Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.772/2003 /sta 
 
Urteil vom 23. Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Joseph Sutter, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter vom 2. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ und weitere Mitangeschuldigte, insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs. X.________ ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Die Bezirksanwaltschaft III geht davon aus, dass rund 300 Geschädigten Kredite offeriert worden sind, wobei es regelmässig um Kreditsummen von mehreren Millionen Euro gegangen sein soll. Um den Kredit zu erhalten, sei von den Geschädigten zur Absicherung die Zahlung einer Versicherungsprämie verlangt worden, ohne dass anschliessend ein Kredit gewährt worden wäre. 
B. 
Am 15. August 2002 hat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Uster X.________ in Untersuchungshaft versetzt. Dabei hat der Haftrichter nebst dringendem Tatverdacht Kollusions- und Fluchtgefahr angenommen. Mit derselben Begründung ist auch das Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten vom 27. Oktober 2002 am 4. November 2002 abgewiesen worden. Wenig später hat die Bezirksanwaltschaft III X.________ auf dessen Gesuch hin den vorzeitigen Strafantritt bewilligt (Verfügung vom 9. Dezember 2002). 
C. 
Mit Eingabe vom 27. November 2003 beantragte X.________ unmittelbar anschliessend an die Schlusseinvernahme erneut seine Entlassung. Demgegenüber stellte die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich Antrag auf Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges bzw. Abweisung des Entlassungsgesuchs. 
Das Haftentlassungsgesuch von X.________ wurde am 2. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Fluchtgefahr führte der Haftrichter aus, der Angeschuldigte habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen und als Deutscher keinen Bezug zur Schweiz. Damit könne offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr angenommen werden müsse. 
D. 
Gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Uster vom 2. Dezember 2003 erhebt X.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2004 schliesst die Bezirksanwaltschaft III auf Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber hat der Haftrichter auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hält mit vom ihm selbst erstatteter Replik vom 14. Januar 2004 sowie mit Replik seines Vertreters vom 19. Januar 2004 an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ficht eine auf § 58 Abs. 1 Ziff. 1 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO ZH; LS 321) gestützte Verfügung an und verlangt nebst deren Aufhebung die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Obwohl die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kassatorischer Natur ist, ist im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit das Begehren zulässig, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333; 115 Ia 293 E. 1a S. 297). Auf die gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhobene und im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Inwieweit dies auch für das zusätzlich zur vom Rechtsvertreter verfassten Eingabe eingereichte eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers gilt, kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. 
2. 
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft ist die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt worden. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 BV). 
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
3. 
Untersuchungshaft kann nach dem Zürcher Strafverfahrensrecht unter anderem angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ZH). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte, namentlich den gewerbsmässigen Betrug. Er erhebt auch nicht den Vorwurf der Unverhältnismässigkeit der Haft; er sagt mit anderen Worten nicht, diese komme der zu erwartenden Strafe zu nahe. Hingegen macht er geltend, im vorliegenden Fall bestehe keine Fluchtgefahr. 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit gefordert, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen und konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden. Für die Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr besteht, sind die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten sowie die konkreten Umstände massgebend (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). 
3.2 Der Haftrichter hat die Fluchtgefahr bejaht mit der Begründung, X.________ habe angesichts der ihm vorgeworfenen Delikte eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, entgegen der Auffassung des Haftrichters sei keine derart hohe Strafe zu erwarten, jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit. Es ist vorab hervorzuheben, dass der Haftrichter und damit auch der Verfassungsrichter im Verfahren der Haftprüfung dem Sachrichter nicht vorgreift. Diesem obliegt es, die Tat zu beurteilen und das Strafmass festzusetzen. 
3.3 Es gilt die Regel, dass die Fluchtgefahr abnimmt, je grösser der verbüsste Anteil der Strafe im Vergleich zur zu erwartenden Sanktion ist (Urteil des EGMR in Sachen W. gegen die Schweiz vom 26. Januar 1993, Serie A, Band 254A, Ziff. 33), wenn nicht die konkreten Umstände einen anderen Schluss nahe legen. Im vorliegenden Fall ist die Bezirksanwaltschaft III mit Antrag an den Haftrichter vom 28. November 2003 davon ausgegangen, dass eine Freiheitsstrafe von etwa 4½ Jahren Zuchthaus beantragt werde. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei von Anfang an geständig gewesen. Dank ihm seien Strafverfahren gegen weitere Vermittler erfolgreich geführt worden. Die Bezirksanwaltschaft verschweige die sichergestellten Gelder, die die Schadenssumme nach seiner Auffassung relativieren. Zudem seien bedeutende Sachwerte beschlagnahmt worden. Diese Umstände seien zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Auch eine Strafe von 2½ bis drei Jahren liege im Bereich des Möglichen. Der Beschwerdeführer sei nun bereits 17 Monate in Haft. 
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2004 verweist die Bezirksanwaltschaft III zunächst auf die diversen einschlägigen Vorstrafen. Auch sei der Deliktsbetrag sehr hoch. Es habe unter den beteiligten Bezirksanwälten Konsens bestanden, dass die tiefste noch vertretbare Strafe genannt werden solle. Da ohne Zweifel Mittäterschaft vorliege, könne der Umstand, dass gewisse Tathandlungen primär von Mittätern ausgeführt worden seien, nicht zu einer Reduktion der Strafe führen. Dass ca. ein Drittel des Deliktsbetrages habe sichergestellt werden können, wirke sich nicht zugunsten des Täters aus. Die Berücksichtigung dieses Umstands sei sachfremd, weil die Sicherstellung nicht direkt durch den Beschwerdeführer bewirkt worden sei. 
3.4 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass es den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht gelungen ist, einen genauen Deliktsbetrag anzugeben. Die Bezirksanwaltschaft III räumt selbst ein, dass dem Beschwerdeführer die Tabelle enthaltend sämtliche Geschädigtendaten noch nicht in einer definitiven Fassung vorgelegt worden ist. Aber auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich um eine sehr hohe Summe handelt. Nach den Angaben der Bezirksanwaltschaft III haben er und seine Komplizen Kreditsuchende dazu gebracht, geldwerte Leistungen von insgesamt ca. 13 bis 17 Millionen Euro zu erbringen. Entsprechend sind nach dem Delikteverzeichnis vom 31. Mai 2003 Kredite in Milliardenhöhe versprochen worden. Auch die einschlägigen Vorstrafen fallen zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Zudem muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Tatsache, dass ca. ein Drittel der Summe (bzw. teilweise die mit dem mutmasslich ertrogenen Geld beschafften Wertgegenstände) hat sichergestellt werden können, nicht schon an sich zu einer wesentlich milderen Sanktion führt. Es ist schwierig zu bestimmen, inwieweit das Aussageverhalten oder darüber hinaus gehende Kooperation zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Denn von Bedeutung ist hier auch die Motivation für dieses Verhalten. Diese hat der Sachrichter festzustellen und zu würdigen. So oder anders ist die erstandene Haft im Vergleich zur zu erwartenden Sanktion, auch wenn diese gegenüber den Anträgen der Staatsanwalt etwas milder ausfallen sollte, nicht schon an sich so bedeutend, dass bereits aufgrund der Haftdauer der Anreiz zur Flucht kaum mehr gegeben wäre. Doch lässt sich dies umfassend nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilen, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. 
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er durchaus Bindungen habe, die er nicht werde aufs Spiel zu setzen wagen. Er habe zwar keine Aufenthaltsberechtigung mehr in der Schweiz, habe aber erst kürzlich geheiratet und seinen gesamten Lebensmittelpunkt jetzt bei seiner Frau in Deutschland, welche ihn regelmässig im Gefängnis besuche. Es gebe keine Indizien dafür, dass er beabsichtige, sich der zu erwartenden Strafe durch Flucht zu entziehen. 
Das Bundesgericht lehnt die Lehrmeinung ab, wonach die blosse Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen vermag, wenn als Ziel der Flucht nur oder vor allem ein Land in Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 36 f.). 
Damit genügt die vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Absicht, nach einer Entlassung aus der Haft nach Deutschland zu reisen, für die Annahme der Fluchtgefahr, zumal im vorliegenden Fall zusätzliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er fliehen oder untertauchen könnte. So war er anlässlich seiner Verhaftung im Besitz eines gefälschten belgischen Führerausweises. Zudem hat der Angeschuldigte im Rahmen seiner mutmasslich deliktischen Tätigkeit internationale Kontakte wie auch mehrere Aufenthaltsorte gehabt und Aliasnamen verwendet. Somit hält die Bejahung der Fluchtgefahr verfassungsrechtlicher Prüfung stand. Auch die nach der Auffassung des Beschwerdeführers einzig verhältnismässige Schriftensperre fällt ausser Betracht. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Es braucht demnach nicht erörtert zu werden, ob die Feststellungen der zuständigen Bezirksanwaltschaft in Bezug auf die internationalen Kontakte der Ehefrau des Angeschuldigten willkürlich sind, wie dieser geltend macht. Auch eine Feststellung zu diesem Punkt im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers würde an der Verfassungsmässigkeit der Untersuchungshaft nichts ändern. 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung kann gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG ebenfalls nicht zugesprochen werden. Indessen ist dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen, da die in Art. 152 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Joseph Sutter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich sowie dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: