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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_55/2010 
 
Urteil vom 29. April 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Kramer-Oswald, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 sprach das Obergericht des Kantons Zürich Z.________ zweitinstanzlich der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 7. August 2002 ausgefällten Busse von Fr. 750.--. Den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Weiter verpflichtete es Z.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Euro 887'000.-- an diverse Geschädigte. 
 
B. 
Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen insbesondere mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2009 sei aufzuheben, und auf die Anklage vom 2. August 2006 sei (mit Ausnahme des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das AVIG) nicht einzutreten. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Ende Mai 2002 bis zu ihrer Verhaftung am 13. August 2002 ein insbesondere von U.________ und V.________ initiiertes Betrugskonzept zumindest eventualvorsätzlich förderte. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
 
1.2 Die in der Zwischenzeit rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilten Haupttäter hatten von Januar 2002 bis zu ihrer Verhaftung Mitte August 2002 in über 200 Fällen Kreditsuchende zur Leistung einer vermeintlichen Versicherungsprämie bewogen bzw. zu bewegen versucht. Sie erklärten den Kreditsuchenden, dass arabische Geldgeber im Zusammenwirken mit der EU Kredite in Millionenhöhe vergeben würden. Diese Kredite würden mittels eines als "Sola-Wechsel" bezeichneten Eigenwechsels der Kreditsuchenden in der Höhe und mit der Laufzeit des erwünschten Kredites abgesichert. Der angesichts der Kredite in zum Teil mehrstelliger Millionenhöhe fraglichen Bonität der Kreditsuchenden sollte angeblich dergestalt begegnet werden, dass eine renommierte Versicherungsgesellschaft als Solidarbürgin den Eigenwechseln beitrat. Für diese Solidarbürgschaft, welche für den "Sola-Wechsel" namensgebend war, verlangten U.________ und V.________ zuhanden der Versicherungsgesellschaft eine im Voraus zahlbare Versicherungsprämie. Die Kreditsuchenden mussten mittels eines Formulars rudimentäre Auskünfte zu ihrer Person bzw. ihren finanziellen Verhältnissen machen und eine "Wechselbürgschaftszusage/Einzelgeschäft zur Sola-Wechsel-Finanzierung" sowie einen "Sola-Wechsel" unterzeichnen. Nach angeblicher Prüfung dieser fingierten Unterlagen durch die Versicherungsgesellschaft hatten die Kreditsuchenden die Versicherungsprämie zu begleichen, um dafür im Gegenzug einen Versicherungsvertrag zu erhalten. Der von den Kreditsuchenden unterzeichnete Wechsel sowie die Versicherungsunterlagen waren alsdann der Bank zu übergeben, welche die Auszahlung der Kreditsummen innert Fristen von 21, 60 oder 90 Tagen vornehmen sollte. Tatsächlich waren aber weder die in Aussicht gestellten Kreditsummen vorhanden noch wollten die Haupttäter die Kredite je ausbezahlen oder die eingezogenen Versicherungsprämien an eine Versicherungsgesellschaft weiterleiten. Vielmehr beabsichtigten sie von Anbeginn an, die angeblichen Versicherungsprämien für private Zwecke zu verwenden. 
 
Die Haupttäter traten den Kreditsuchenden unter der Firmenbezeichnung "T.________ Inc." (nachfolgend: T.________) gegenüber und gaben vor, die T.________ sei von den Kreditgebern mit der Vermittlung der in Aussicht gestellten Kredite beauftragt worden. Als Wechselbürgin nannten sie ein als R.________ Luxembourg/S.________ France S.A. bezeichnetes Versicherungskonsortium. 
 
1.3 Mitte April 2002 eröffnete die T.________ eine Filiale in Basel, welche von Y.________, X.________ und W.________ geleitet wurde. Die Beschwerdeführerin arbeitete dort als Sekretärin, wobei sie als Einzige über namhafte EDV-Erkenntnisse verfügte. Sie hatte Zugang zu allen auf dem firmeneigenen Computer gespeicherten Dokumenten der T.________ und bewirtschaftete sämtliche Kundendaten. Für ihre Tätigkeiten erhielt sie - unter anderem - eine Zuwendung von Euro 10'000.--. Nach der Verhaftung von Y.________ Ende Mai 2002 fungierte sie als Anlaufstelle und Drehscheibe zwischen U.________ und V.________ einerseits und den als Vermittler in der Filiale Basel verbliebenen X.________ und W.________ andererseits. 
 
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion und Stellung spätestens ab Ende Mai 2002 wusste bzw. billigend in Kauf nahm, dass ihre Mitwirkung die unter Verwendung verschiedener gefälschter Dokumente vorgenommenen betrügerischen Tathandlungen der Hauptexponenten förderte. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren, da die Vorinstanz zu Unrecht auf die mangelhafte Anklage eingetreten sei. Die Anklage handle vornehmlich die Betrugsgeschäfte der Hauptexponenten ab, ohne den gegen sie erhobenen Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und zu mehrfacher Urkundenfälschung konkret zu umschreiben. Damit werde die Anklageschrift weder der Umgrenzungs- noch der Informationsfunktion gerecht. Insbesondere werde nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern sie einen kausalen Beitrag zur Förderung der Haupttaten geleistet habe. Darüber hinaus werde in der Anklage der falsche Eindruck erweckt, sie habe während ihrer nur relativ kurz dauernden Tätigkeit in der Filiale in Basel einen ähnlichen Überblick über die Kreditgeschäfte der T.________ gewonnen wie die Hauptexponenten. Damit sei die Anklageschrift geeignet, eine unzulässige Beeinflussung des Gerichts zu bewirken, was gegen den Grundsatz des "fair trial" verstosse. 
In Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung bleibe zudem unklar, ob ihr nebst eventualvorsätzlicher Billigung der täuschenden Verwendung diverser unechter Formulare durch die Vermittler auch die eigenhändige Herstellung gefälschter Urkunden vorgeworfen werde. Ferner impliziere die Anklage durch die Formulierung "billigend in Kauf genommen" ein Dulden der Verwendung gefälschter Urkunden, mithin eine Förderung der Haupttat durch Unterlassen, ohne jedoch namentlich auf eine allfällige Garantenstellung einzugehen. 
 
Schliesslich führe eine derart mangelhafte Formulierung der Anklage ohne Umschreibung konkreter Vorwürfe faktisch zu einer Beweislastumkehr, was gegen den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel verstosse (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 6-13). 
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, es sei bei der vorliegenden Konstellation unvermeidbar, dass in der Anklageschrift nicht nur das Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern auch jenes der Hauptexponenten eingehend dargestellt werde. Es erstaune deshalb nicht, dass sich die spezifisch die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhaltsabschnitte an verschiedenen Stellen der Anklageschrift fänden. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, was ihr konkret angelastet werde. Zudem würden in den Anhängen zur Anklageschrift - das heisst, im Geschädigtenverzeichnis und vor allem in der Kundenliste - die ihr vorgeworfenen Handlungen in Bezug auf die einzelnen Geschädigten in tabellarischer Übersicht zusammengefasst. Das Anklageprinzip sei damit nicht verletzt. 
 
2.3 Das Bundesgericht hat den Inhalt des Anklagegrundsatzes in verschiedenen Entscheiden konkretisiert. Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden (BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz in dubio pro reo (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Wie von ihr ausgeführt, erscheint die Anklageschrift zwar eher unübersichtlich, kompliziert und bisweilen schwer lesbar. Sie wahrt jedoch die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Dass das deliktische Verhalten der Hauptexponenten detailliert dargestellt wird, erscheint im Gesamtkontext notwendig und ist nicht geeignet, zu einer unzulässigen Beeinflussung des urteilenden Gerichts zu führen. Dementsprechend ist auch kein Verstoss gegen den Verfassungsgrundsatz des "fair trial" ersichtlich. In der Anklageschrift und den integrierenden Bestandteil bildenden Anhängen (Geschädigtenverzeichnis und Kundenliste) werden die der Beschwerdeführerin spezifisch vorgeworfenen Beihilfehandlungen hinreichend konkretisiert, indem der massgebliche Sachverhalt für jeden einzelnen Geschädigten in tabellarischer Übersicht dargestellt wird. Eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte insbesondere im Sinne einer Umkehr der Beweislast, wonach die Beschwerdeführerin ihre Unschuld zu beweisen hätte, liegt nicht vor. 
 
Der Beschwerdeführerin wird in Bezug auf den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung keine eigenhändige Herstellung gefälschter Urkunden angelastet. Ihr wird jedoch vorgeworfen, deren Verwendung den Kreditsuchenden gegenüber billigend in Kauf genommen respektive durch ihre Tätigkeit als Sekretärin kausal gefördert zu haben. Damit wird ihr entgegen ihrem Vorbringen eine Förderung der Haupttat durch Handeln und nicht durch Unterlassen zum Vorwurf gemacht, weshalb sich für die Vorinstanz auch Ausführungen zu einer allfälligen Garantenstellung erübrigten. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, einen Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie führt aus, das angefochtene Urteil sei insbesondere in verschiedenen Punkten widersprüchlich. Zudem habe ihre Behauptung, nur zwei der zahlreichen als gefälscht bezeichneten Urkunden zu kennen, nicht widerlegt werden können, weshalb es willkürlich sei, den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung als erstellt einzustufen. Ferner habe ihr Bemerken von Unregelmässigkeiten in der Filiale in Basel keineswegs zwingend zum Schluss führen müssen, dass die gesamte Tätigkeit der T.________ deliktisch sei. Vielmehr habe sie sich gerade nicht mit den möglicherweise unrechten Handlungen der Basler Vermittler solidarisiert, sondern deren Verhalten den Hauptexponenten melden und ans Licht bringen wollen. Da im Übrigen der Schuldspruch wegen Geldwäscherei eine logische Folge der willkürlichen Feststellung sei, wonach sie von der deliktischen Herkunft der erhaltenen Euro 10'000.-- habe ausgehen müssen, sei auch diese Verurteilung bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 13-23). 
 
3.2 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin werde insbesondere durch Y.________ und W.________ belastet. Ersterer habe namentlich glaubhaft angegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Filiale in Basel sämtliche Administrationsaufgaben erledigt habe (angefochtenes Urteil S. 19). Letzterer habe ausgeführt, dass die Informationen von U.________ bzw. V.________ zur Basler Filiale nach der Verhaftung von Y.________ Ende Mai 2002 via die Beschwerdeführerin geflossen seien (angefochtenes Urteil S. 20). Die insoweit knappen und pauschalen Aussagen von U.________ und V.________, wonach die Beschwerdeführerin nichts über die betrügerischen Geschäfte gewusst habe, seien dagegen als nicht zuverlässig bzw. nicht glaubhaft zu bewerten (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Überdies verdeutlichten verschiedene Telefongespräche zwischen der Beschwerdeführerin und W.________ respektive U.________, dass sie über die unsauberen Geschäftspraktiken der T.________ bestens informiert gewesen sei. So sei ihr insbesondere auch bekannt gewesen, dass die "reale" R.________-Versicherungsgesellschaft einen Anwalt in Zusammenhang mit der mutmasslich missbräuchlichen Verwendung gefälschter Versicherungspolicen mandatiert habe (angefochtenes Urteil S. 22 ff. mit Verweis auf diverse Telefonkontroll-Protokolle). Erstellt sei des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit W.________ nach der Verhaftung von Y.________ Ende Mai 2002 auf Geheiss der T.________-Führung dessen Computer aus dem Büro entfernt habe, um die darauf gespeicherten Geschäftsdaten dem drohenden Zugriff der Untersuchungsbehörden zu entziehen. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass die Beschwerdeführerin 1-1½ % der Kreditsummen als Lohn eingefordert habe. Eine solch unrealistisch hohe Lohnvorstellung verdeutliche, dass sie sich gerade nicht als gewöhnliche, unwissende Sekretärin betrachtet habe (angefochtenes Urteil S. 28). Dass sie selbst zwei Wechsel unterzeichnet habe, vermöge sie nicht zu entlasten. Selbst wenn sie anfänglich noch von der Realisierbarkeit des "Sola-Wechsel-Geschäfts" ausgegangen sein sollte, habe sie ihren allfälligen guten Glauben rasch verlieren müssen. Im Übrigen sprenge der mit dem zweiten Wechsel beantragte Kredit von Euro 30 Mio. jeden vernünftigen Rahmen. Das in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschäftsgebaren, wonach V.________ ihr erlaubt habe, den zweiten Wechsel zurückzudatieren, um noch schneller an den Kredit zu kommen, sei in einem seriösen Finanzkonzern undenkbar und hätte bei der Beschwerdeführerin entsprechendes Misstrauen wecken müssen. Ferner habe sie sich durch das Unterzeichnen der Wechsel im Fall des Auffliegens der Sache selbst als Geschädigte darstellen können (angefochtenes Urteil S. 29 f.). In Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hebt die Vorinstanz hervor, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eingestanden habe, zumindest zwei der verwendeten Formulare zu kennen, wobei sie in Anbetracht der gesamten Umstände damit habe rechnen müssen, dass diese Urkunden gefälscht gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 30 f.). 
Zusammenfassend folgert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres Insiderwissens um die Geschäftspraktiken innerhalb der T.________ eine eigentliche Drehscheibenfunktion zwischen den Hauptexponenten und den Basler Vermittlern wahrgenommen. Dabei habe sie das besondere Vertrauen von U.________ genossen. Überdies sei sie genau im Bild gewesen über die Kreditbegehren und den in der Basler Filiale abgewickelten Kundenverkehr. Spätestens mit dem Verschwindenlassen des Computers von Y.________ nach dessen Verhaftung am 30. Mai 2002 habe sie in Kauf genommen, dass ihre unterstützende Mitwirkung die Tathandlungen der Haupttäter kausal förderte und zum Nachteil der Kreditsuchenden im Rahmen von Vermögens- und Urkundendelikten erfolgte (angefochtenes Urteil S. 31 f.). 
 
3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Feststellungen zum Sachverhalt prüft es nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es hat die Voraussetzungen an die Begründungspflicht einer Willkürrüge und wann Willkür vorliegt, bereits mehrfach dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 132 I 175 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen; zugleich würdigt sie jene der Hauptexponenten U.________, V.________, Y.________ und W.________. Des Weiteren setzt sie sich mit den Protokollen der genehmigten Telefonkontrollen auseinander (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 18-32). 
 
Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Mit ihren Ausführungen stellt sie der vorinstanzlichen Begründung über weite Strecken einzig ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, indem sie darlegt, wie die Beweise ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Hierdurch vermag sie in keiner Weise aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. 
 
Die Erwägungen der Vorinstanz mögen zwar insoweit auf den ersten Blick etwas widersprüchlich erscheinen, wenn sie einerseits festhält, U.________ und die Beschwerdeführerin hätten sich kaum gekannt, andererseits aber betont, diese hätte dessen besonderes Vertrauen genossen. Dass sich U.________ und die Beschwerdeführerin persönlich nur einige Male getroffen haben mögen, schliesst jedoch keineswegs aus, dass sie nach der Verhaftung von Y.________ Ende Mai 2002 die Drehscheibe zwischen U.________ und V.________ auf der einen Seite und den Basler Vermittlern auf der anderen Seite bildete. Weshalb mithin die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Stellung und Funktion der Beschwerdeführerin im Gesamtgefüge der T.________ und innerhalb der Basler Filiale willkürlich sein sollten, wird in der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert. Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin näher, weshalb der Umstand, dass sie (angeblich) bloss von einem Teil und nicht von sämtlichen gefälschten Dokumenten Kenntnis hatte, zum Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung führen müsste. Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, darum gewusst zu haben, dass die "reale" R.________-Versicherungsgesellschaft in Zusammenhang mit den Geschäften der T.________ einen Anwalt mandatiert hatte. Ausgehend hiervon konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, den Schluss ziehen, dies sei für die Beschwerdeführerin ein Indiz gewesen, dass die T.________ strafbarer Handlungen verdächtigt werde. 
 
Gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt verletzt die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf ein eventualvorsätzliches Handeln kein Bundesrecht. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, aufgrund ihres Alters nur über eine bescheidene Berufs- und Lebenserfahrung verfügen mag. Indem die Vorinstanz diesen Aspekt mangels Entscheidrelevanz im Rahmen ihrer Ausführungen zum subjektiven Tatbestand nicht explizit thematisiert, verletzt sie entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. S. 22) weder ihre Begründungspflicht noch wendet sie damit die Art. 12 und Art. 27 StGB unrichtig an. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner