiben müssen (E. 1.2 hievor) - nichts zu ändern vermögen. 
 
3.1. Im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift insoweit nicht, als die IV-Stelle - ohne konkret auf die für das Ergebnis massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und bloss durch Bekräftigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte - einwendet, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es das Vorliegen einer Minderintelligenz als gegeben erachtet und eine auf dieser Diagnose gründende vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen habe.  
 
3.2. Dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wie die IV-Stelle weiter rügt, ist nicht ersichtlich und wird von dieser nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) genügenden Weise dargelegt. Denn offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (E. 1 hievor).  
Keine solche Verletzung darzutun vermag die IV-Stelle insbesondere mit dem Hinweis, sie habe gegenüber dem kantonalen Gericht das Vorliegen einer Minderintelligenz ausführlich begründet infrage gestellt und die Validitätstestung als unabdingbar bezeichnet. So hat sich die Vorinstanz mit dieser auf den Stellungnahmen des RAD vom 23. Juli 2013, vom 17. Dezember 2013 und vom 25. April 2014 gründenden Kritik im angefochtenen Entscheid umfassend auseinandergesetzt. Dabei hat sie festgestellt, dass weder die Gutachterin der Academy D.________ E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, noch Dr. med. F.________, Oberärztin der Psychiatrie G.________, bei ihren persönlichen Untersuchungen Anlass gehabt hätten, an der von der Klinik H.________ am 10. Oktober 2012 diagnostizierten Minderintelligenz zu zweifeln. Die IV-Stelle vermag keine näheren Angaben darüber zu machen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollten. 
 
Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, sind die Untersuchungsergebnisse der Academy D.________ nicht bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, weil im Rahmen einer neuropsychologischen Testung bei einem einzelnen - im Übrigen nicht durch die Academy D.________ im Rahmen der Erstattung des Gerichtsgutachtens, sondern bereits früher durch die Psychiatrie G.________ veranlassten - Test eine Simulation nicht sicher hatte ausgeschlossen werden können; dies umso weniger, als die gutachterlichen Schlussfolgerungen bei der Academy D.________ in Kenntnis dieser Testergebnisse abgegeben wurden, die Experten eine Aggravation oder Simulation aufgrund ihrer Untersuchungen dennoch explizit ausschlossen und folglich von Weiterungen zur Validierung der Minderintelligenz absahen. Die demgegenüber erhobenen Verdeutlichungstendenzen sowie das auffällige theatralische Verhalten wurden aus gutachterlicher Sicht vor dem Hintergrund der authentisch geschilderten subjektiven Hilflosigkeit als plausibel und nachfühlbar beurteilt. In diesem Zusammenhang wies Dr. E.________ zudem darauf hin, dass dem Beschwerdegegner ausschliesslich dysfunktionale Konfliktbewältigungsstrategien im Umgang mit seinen Schmerzen zur Verfügung stünden. Diese Einschätzungen in der Expertise der Academy D.________ decken sich mit jenen von Dr. F.________, welche die diagnostizierte Minderintelligenz in ihren Berichten vom 22. Oktober 2013 und 25. Februar 2014 aus Sicht der behandelnden Therapeutin mit zahlreichen lebensgeschichtlichen Umständen nachvollziehbar zu untermauern vermochte. 
 
3.3. Dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren trotz Vorliegens einer Minderintelligenz offensichtlich über genügend Ressourcen verfügt hatte, um über längere Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermag nicht gegen den gutachterlichen Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab März 2009 zu sprechen. So führte Dr. E.________ in der psychiatrischen Expertise einleuchtend aus, dass die diagnostizierte leichte Minderintelligenz nicht nur die Arbeitsfähigkeit an sich reduziere, sondern insgesamt äusserst ungünstig interferiere, indem dadurch ein funktionaler, ressourcenorientierter Umgang mit den anderen Krankheiten erschwert bis verunmöglicht werde. In Bezug auf diese anderen Krankheiten (Störung mit intermittierend auftretender Explosivität [differenzialdiagnostisch organisch bedingt], leichte depressive Episode und Schmerzstörung) wies sie auf eine erschwerte Anpassung bzw. Überwindbarkeit der dysfunktionalen Erlebens- und Verhaltensweisen durch den inzwischen jahrelangen Verlauf mit entsprechender Chronifizierung und psychodynamisch plausibler, persönlichkeitsnah verankerter Regressionstendenz mit Dekonditionierung und Selbstlimitierung hin. Auch die behandelnde Therapeutin Dr. F.________ hielt eine kognitive Leistungseinschränkung vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner in früheren Jahren Hilfstätigkeiten auch über eine längere Zeit zu erbringen im Stande war. Sie führte diesbezüglich zudem aus, dass Patienten mit einer kognitiven Leistungseinschränkung mit zunehmendem Alter typischerweise einen schnelleren psychophysiologischen Abbau der kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten zeigten, womit es früher zu Überforderungssituationen kommen könne.  
 
3.4. Keine Zweifel am Gutachten der Academy D.________ vermag schliesslich das Gutachten des Institut C.________ vom 22. Februar 2011 (9/G/80) zu begründen. Die Divergenzen insbesondere aus psychiatrischer Sicht gründen vorwiegend im Umstand, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Institut C.________ eine differenzierte Untersuchung der kognitiven Funktionen noch nicht stattgefunden hatte und auch im Institut C.________ diesbezüglich keine Untersuchungen vorgenommen wurden. Entsprechend ist, wie das kantonale Gericht zu Recht erwog, das internistisch-orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Institut C.________ für die streitigen Belange nicht umfassend und erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht.  
 
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten der Academy D.________ vom 5. Juli 2013 zu Recht Beweiskraft beigemessen, in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf Weiterungen - insbesondere auf weitere Symptomvalidierungstests - verzichtet hat und aufgrund der diagnostizierten Intelligenzminderung, welche die chronischen Rückenleiden (chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 links und diffuser Schmerzausstrahlung in beide Beine und radikulärem Reizsyndrom S1 links) überlagert, von einer vollen Erwerbsunfähigkeit seit März 2009 ausgegangen ist.  
 
4.   
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der IV-Stelle zu Recht die gesamten Kosten der gerichtlichen Begutachtung in Höhe von Fr. 9'878.- auferlegt hat. 
 
4.1. In BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 hat das Bundesgericht erkannt, dass in Fällen, in welchen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahmen an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stelle aufzuerlegen und nach der zu modifizierenden tarifvertraglichen Regelung zu berechnen sind. Die Vergütung der Kosten von MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch die IV-Stelle ist mit Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar. Danach übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er die Kosten dennoch, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.  
 
4.2. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, war das Gerichtsgutachten der Academy D.________ für die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs unerlässlich, weshalb die IV-Stelle im Lichte der geschilderten Rechtsprechung (E. 4.1 hievor) für die Begutachtungskosten aufzukommen hat.  
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. April 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner