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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 468/00 
 
Urteil vom 12. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 20. September 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1943, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, als er sich bei verschiedenen kleineren Unfällen (1981 und 1992 am linken Knie; 1993 an der rechten Schulter) Verletzungen zuzog, wofür die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte. Hinsichtlich der Beschwerden am linken Knie wurde der Fall im Herbst 1992 abgeschlossen. Was die Verletzung an der rechte Schulter betraf, sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund der Abschlussuntersuchung vom 15. März 1995 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und erklärte die Behandlung als abgeschlossen (Verfügung vom 4. April 1995). 
 
Am 25. August 1997 liess der Versicherte der SUVA einen Unfall am rechten Knie melden. Diese übernahm die Behandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 21. November 1997 stellte sie per 24. November 1997 sämtliche Versicherungsleistungen ein, da die verbliebenen Beschwerden nicht mehr ursächlich auf den SUVA-versicherten Unfall vom 9. Juni 1997 (recte: 21. August 1997) zurückzuführen seien. Hiegegen liess der Versicherte Einsprache erheben und zugleich aus den früheren Schadensfällen Rück- und Spätfolgen geltend machen. Er verwies dabei auf die eingeholte Stellungnahme des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (vom 21. Januar 1998). Mit Entscheid vom 14. August 1998 lehnte die SUVA unter Bezugnahme auf den ergänzenden Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________ (vom 6. August 1998) die Einsprache und die aus früheren Unfällen geltend gemachten weiteren Versicherungsleistungen ab. 
B. 
H.________ liess beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen, rückwirkend und weiterhin. Zwischenzeitlich sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten am 4. November 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. In der Folge wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, nachdem die Voraussetzungen für die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Leistungen der SUVA nicht gegeben seien (Entscheid vom 20. September 2000). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm die Vorinstanz die Stellungnahme der SUVA zu den zwei Aktenstücken (Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 4. November 1999 und Austrittsbericht der Klinik R.________ vom 30. Juli 1999) nebst Beilagen, insbesondere die ärztliche Beurteilung des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin (vom 6. Juni 2000) nicht zugestellt habe. 
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung einer Person eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 130 Erw. 2a). Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis und zu diesen Stellung nehmen zu können. Unerheblich ist, ob die Vernehmlassung lediglich bereits in der angefochtenen Verfügung genannte Tatsachen und Begründungen enthält oder neue Entscheidgründe anführt. Denn es ist Sache der beteiligten Parteien, darüber zu befinden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder darauf verzichten wollen (SZIER 2000 S. 553 mit Hinweis auf VPB 61 [1997] Nr. 108 S. 955; Urteile B. vom 5. Juli 2002 [U 348/01] Erw. 1c). 
1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, und wird von der Vorinstanz als ein Versehen eingeräumt, dass ein Entscheid erging, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig die Stellungnahme der SUVA, insbesondere die ärztliche Beurteilung des Dr. med. P.________ (vom 6. Juni 2000) zuzustellen. Entgegen dessen Vorbringen ist, wie sich aufgrund der Urteilsbegründung ergibt, auf diese nachgereichte medizinische Einschätzung im angefochtenen Entscheid zwar nicht abgestellt worden. Dies ändert indes nichts daran, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung im Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Allerdings wiegt dieser Mangel nicht derart schwer, dass eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren nicht möglich wäre. Weil Versicherungsleistungen streitig sind und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht deshalb sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (Art. 132 OG), kann die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zumal sich der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur vorinstanzlich von der Verwaltung eingereichten Vernehmlassung äussern konnte. Unter diesen Umständen steht einer materiellen Verfahrenserledigung nichts entgegen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem ursprünglichen Unfall (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Beweiswert von Arztberichten, insbesondere auch solcher versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (vgl. ferner BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist ferner, dass der Leistungsansprecher im Falle der Beweislosigkeit die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem früheren Unfall trägt, d.h. wenn es trotz Untersuchungsgrundsatz nicht gelingt, die Tatsachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vom 14. August 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Streitig sind einerseits die Einstellung der Leistungen aus dem Unfallereignis vom 21. August 1997 betreffend das rechte Knie, anderseits der Leistungsanspruch aufgrund von geltend gemachten Rückfall- und Spätfolgen aus früheren versicherten Unfällen am linken Knie sowie an der rechten Schulter. 
3.1 Was die Problematik am rechten Knie betrifft, steht mit der Vorinstanz fest, dass diese gestützt auf die übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ (vom 6. August 1998 und 7. Oktober 1997) und des Operateurs Dr. med. S.________ (vom 21. Januar 1998) nicht mehr auf das Unfallereignis vom 21. August 1997 zurückzuführen ist und die SUVA die Versicherungsleistungen daher zu Recht per 24. November 1997 eingestellt hat. Der leichte Vorfall vom 21. August 1997 war nicht geeignet, den aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesenen massiven Vorzustand am rechten Knie richtunggebend zu verschlimmern. Auch dem Bericht der Klinik R.________ (vom 30. Juli 1999) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wie Dr. med. P.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin in seiner Stellungnahme (vom 6. Juni 2000) richtig festhält. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, überzeugt nicht. 
3.2 Die Vorinstanz hat ferner zutreffend erkannt, dass es sich weder bei den geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, noch bei den Beschwerden an der rechten Schulter um Rückfälle zu den jeweiligen Unfallgeschehen vom 9. Juni 1992 und 22. Dezember 1993 handelt. In sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat sie richtig erwogen, dass aufgrund der diversen ärztlichen Beurteilungen keine wesentliche Änderung der tatsächlichen medizinischen Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt des jeweiligen Fallabschlusses (Herbst 1992: linkes Knie; April 1995: rechte Schulter) eingetreten ist. Weder Dr. med. S.________ (Berichte vom 21. Januar 1998 und vom 18. Juni 1997) noch die Ärzte der Klinik R.________, wo sich der Versicherte vom 22. Juni bis 13. Juli 1999 in stationärer Behandlung befand (Bericht vom 30. Juli 1999), haben eine erhebliche Verschlimmerung festgestellt. Ein Widerspruch in den Beurteilungen von Dr. med. C.________ und Dr. med. S.________ ist diesbezüglich nicht auszumachen, womit sich das vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Gutachten erübrigt. Es gilt zu beachten, dass die Meldung eines Rückfalls oder von Spätfolgen nicht dazu führen kann, dass eine neue Ueberprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil V. vom 24. Juni 2002 [U 109 /01]). Eine dahingehend anders lautende medizinische Einschätzung, wie von Dr. med. S.________ im Bericht vom 21. Januar 1998 ergangen, ist mithin nicht relevant und von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt worden. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere gilt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht gemäss der beweisrechtlich unzureichenden Formel "post hoc, ergo propter hoc" bereits als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb mit Hinweis). Auch aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ausrichtet, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn als finale Versicherung deckt die Invalidenversicherung das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall (BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.3 Was die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend gemachten Gesundheitsschädigungen betreffend Rücken und Psyche als mittelbare Unfallfolgen anbelangt, ist festzustellen, dass diesbezüglich bislang noch keine Verfügung ergangen ist. Damit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung, womit darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Unfallkausalität allfälliger psychischer Beschwerden in Anwendung der geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zum Vornherein auszuschliessen wäre, da selbst bei Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs die Adäquanz aufgrund der als leicht zu qualifizierenden Unfallereignisse verneint werden müsste. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: