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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_309/2010 
 
Urteil vom 22. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2010. 
 
In Erwägung, 
dass P.________, geboren 1957, am 19. Januar 1986 einen Unfall erlitt, als er beim Skifahren stürzte und sich dabei eine Schulterkontusion links zuzog, 
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der P.________ obligatorisch unfallversichert war, die gesetzlichen Leistungen erbrachte, wobei die ärztliche Behandlung am 17. Februar 1986 endete, 
 
dass am 16. September 2008 ein Rückfall gemeldet wurde, wofür die SUVA nach Vornahme verschiedener Abklärungen eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 19. August 2009 und Einspracheentscheid vom 25. November 2009 mangels Nachweises der natürlichen Kausalität ablehnte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 17. Februar 2010), 
dass P.________ Beschwerde führt mit den sinngemässen Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen, "d.h. die Kausalität anzuerkennen", und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; der Beschwerde sind namentlich zwei Arztzeugnisse (Dr. med. K.________ vom 9. März 2010; Dres. med. D.________ und W.________ vom 23. Februar 2010) beigelegt, 
dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 19. Januar 1986 und den am 16. September 2008 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden des Versicherten keine (Rückfall-)Kausalität im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten kann, 
dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Einwände, die sich kaum mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen, zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen, 
 
dass hieran auch die nachträglich beigebrachten Arztzeugnisse (Dr. med. K.________ vom 9. März 2010; Dres. med. D.________ und W.________ vom 23. Februar 2010) nichts ändern, weil auch mit diesen Dokumenten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Januar 1986 und den ab 2008 geltend gemachten Schulterbeschwerden - schon angesichts der mehr als 22-jährigen Zeitspanne und des fehlenden Nachweises von Brückensymptomen - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen gelten kann, wobei offen gelassen werden kann, ob die Berücksichtigung der Arztzeugnisse prozessual überhaupt zulässig wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG) bzw. ob die Vorinstanz für deren Nachreichung eine "Fristverlängerung" hätte gewähren müssen (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 11. Februar 2009), 
 
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Hauptsache ohnehin auf eine Argumentation "post hoc ergo propter hoc" hinauslaufen, was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3), 
dass im Übrigen zu den in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen - soweit diese überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist, 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) zu erledigen ist, 
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Juni 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz